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Unbemanntes Luftfahrzeug

Aus Jewiki
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RQ-4B Global Hawk im Flug
MQ-9A „Reaper“ der U.S. Air Force

Ein unbemanntes Luftfahrzeug (unmanned aerial vehicle (UAV), bzw. neu remotely piloted aircraft (RPA) gemäß Festlegung der ICAO in 2008) ist ein Luftfahrzeug, das ohne eine an Bord befindliche Besatzung betrieben und navigiert werden kann und über bauarttypische Steuereinrichtungen verfügt. In der deutschen Sprache wird häufig der Begriff Drohne synonym gebraucht, obwohl eine Drohne im engeren Sinne ein unbewaffnetes Übungsziel ist.

RPA (nachfolgend "Drohne" genannt) können entweder autark durch einen Computer oder vom Boden über eine Fernsteuerung geflogen werden. Eine Drohne kann abhängig von Einsatzzweck und Ausstattung Nutzlasten, z. B. Kameras für Kontroll- und Überwachungsaufgaben und/oder Waffen für militärische Operationen tragen. Die Abmessungen reichen zumeist von wenigen Zentimetern (Mikrodrohne) bis zur Größe eines Verkehrsflugzeuges mit ca. 60 m Spannweite (Boeing Condor). Unbemannte Luftfahrzeuge werden auch für geheimdienstliche, polizeiliche, zivile oder für wissenschaftliche Zwecke, z. B. in der Klimaforschung eingesetzt.

In jüngerer Zeit wurden Drohnen zunächst zum Gegenstand öffentlicher Debatten[1] wegen ihrer regelmäßigen Verwendung zur umstrittenen „gezielten Tötung“ von Terrorverdächtigen durch die USA, vor allem bei geheim gehaltenen Einsätzen in Pakistan. Mit der zunehmenden Verbreitung kleiner, preiswerter Drohnen bei privaten, gewerblichen und staatlichen Betreibern, die zur Überwachung eingesetzt werden können, gewannen die Themen informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz neues Gewicht.

Einsatzspektrum

Drohnen werden zunehmend zu militärischen Zwecken eingesetzt, wobei sie zum einen als so genannte unmanned combat air vehicle (UCAV) mit Waffen ausgerüstet und zur Luftnahunterstützung eingesetzt werden können. Zum anderen gibt es Experimentalflugzeuge zur Erprobung des Drohneneinsatzes als Kampfflugzeuge zur Luftzielbekämpfung. Ein dritter militärischer Einsatzbereich ist die Aufklärung und Überwachung. Daneben dienen sie unter Anderem zunehmend wissenschaftlichen, Medien- und Logistik-Zwecken.

Militärischer Einsatz

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Boden-Kontrollstation für Drohnen-Einsätze

Einsatz und Entwicklung

Verschiedene Stellen u. a. in den USA betreiben Forschungs- und Entwicklungsprogramme, um Kampfdrohnen zu entwickeln, z. B. das Joint Unmanned Combat Air Systems Program der Defense Advanced Research Projects Agency (DARPA) der Luftstreitkräfte der USA (US Air Force, USAF) und der United States Navy.[2][3] Nach einem Bericht des britischen The Guardian planen die USAF eine enorme Aufstockung ihrer UAV-Flotte bis 2047.[4]

Bereits heute bildet die USAF mehr Soldaten in der Bedienung von UCAVs denn als Flugzeugpiloten aus, was sich auch mit dem stetigen Anstieg der Anzahl der maximal gleichzeitig lenkbaren Drohnen erklären lässt: 2006 konnten noch 12 Drohnen gleichzeitig gesteuert werden, im August 2009 bereits 50.

Das amerikanische Militär konstruiert auch bereits Drohnen, die sich anhand von Algorithmen in Kampfverbänden selbständig als „Schwarm“ organisieren (Low Cost Autonomous Attack Systems, Locaas).[5]

DARPA und NASA forschen und entwickeln darüber hinaus unbemannte Systeme mit Morphing Adaptable Structures (MAS), welche dank so genannter Intelligenter Werkstoffe (Smart Materials) ihre Form, Oberflächenstruktur und aerodynamischen Eigenschaften verändern und an verschiedene Flugphasen anpassen können, z. B. den Cormorant.[6][7]

Auch in Europa wird an Kampfdrohnen geforscht und entwickelt: siehe z. B. Dassault Neuron und im Rahmen der European Technology Acquisition Programme(ETAP).

