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Anwachsung

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Als Anwachsung wird der (dingliche) Vorgang bezeichnet, bei dem ein Gesamthänder aus einer Gesamthandgemeinschaft ausscheidet und dessen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft den verbleibenden Gesamthändern „anwächst“, d. h. diesen anteilig zufällt.

Die Anwachsung spielt in der Praxis vor allem im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht bei den Gesellschaften eine Rolle, die Gesamthandsgemeinschaften sind, also bei der GbR, der OHG und der KG. Beispiele für häufig vorkommende Fälle der Anwachsung sind

  • im Erbrecht der Erwerb eines Teils der Erbmasse oder eines Vermächtnisgegenstandes durch einen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer, der eintritt, weil einer der anderen Miterben oder Mitvermächtnisnehmer den ihm zugedachten Anteil nicht erwerben konnte (§ 2094, § 2158 BGB);
  • im Gesellschaftsrecht der Übergang der Mitberechtigung eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die übrigen Gesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 738 BGB, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern vorsieht. Der ausscheidende Gesamthänder erhält zum Ausgleich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die verbleibenden Gesamthänder auf Abfindung. Gibt es bisher nur 2 Gesellschafter, so führt die Anwachsung durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters zwingend zur Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Mindestzahl von zwei Gesellschaftern erfordert. Die mit der Anwachsung einhergehende Gesamtrechtsnachfolge wird im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei der GmbH & Co KG häufig für Umwandlungen kraft Gesetzes, also außerhalb des Umwandlungsgesetzes, genutzt (sog. Anwachsungsmodell).[1]

Siehe auch

Umwandlungsrecht

Einzelnachweise

  1. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Einl. v. § 105 Rn 22.
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