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Baugenehmigung

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Baupolizeilich geprüfter Bauplan einer Garage, 1932

Eine Baugenehmigung bzw. Bauerlaubnis, in der Freien Hansestadt Bremen auch Baubewilligung, ist im öffentlichen Baurecht die von einer Bauaufsichtsbehörde ausgesprochene Genehmigung, eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.

Bedeutung der Baugenehmigung

Rechtsnatur

Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung. Sie begünstigt den beschiedenen Bauherrn, belastet aber unter Umständen dessen Nachbarn.

Als sog. „baurechtliche Unbedenklichkeitserklärung“ stellt sie rechtsverbindlich fest, dass das Vorhaben nicht in Widerspruch zu Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (deklaratorische Wirkung). Auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Bei der Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB), die im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehen, wirkt die Baugenehmigung zudem konstitutiv, d. h. rechtsbegründend.[1]

Anspruch auf Erteilung

In der Bundesrepublik Deutschland kommt einem Bauherrn nach Art. 14 Abs. 1 GG das Recht zu, im Rahmen der Inhaltsbestimmungen des Eigentums durch allgemeine Gesetze sein Grundstück zu bebauen, zu verändern und zu nutzen (Baufreiheit). Der Gesetzgeber hat jedoch grundsätzlich für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung ein präventives Verbot erteilt, bis durch die Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich die Bebauung, Veränderung oder Nutzungsänderung gestattet worden ist (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Soweit ein bauliches Vorhaben genehmigungspflichtig ist, hat der Bauherr einen gebundenen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und keine titulierten oder unstreitigen Rechte Dritter dem Vorhaben entgegenstehen. Besteht infolge durchsetzbarer privater Rechte Dritter für den Bauherrn ohnehin keine Möglichkeit zu bauen, fehlt dem Bauherrn das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über seinen Bauantrag.[2]

Weicht das geplante Vorhaben von bestimmten bauplanungsrechtlichen Vorschriften ab, kann die Baubehörde nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB im Einzelfall von der Beachtung dieser Vorschriften absehen. Für den Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist dann zu prüfen, inwieweit sich das Entschließungsermessen der Baubehörde (bzw. der Gemeinde) auf Null reduziert hat.

Abgrenzung

Mit einem Vorbescheid wird auf Antrag (Bauvoranfrage) schon vor Einreichung des Bauantrags über einzelne baurechtliche Fragen des Bauvorhabens wie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden (sog. Bebauungsgenehmigung). Im Wege der Teilbaugenehmigung können einzelne Arbeiten, Bauteile oder Bauabschnitte bereits vor Erteilung der Baugenehmigung genehmigt werden.[3]

Voraussetzungen der Genehmigung

Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der Bauaufsichtsbehörde (veraltet Baupolizei) ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt, wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig und wenn es genehmigungsfähig ist.

Genehmigungsbedürftigkeit

Die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen, insbesondere kleinerer Wohngebäude in Plangebieten, ist in vielen Landesbauordnungen von der Genehmigungspflicht freigestellt (Beispiel: Art. 57 BayBO) oder unterliegt nur dem Bauanzeigeverfahren.[4][5]

Die Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt.

Genehmigungsfähigkeit

Ein Vorhaben ist genehmigungsfähig, wenn

Nachbarbeteiligung

Der Bauherr lässt sich durch Unterschrift der Nachbarn auf der Bauvorlage deren ausdrückliche Zustimmung zu dem Bauvorhaben bestätigen. Liegt die Einverständniserklärung eines Nachbarn nicht vor, kann die Baugenehmigung dennoch erteilt werden. Der Nachbar erhält nach Anhörung durch die Baubehörde ein Exemplar der Baugenehmigung zugestellt und kann, wenn er seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sieht, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Gemäß § 212a BauGB entfaltet der Widerspruch (und auch die Anfechtungsklage) des Nachbarn keine aufschiebende Wirkung. Der Bauherr kann also mit den Bauarbeiten beginnen, sobald er die Baugenehmigung erhalten hat. Will der Nachbar den Beginn der Bauarbeiten verhindern, etwa weil er der Auffassung ist, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, so muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 80, § 80a VwGO. Verfahrensgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip der zuständige Verwaltungsträger. Der Bauherr ist beizuladen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, die den Nachbarn bei einem erfolglosen Antrag zum Schadensersatz verpflichten könnten, finden keine Anwendung.

Auch bei erteilter Zustimmung bleibt hingegen eine Zivilklage des Nachbarn gegen den Bauherrn möglich,[7] da das private Nachbarrecht der § 906 BGB ff. im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wird.

Verfahren

Die Erteilung der Baugenehmigung bedarf unter Umständen der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, beispielsweise des Wasserwirtschafts-, Vermessungs-, Gesundheits- oder Straßenbauamts. Die Bauaufsichtbehörde fordert diese Stellen dann unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf.