Eine weitere Entwicklungsstufe ist der Bau so genannter Mikrodrohnen (Micro Air Vehicle bzw. Micro Aerial Vehicle (MAV)), welche zur Aufklärung und Überwachung, aber auch gezielten individuellen Tötung eingesetzt werden können.[8][9] Eine weitere Minimierung auf Insektengröße hinunter scheint absehbar.

Bekannte Einsätze

1998/1999 setzte die Bundeswehr im Kosovokrieg Aufklärungsdrohnen vom Typ CL 289 ein. Ferner hat die Bundeswehr die Drohne LUNA seit dem Jahr 2000 im operativen Einsatz. Auch die Inspektionen der UN-Waffeninspektoren im Irak 2003 wurden von Drohnen unterstützt.[10] Bis 2008 wurden zudem sechs Gesamtsysteme der allwetterfähigen Aufklärungsdrohnen vom Typ KZO („Kleinfluggerät-Zielortung“)[11] eingeführt. Zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung (SIGINT) hat die Bundeswehr die fünf Großdrohnen EuroHawk bestellt, deren Prototyp 2010 fliegen sollte.

2003 versuchte die Hamas im Gazastreifen in den Besitz einer Drohne zu kommen. Israel präparierte diese mit Sprengstoff, zündete diesen während des Zusammenbaus am 16. Februar 2003 und tötete damit drei ranghohe Führer der Qassam-Brigaden.[12]

2004 wurde bekannt, dass die Schweizer Armee bei Trainingsflügen mit der Aufklärungsdrohne Ranger ADS 95 zufällig ausgewählte Privatautos und Zivilpersonen filmte.[13]

2006 lieferte der Iran UAVs vom Typ Ababil an die Hisbollah, welche diese unter der Bezeichnung Mirsad 1 zur Aufklärung oder wie Marschflugkörper einsetzt. Das UAV Ababil ist 83 kg schwer, hat einen Gefechtskopf von höchstens 40 kg und eine Maximalgeschwindigkeit von 290 km/h.[14][15] Am 7. August 2006 schoss ein israelisches Kampfflugzeug vom Typ F-16 10 Kilometer vor der Küste von Haifa mit einer Luft-Luft-Rakete vom Typ Python 5 ein UAV vom Typ Ababil der Hisbollah ab.

Am 5. August 2009 wurde durch den Angriff einer US-Drohne der pakistanische Talibanführer Baitullah Mehsud getötet (→ siehe auch Hauptartikel Drohnenangriffe in Pakistan). Ende Januar 2012 hat US-Präsident Obama erstmals offiziell eingeräumt, dass das US-Militär über pakistanischem Gebiet Drohnenangriffe durchführt.[16] Diese Angriffe wurden einige Zeit zuvor öffentlich bekannt und bis zu Obamas Äußerung vom Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten weder dementiert noch bestätigt. Obamas Darstellung, dass die Angriffe ein „minimales Risiko“ für Zivilisten darstellen würden, wird von Experten bezweifelt. Bis August 2011 kamen bei über 300 Angriffen über 2400 Menschen ums Leben, darunter über 400 Zivilisten.[17] Der ehemalige Drohnenpilot der US-Luftwaffe Brandon Bryant, der bei seiner Entlassung im April 2011 bescheinigt bekam, an 1262[18] gezielten Tötungen beteiligt gewesen zu sein, gab in einem im April 2014 erschienenen Interview an, dass bei allen Drohneneinsätzen des US-Militärs die Daten über den US-Militärstützpunkt Ramstein in Deutschland flössen.[19]

Im Juni 2012 starb Abu Jahja el Libi, die Nummer zwei des Terrornetzwerks al-Qaida, bei einem Drohnenangriff. Laut US-Berichten sei der Tod des Libyers der schwerste Schlag gegen al-Qaida seit der Tötung Osama bin Ladens im Mai 2011.[20]

Im Juni 2013 wurde bekannt, dass syrische Regierungstruppen und regimetreue Milizen vermehrt Drohnen iranischer Bauart im Syrischen Bürgerkrieg zur Aufklärung und zur Artilleriebeobachtung im Kampf gegen Rebellen benutzen.[21]

