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Dienstaufsicht

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Dienstaufsicht bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten.

Sie umfasst die fachliche und rechtliche Kontrolle der Ausübung des Dienstes. Die Dienstaufsicht ist Kernaufgabe der Dienstvorgesetzten. Der Dienstaufsichtsberechtigte ist weisungsbefugt und kann bei Verstößen gegen die Dienstpflicht Disziplinarmaßnahmen veranlassen. Der Dienstvorgesetzte ist beim Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zunächst zugleich der Disziplinarvorgesetzte (z. B. § 27 DisziplinarO Baden-Württemberg). Je nach Schwere des Verstoßes sind Zuständigkeiten und Maßnahmen dann geregelt.

Ist jemand der Ansicht, dass sich ein Amtsträger (Beamter oder Angestellter) nicht sachgerecht verhalten hat, kann er bei dessen Vorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, die dieser dann bescheiden muss.

Verstöße gegen die Dienstpflichten

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der in Art. 17 GG vorgesehenen Petition. Ein Bürger oder eine Institution kann sich, insbesondere beim Verdacht einer Verletzung der Dienstpflichten eines Amtsträgers, formlos mit einer Beschwerde an dessen Vorgesetzten oder gleich an die Dienstaufsichtsbehörde wenden.

Wer die Dienstaufsicht jeweils ausübt, ist allgemein in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sowie in zahlreichen Spezialgesetzen (z. B. Richter, Notare usw.) geregelt.

Für die Untersuchung des vorgeworfenen Fehlverhaltens gilt in der Praxis häufig das „Lokalitätsprinzip“. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass die unmittelbare Dienstaufsicht nur von den zuständigen Behörden am Dienstort des beaufsichtigten Beamten ausgeübt wird. Außenstehende Behörden ermitteln in der Regel nicht selbst, sondern geben die Verfahren an die örtlichen Stellen ab. Kritisiert wird an dieser Praxis, dass dadurch mitunter Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Ermittler und der Neutralität der Untersuchung aufgeworfen werden können, weil deren Beeinflussung durch innerbehördliche Rücksichtnahmen und Loyalitätskonflikte nicht immer auszuschließen ist.

Besteht der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen wird, kann die Dienstaufsichtsbehörde einen Beamten vom Dienst suspendieren. Das Disziplinarrecht ermöglicht eine Suspendierung auch dann, wenn durch den Verbleib des Betreffenden im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarischen Ermittlungen behindert würden.

Die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte

Anders als Richter sind Staatsanwälte nach § 146 GVG weisungsgebunden. Sie unterliegen der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte gemäß § 147 GVG. Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

  1. dem Bundesminister der Justiz für den Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte;
  2. der Landesjustizverwaltung für alle staatsanwaltlichen Beamten des betreffenden Landes;
  3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten für alle Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Die Dienstaufsicht über Richter

Der Richter untersteht gemäß § 26 DRiG einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Vorbehaltlich dieser Einschränkung umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, ihm die ordnungswidrige Art der Führung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Richter kann sich hiergegen mit der Behauptung wehren, seine Unabhängigkeit werde dadurch beeinträchtigt, und eine Entscheidung des Dienstgerichtes beantragen. Der Inhalt einer Entscheidung ist der Beurteilung durch die Dienstaufsicht entzogen.

Die Dienstaufsicht über Notare

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Der Notar ist ein öffentliches Urkundsorgan. Ihm obliegen insbesondere Beurkundungen und Beglaubigungen. Gesetzliche Grundlage ist die Bundesnotarordnung. Auf öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch Notare ist das Beurkundungsgesetz (BeurkG) anzuwenden. Notare sind den Notarkammern angeschlossen. Innerhalb der Disziplinaraufsicht nach §§ 92 ff BNotO entscheiden als Disziplinargerichte für Notare die Senate für Notarsachen im ersten Rechtszug beim Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug beim Bundesgerichtshof.

Siehe auch

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