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Bundesgesundheitsrat

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Der Bundesgesundheitsrat wurde bis 1996 nach dem Vorbild des früheren Reichsgesundheitsrats jeweils für eine Wahlperiode des Bundestages durch Beschluss der Bundesregierung gebildet. Dieser gehörte zum Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Aufgabe des Bundesgesundheitsrates bestand darin, die Bundesregierung in Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere bei der Vorbereitung der Gesundheitsgesetzgebung zu beraten. In diesem Rahmen stand der Bundesgesundheitsrat auch allen anderen Bundesministerien zur Verfügung. Dem Gremium gehörten maximal achtzig Persönlichkeiten aller Bevölkerungskreise, überwiegend jedoch aus Heilberufen, an, die über Erfahrungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens verfügten. Sie wurden auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums von der Bundesregierung auf vier Jahre ernannt. Der Bundesgesundheitsrat trat in Ausschüssen (derzeit zehn) und mindestens einmal im Jahr als Vollversammlung zusammen. Den Vorsitz führte der Bundesgesundheitsminister. 1996 wurde der Bundesgesundheitsrat aufgelöst - teilweise wurde ein Nachfolgegremium gefordert.[1]

Quelle:

  • BMSG, Informationsstelle per E-Mail, 12. Februar 2004

Einzelnachweise

  1. Der Spiegel: Rechtsalmanach 2 - 1996, gesehen am 23. März 2011
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