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Bundesminister (Deutschland)

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In Deutschland leitet ein Bundesminister ein Bundesministerium in eigener Verantwortung im Rahmen der Richtlinien des Bundeskanzlers. Gemeinsam mit dem Bundeskanzler bilden die Bundesminister die Bundesregierung.

Regelungen

Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Die Minister werden nach ihrer Ernennung vor dem Bundestag auf das Grundgesetz vereidigt.[1] Sie können, müssen aber nicht Mitglied des Bundestages sein. Sie dürfen (gem. Art. 66 Grundgesetz (GG) und § 5 des Bundesministergesetzes (BMinG)) während ihrer Amtszeit keine weiteren beruflichen Tätigkeiten ausüben. Ihr Amt endet mit der Entlassung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers sowie mit jeder Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers. Nicht gesetzlich geregelt ist eine Erfordernis der deutschen Staatsbürgerschaft für die Amtsübernahme.

Pflichtressorts

Der Bundeskanzler hat grundsätzlich die alleinige Kompetenz über die Anzahl der Bundesminister und ihre Aufgabenverteilung zu entscheiden. Das Grundgesetz sieht allerdings drei Bundesminister verpflichtend vor (Pflichtressorts):

Amtsbezüge

Laut § 11 des Bundesministergesetzes erhalten Bundesminister Amtsbezüge „in Höhe von Eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11, einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen“. Dies entspricht etwa Brutto 15.000 Euro monatlich.

Ein ausgeschiedenes Mitglied der Bundesregierung hat Anspruch auf ein Ruhegehalt, „wenn es der Bundesregierung mindestens vier Jahre angehört hat“ (wobei Zeiten im Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs und „vorausgegangene Mitgliedschaft in einer Landesregierung“ berücksichtigt werden), oder wenn es durch Abwahl oder Rücktritt des Bundeskanzlers aus dem Amt scheidet (§ 15 des Bundesministergesetzes).

Amtseid

Die Bundesminister müssen denselben Amtseid wie der Bundeskanzler sowie der Bundespräsident leisten:[2]

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Weibliche Form der Amtsbezeichnung

In den 1990er Jahren erreichte die damalige Familien- und Frauenministerin Ursula Lehr, dass die Amtsbezeichnung bei weiblichen Amtsinhabern „Ministerin“ wurde. Bis dahin war nur das generische Maskulinum als Bezeichnung vorgesehen.

Erste Frau in einem Bundeskabinett war Elisabeth Schwarzhaupt (CDU) (Gesundheitsministerin im Kabinett Adenauer IV (14. November 1961 bis 13. Dezember 1962), im Kabinett Adenauer V, im Kabinett Erhard I und im Kabinett Erhard II).

Die zweite Ministerin war Käte Strobel (SPD) im Kabinett Kiesinger, die Elisabeth Schwarzhaupt am 1. Dezember 1966 nachfolgte.

Während der Zeit des Kabinett Schmidt II hatten zum ersten Mal zwei Frauen je ein Ministeramt inne. Von 1987 bis 1991 (Kabinett Kohl III) waren zum ersten Mal eine ganze Legislaturperiode lang zwei Ministerien stets von Frauen geführt.

Besonderheiten

Folgende Amtsträger haben Sonderstellungen inne:

  • Bundesminister der Verteidigung: Übt außerhalb des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte aus (Art. 65a GG);
  • Bundesminister der Finanzen: Kontrolliert den Vollzug der Haushaltspläne auch der übrigen Bundesministerien und muss außerplanmäßigen Ausgaben oder Überschreitungen des Haushaltsansatzes zustimmen (Art. 112 GG);
  • Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz: Prüft bei allen von anderen Ministerien vorbereiteten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen die sogenannte Rechtsförmlichkeit, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Zitate

„Ein Minister ist ein Staatsdiener mit eintägiger Kündigungsfrist.“

Georg Leber, SPD, Bundesminister für Verkehr (1966–1972), für das Post- und Fernmeldewesen (1969–1972) und der Verteidigung (1972–1978)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. vgl. Art. 64 Abs. 2 GG iVm Art. 56 GG (Stand: 25. Juli 2019)
  2. Art. 64 GG
  3. Art. 56 GG
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