Die Baubehörde kann zur Klärung von Fragen des Bauvorhabens eine Bauverhandlung durchführen.

Die durch Verordnung festgelegte Gebühr ist nach Zustellung der Baugenehmigung zu entrichten. Vorschüsse sind möglich.

Verhältnis zu anderen Gestattungsverfahren

Die Baugenehmigung ist vorhaben- und grundstücksbezogen. Im Genehmigungsverfahren wird das Vorhaben jedenfalls auf seine Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft. Für das Vorhaben können jedoch über das Baurecht hinaus auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften beachtlich sein, die auch in einem besonderen Verfahren geprüft werden könnten. Aus dem jeweils anwendbaren Fachrecht ergibt sich, ob im Baugenehmigungsverfahren diese sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mitgeprüft werden und eine Baugenehmigung erteilt wird oder ob in einem besonderen Zulassungsverfahren die baurechtlichen Anforderungen mitgeprüft werden und eine Genehmigung nach dem anderen Fachrecht ergehen soll.[8][9]

Nicht anlagenbezogene Entscheidungen wie die personenbezogene Gaststättenkonzession sind von vornherein nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.[10]

Baugenehmigungsverfahren geht vor

Andere fachrechtliche Anforderungen werden im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft, d. h. das Baugenehmigungsverfahren ersetzt andere Zulassungsverfahren in Fällen des sog. aufgedrängten sonstigen öffentlichen Rechts, beispielsweise gem. Art 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG in Verbindung mit Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen an Baudenkmälern.

Baugenehmigungsverfahren ist verdrängt

Bauabnahme

Nach Fertigstellung des Bauwerks (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch) sehen die (Landes-)Bauordnungen eine Bauabnahme bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Bauaufsichtsbehörde überlassen ist. Teilweise kann sie durch Architekt und Schornsteinfeger erfolgen. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, nach deren Beseitigung die Benutzungs- bzw. Wohnbewilligung ausgesprochen wird.

Die Genehmigung ist an der Baustelle sichtbar anzubringen. Erst dann darf mit Erdaushub und Bauarbeiten begonnen werden. Der Baubeginn und das Bauunternehmen sind der Behörde zu melden.

Eine Baugenehmigung wird nach einer bestimmten Zeit ungültig, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Verlängerungen sind teilweise möglich. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde (sog. Tekturgenehmigung). Näheres regeln die entsprechenden Landesbauordnungen.

Das Bauen ohne Baugenehmigung und andere Verstöße gegen das Bauordnungsrecht können nach den Landesbauordnungen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.[11]

Rechtsschutz

Bauherr

Sollte die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung, der Auffassung des Bauherren nach, zu Unrecht nicht erteilen, so kann der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht auf die Erteilung der Baugenehmigung klagen. Zuvor muss er jedoch bei der Behörde gegen den Ablehnungsbescheid binnen eines Monats Widerspruch einlegen (in Bayern und NRW muss sofort Klage erhoben werden, da dort das Widerspruchsverfahren u. a. für das Baugenehmigungsverfahren abgeschafft wurde, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Ergeht nach einiger Zeit der Widerspruchsbescheid, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Hat er Erfolg, so verurteilt das Verwaltungsgericht die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung.

Nachbar

Hat der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung anfechten.[12] Dazu reicht es aber nicht aus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt, die gerade darauf abzielen, den jeweiligen Nachbarn individuell zu schützen. Anerkannte drittschützende Vorschriften sind z. B. die landesbaurechtlichen Vorschriften über die Grenz- bzw. Gebäudeabstände, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sowie in überplanten Bereichen die Wahrung der Gebietsart (ebenso im unbeplanten Innenbereich, dessen Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB).

Kann sich der Nachbar auf eine solche drittschützende Norm berufen, so muss er zunächst Widerspruch bei der Baugenehmigungsbehörde einlegen (in Bayern muss er sogleich Klage zum Verwaltungsgericht erheben, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Hat der Widerspruch keinen Erfolg, so kann der Nachbar vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung erheben (Drittanfechtungsklage). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 212a BauGB). Droht deshalb die Bauausführung, bevor über den Rechtsbehelf des Nachbarn entschieden ist, so kann der Nachbar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO).

Bestandsschutz

Wie jedem Verwaltungsakt kommt auch der Baugenehmigung Tatbestandswirkung zu. Ein rechtmäßig errichtetes Gebäude genießt daher Bestandsschutz, auch gegenüber nachträglichen Änderungen des maßgeblichen Baurechts.[13]

Ein ohne Baugenehmigung errichtetes Gebäude (Schwarzbau) ist im Nachhinein regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Möglich ist jedoch die Legalisierung durch nachträgliche Bauleitplanung, etwa den Erlass einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB.[14]

Der Erlass einer Abrissverfügung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörden, dessen Ausübung die Verwaltungsgerichte gem. § 114 VwGO überprüfen.[15][16]

Elektronische Verfahren

Es gibt derzeit in der Bundesrepublik verschiedenste Aktivitäten der Länder und Kommunen, die Baugenehmigungsverfahren auf elektronische Verfahren umzustellen. Dabei sollen alle erforderlichen Verfahrensschritte in Zukunft vom Antrag bis zum Bescheid vollelektronisch abgewickelt und archiviert werden.

