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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

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Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1090 – 1093 BGB) die Befugnis einer bestimmten Person, das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Sie unterscheidet sich vom Nießbrauch als dem umfassenden Nutzungsrecht durch ihre Beschränkung auf einzelne Aspekte der Grundstücksnutzung (daher der Name beschränkte persönliche Dienstbarkeit), hat aber mit ihm gemein, dass sie unveräußerlich und unvererblich ist. Der Unterschied zur Grunddienstbarkeit besteht darin, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer bestimmten Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann darauf gerichtet sein, dass der Berechtigte das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen selbst nutzt (Beispiele: Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Wegerecht), dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks einzelne Handlungen nicht vornehmen darf (Beispiel: Beschränkung der Bebaubarkeit nach Art und Ausmaß) oder dass dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einzelne Abwehrrechte nicht zustehen (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immissionen).

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung von Eigentümer und Berechtigtem und Eintragung im Grundbuch. Gegen Störungen in seinen Befugnissen ist der Berechtigte aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie ein Eigentümer geschützt.

Die Grunddienstbarkeit als zivilrechtliches Rechtsinstitut ist zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Baulast, die Pflichten gegenüber hoheitlichen Rechtsträgern begründet.

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