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Beistand (Recht)

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Ein Beistand ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Person, die einer Partei in der mündlichen Verhandlung beisteht, ohne Rechtsanwalt zu sein (§ 90 ZPO). Unabhängig hiervon ist gemäß § 78 ZPO in vielen Zivilprozessen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben (etwa in allen Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof).

Beistände können solche Personen sein, die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Partei als Bevollmächtigte vertreten dürfen, also im Wesentlichen Beschäftigte der Partei, volljährige Angehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände sowie Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen.

Andere Personen können vom Gericht als Beistände zugelassen werden, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.

Berufsrichter dürfen vor dem Gericht, dem sie angehören, nicht als Beistände auftreten, ehrenamtliche Richter nicht vor dem Spruchkörper, dem sie angehören.

Im deutschen Strafprozess sind der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder der gesetzliche Vertreter (meist der rechtliche Betreuer) des Angeklagten gem. § 149 StPO auf Antrag als Beistand zuzulassen.

Als Beistand wird außerdem das Jugendamt bezeichnet, wenn es für ein minderjähriges Kind auf Antrag des Sorgeberechtigten tätig wird, um sich um die Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsgeltendmachung zu kümmern (§§ 1712 ff. BGB).

Siehe auch

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