Im Bundesland und Stadtstaat Berlin gibt dazu das Projekt „Elektronisches Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG)“[17]. Im Rahmen dieses Projektes erhalten alle Berliner Bauaufsichtsbehörden eine webbasierte Fachanwendung, die durch Schnittstellen mit anderen Anwendungen (z. B. Geo-Daten oder Formulardienste) via Internet verknüpft wird. Das Projekt ist ein Leitprojekt der Landesregierung für mehr Service und zu mehr eGovernment-Angeboten der Behörden im Internet. Seit September 2010 werden durch alle Berliner Bauaufsichtsbehörden elektronische Bauvorlagen (Bauzeichnungen und -beschreibungen) zusätzlich zur Papierfassung entgegengenommen, um die behördeninternen Beteiligungsverfahren elektronisch abzuwickeln.[18]

In Hamburg ist es seit dem 1. Juli 2014 möglich, Bauanträge elektronisch einzureichen. Hierfür wurde ein elektronischer Gateway im Hamburg-Portal eingerichtet.[19] Die gesetzliche Grundlage ist in § 3 der Bauvorlagenverordnung geregelt. Ein unterschriebenes Exemplar des Bauantrages ist weiterhin in Papierform einzureichen.

Statistik

Die Anzahl der erteilten Baugenehmigungen gehört zu den Konjunkturindikatoren.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom November 2007 gab es in Deutschland von Januar bis September 2007 einen Rückgang bei den erteilten Baugenehmigungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 31,4 %. Hauptgrund hierbei war der Wegfall der staatlichen Eigenheimzulage zum 1. Januar 2006, die sich aber erst im Jahr 2007 auswirkte.

Im Oktober 2016 wurden im Hochbau insgesamt 19 302 Baugenehmigungen erteilt.[20] Das entspricht einer Veränderungsrate von -2,4 % zum Vorjahresmonat.[21]

Österreich und Schweiz

Hauptartikel: Baubewilligung

Weblinks

Wiktionary: Baugenehmigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Udo Steiner, Gerrit Manssen: Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage Regensburg 2012, Rdnr. 46, 49
  2. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 = E 42, 115 = NJW 1973, 1518
  3. Udo Steiner, Gerrit Manssen: Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage Regensburg 2012, Rdnr. 64 ff.
  4. Mario Martini: Baurechtsvereinfachung und Nachbarschutz Bucerius Law School, 2001
  5. Felix Ekardt, Klaus Beckmann, Kristin Schenderlein: Abschied von der Baugenehmigung – Selbstregulierung versus modernes Ordnungsrecht Neue Justiz 2007, S. 481-487
  6. Baugenehmigung; Beantragung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Stand: 19. Oktober 2016
  7. BayObLG, Urteil vom 2. Juli 1990, BayVBl. 1991, 28
  8. Udo Steiner, Gerrit Manssen: Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage Regensburg 2012, Rdnr. 57 ff.
  9. Martin Wickel, Karin Bieback: Die Neuordnung der bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahren durch die HBauO-Novelle NordÖR 2006, S. 45-50
  10. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 = E 80, 259 = NVwZ 1989, 258
  11. Bauen ohne Baugenehmigung: Bußgeldkataloge der einzelnen Bundesländer Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V., abgerufen am 20. Januar 2017
  12. Udo Steiner, Gerrit Manssen: Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage Regensburg 2012, Rdnr. 434 ff.
  13. Udo Steiner, Gerrit Manssen: Öffentliches Baurecht nach bayerischer Rechtslage Regensburg 2012, Rdnr. 136 ff.
  14. Norbert Schwaldt, Michael Fabricius: Keine Baugenehmigung: Abriss von Schwarzbauten ist schwer zu verhindern Die Welt, 14. Mai 2014
  15. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 - Az. 7 A 19/14
  16. Uta Böker: Bau-Ministerium NRW: Schwarzbauten können legalisiert werden Kölner Stadtanzeiger, 1. Juni 2016
  17. Elektronisches Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG)
  18. Pressemeldung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin vom 28. Oktober 2010
  19. HamburgGateway: Bauantrag (HamburgService-Dienst) Abgerufen am 19. Januar 2017.
  20. Baugenehmigungen/Werte destatis.de, abgerufen am 18. Januar 2017
  21. Baugenehmigungen/Veränderung zum Vorjahr destatis.de, abgerufen am 18. Januar 2017
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