Umstrittene Rechtslage

Die unbemannte Kriegsführung steht in der Kritik, da die Souveränität von Staaten und die Rechtsstaatlichkeit verletzt werden können und bei Drohnenangriffen häufig auch unbeteiligte Zivilisten ums Leben kommen können.[22] Bislang ist unbekannt, wie viele Zivilpersonen irrtümlich getötet wurden.[23][24][25]

Die Rechtslage ist umstritten, insbesondere die US-Regierung verweist – auch unter Präsident Obama – auf die Bush-Doktrin des Präemptivschlags.[26] Jedoch ist nicht jeder Drohneneinsatz rechtlich problematisch.[27] Aus dem humanitären Völkerrecht lässt sich – ohne Verbotskonvention – nämlich in der Regel kein Verbot eines bestimmten Waffensystems herleiten.[28]

Völkerrechtlich ist zwischen Kampfeinsätzen innerhalb eines bewaffneten Konflikts und außerhalb eines bewaffneten Konflikts zu unterscheiden. Die Ersteren sind rechtlich am humanitären Völkerrecht zu messen und nicht am Menschenrechtspakt,[29] die Letzteren unterliegen dem Regime der allgemeinen Menschenrechte.[30]

Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen bewaffneten Konflikten zwischen Staaten, bei denen die Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll I von 1977 anzuwenden sind und innerstaatlichen (bewaffneten) Konflikten auf die nur der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 Anwendung finden.[31]

In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird Aufständischen generell das „Kombattantenprivileg“ versagt, d. h. eine strafrechtliche Verfolgung nach den nationalen Rechtsordnungen ist möglich. Solange diese unmittelbar an Kämpfen teilnehmen, dürfen im Umkehrschluss Angriffe auf diese rechtmäßig durchgeführt werden.[32] Terroristen, die an Kampfhandlungen teilnehmen – wie z. B. Al-Qaida-Terroristen in Afghanistan, verlieren trotz ihres Status als Zivilisten, für die Dauer der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten den Schutz des humanitären Völkerrechts.[33]

Sonderfall Pakistan

Der Einsatz von US-amerikanischen Drohnen auf dem Gebiet von Pakistan stellt keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 UN-Charta dar, da diese mit Billigung des pakistanischen Staates erfolgten und die Drohnen dort teilweise sogar stationiert waren.[34] Die USA und Pakistan schlossen kurz nach 9/11 einen Vertrag, dessen Inhalt aber nicht öffentlich bekannt ist (Stand 2012).

Allerdings wurden die US-amerikanischen Drohnenangriffe in Pakistan von der CIA (d. h. von Zivilisten) durchgeführt, diese gelten jedoch nicht als Kombattanten und verfügen damit auch über kein „Kombattantenprivileg“. Ihre Handlungen können nach nationalem Recht (z. B. Recht Pakistans oder der USA) strafbar sein.[35]

Seitdem 2012 ein Memorandum der US-Regierung öffentlich wurde, wird in den USA über moralische Fragen beim Einsatz von Drohnen diskutiert. Ein Thema ist dabei, dass auch US-Bürger im Ausland Opfer (sei es als Kollateralschaden oder als Ziel) eines Drohnenangriffs werden können. Als im Januar John O. Brennan als nominierter CIA-Direktor vor den Senat berufen wurde, musste er zu diesem Thema Stellung nehmen.[36]

Gemäß US-amerikanischem Recht (Stand 2012) ist die Tötung von Terroristen durch die CIA im Ausland weiterhin legal.[37]

Im Mai 2013 hat ein pakistanisches Gericht in Peschawar die Drohnenangriffe der USA in den pakistanischen Stammesgebieten als Kriegsverbrechen bezeichnet. Es fordert eine Entschädigung der USA und ein Uno-Tribunal. Geklagt hatten Opfer von Luftschlägen.[38]

Stress für Piloten

Piloten von militärischen Drohnen klagen über verschiedene Arten von Stress. Studien ermittelten bei Drohnenpiloten mitunter höhere Werte von Gefechtsstress als bei anderen Einheiten in Afghanistan. Hinzu kommen zudem hohe Ermüdungserscheinungen, emotionale Erschöpfung sowie Burnout. Trotz der großen Distanz zum eigentlichen Kriegsgeschehen werden auch bei Drohnenpiloten posttraumatische Belastungsstörungen festgestellt.[39] Ursachen dafür sind laut einem Bericht der New York Times die vom Kampfgeschehen isolierte Arbeitsumgebung und unflexible Schichtarbeitszeiten. Außerdem führe die fehlende räumliche und zeitliche Distanz zwischen Familienleben und Kampfeinsätzen zu psychischen Belastungen. Die Studie berichtet darüber hinaus von Stress aufgrund von Personalengpässen.[40] Auch haben Drohnencrews über längere Zeiträume einen direkten Überblick über das Gefechtsgeschehen – teilweise mit hochauflösenden Kameras – ohne immer eingreifen zu können. Auch dieser Umstand wird als Ursache der psychischen Belastung von Drohnencrews angenommen.[41][42]

Der ehemalige US-Verteidigungsminister Leon Panetta hatte zu seinem Abschied 2013 eine neue Ehrenmedaille zur Auszeichnung von Soldaten für besondere Leistungen im Drohnen- und Computer-Krieg vorgeschlagen.[43] Sein Nachfolger im Amt, US-Verteidigungsminister Chuck Hagel, nahm jedoch bereits wenige Wochen nach seiner Amtseinführung Abstand von diesem Vorhaben.[44]

Geschichte

Bereits 1931 rüstete die britische Royal Air Force drei Maschinen des Typs Fairey IIIF unter der Bezeichnung Fairey Queen mit Funksteuerung aus und setzt sie als Zieldrohnen und Übungsziele für Jagdpiloten ein.


Trivia

Irakische Hacker fingen 2009 die unverschlüsselt übertragenen Videodaten einer US-Militär-Drohne ab und konnten so den Einsatz der Drohne verfolgen.[45]

Abstürze

Die Zeitung Washington Post untersuchte ein Jahr lang 50.000 Seiten Unfallberichte der US-Militärs und berichtet über 418 Abstürze von Drohnen des US-Militärs seit 2001. Bei den Abstürzen kamen keine Menschen zu Schaden, die meisten – 67 – stürzten in Afghanistan, gefolgt von USA (47) – davon eine in Pennsylvania in unmittelbarer Nähe einer Grundschule - und Irak (41). Weitere in der Nähe von Dschibuti, in Pakistan und Mali.[46]

Ziviler Einsatz

Die zunehmende private und gewerbliche Nutzung von Drohnen wirft neue juristische Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraumes sowie dem Schutz und der Wahrung der Privatsphäre auf.[47][48][49]

Begutachtung und Dokumentation

Im März 2011 wurden Global Hawks der USAF im Rahmen der Operation Tomodachi eingesetzt, um die Schäden des Tōhoku-Erdbebens und Tsunamis, insbesondere am Kernkraftwerk Fukushima Daiichi, einzuschätzen.[50] Im Juni 2011 kam es zu einer Notlandung einer T-Hawk, die für Strahlungsmessungen auf dem Reaktorgelände eingesetzt war, auf einem Reaktorgebäude.[51]

Bei der Begutachtung von Schäden durch Sturm, Brand oder Wasserschäden auf Dächern werden Drohnen eingesetzt, da man mit einer dort eingebauten Kamera in geringer Höhe den Schadensort überfliegen und so einen einzigartigen Überblick erhalten kann.[52][53] So haben z.B. die Technische Universität Dortmund, die Universitäten Paderborn und Siegen sowie verschiedene Unternehmen gemeinsam eine Drohne entwickelt, die mit Gasmessgeräten ausgestattet ist und bei Katastrophen von Feuerwehren oder dem THW eingesetzt werden soll. Das vom BMBF geförderte Projekt trägt den Namen Airshield. „AirShield“ steht für „Airborne Remote Sensing for Hazard Inspection by Network Enabled Lightweight Drones“[54]

Im Dezember 2011 setzte die Umweltschutzorganisation Sea Shepherd Conservation Society eine Drohne ein, um die Nisshin Maru, das Flaggschiff der japanischen Walfangflotte, auf hoher See zu lokalisieren.[55][56]

Auf den Salomonen-Inseln konnten im April 2014 mit Hilfe eines Multicopters die bei schweren Regenfällen entstandenen Verwüstungen als Erstes eruiert werden. Satellitenaufnahmen waren wegen der dichten Bewölkung nicht verwertbar.[57]

Landwirtschaft

Seit 2013 wird im Regierungsbezirk Freiburg der Einsatz von Helikopterdrohnen zur biologischen Schädlingsbekämpfung getestet. In Kunststoffkapseln verpackte Schlupfwespeneier werden dabei ferngesteuert über den Maisfeldern abgeworfen. Dort schlüpfen die Wespenlarven und fressen dann die Eier des Maiszünslers. Dabei werden die Koordinaten des Feldes eingegeben und die Verteilung der Kapseln erfolgt GPS-gesteuert.[58][59]

Logistik

Am 2. Dezember 2013 (Cyber Monday) gab Amazon-Chef Jeff Bezos in einem CBS-Interview bekannt, dass Amazon unter dem Label Prime Air die Auslieferung von Bestellungen mit Rotor-Drohnen für 2014 plant. Die vorgesehenen Drohnen besitzen acht kleine Rotoren und können eine Nutzlast von maximal 2,5 Kilogramm transportieren. Die Reichweite beträgt 16 Kilometer. Ihr Einsatz zur Auslieferung im Internet bestellter Lebensmittel wird angesichts ihrer geringen Traglast vorerst nicht erwogen.[60]

Die Deutsche Post AG erforscht ebenfalls den Einsatz von Paketkoptern für besonders eilige Sendungen.[61]

Medien

Drohnen finden als Foto- oder Videodrohnen zunehmend Verwendung zur Herstellung von Fotos und Videos aus der Luft.[47][62]

Beim Brand in der Weltkulturerbe-Altstadt von Lærdalsøyri (Norwegen) im Januar 2014 wurden Löscharbeiten mit Hubschraubern durch private Drohnen für Video- und Bildaufnahmen behindert. Die Polizei appellierte daher, diese Privatflugkörper nicht zu verwenden.[63]

Private Nutzung

In Deutschland fällt das private (Freizeitvergnügen-)Fliegen einer „Drohne“ zusammen mit der Hobbyfliegerei von Flugmodellen;[64] technisch gesehen haben Modellflieger schon vor Jahrzehnten Kameras an Flugmodellen befestigt, neu ist lediglich die einfache Steuerung von Modell-Quadrokoptern sowie die Verfügbarkeit von leichten Kameras mit leistungsfähiger Bildstabilisierung und ggf. sogar Funkübertragung des Video-Datenstroms.

Sicherheit und Vorsorge

Polizei

Die deutschen Bundesländer Niedersachsen und Sachsen nutzen Polizei-Drohnen der Typen MD4-200 und MD4-1000 testweise für die polizeiliche Aufklärung.[65] Die verwendeten Drohnen haben noch Schwierigkeiten im praktischen Einsatz (Stand 2010): Hohe Anlaufkosten und Kosten durch Abstürze sorgen dafür, dass deren Einsatz in den Parlamenten derzeit noch umstritten ist.[66] Zudem gibt es datenschutzrechtliche Bedenken.[67]

Rettungsdienste

Im August 2013 wurde der Defikopter vorgestellt, eine Helikopterdrohne, die nach Aktivierung durch eine Handy-App vollautomatisch, GPS-gesteuert einen mobilen automatisierten externen Defibrillator (AED) am Einsatzort landet oder per Fallschirm abwirft.

Wissenschaft

Atmosphären- und Weltraumforschung

Seit April 2010 betreiben NASA und National Oceanic and Atmospheric Administration ein Projekt zur Atmosphärenforschung bei dem Global Hawk-UAS mit zusätzlichen Sensoren für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden.[68][69][70] Im August und September 2010 sammelte eine Drohne Informationen über die Hurrikans Earl und Frank.[71][72] In der Luftbildarchäologie und Luftbildfotografie werden Drohnen für die Datensammlung verwendet, ebenso in Windparks um den Windpark-Effekt zu erforschen.[73][74]

Die NASA entwickelte 2010 eine Drohne mit dem Namen Aerial Regional-scale Environmental Survey, die im Rahmen des Mars-Scout-Programms auf dem Planeten Mars eingesetzt werden soll.[75]

Archäologie

Eine so genannte Archäodrohne verringert den z. B. Vermessungsaufwand im Zusammenhang mit archäologischen Fragestellungen erheblich und macht die entsprechende Erkundung effizienter.[76]

Rechtliche Situation

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Deutschland

In Deutschland wird der Einsatz von Flugmodellen mit Video- oder Fotomöglichkeit über privatem Gelände als Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatsphäre betrachtet, und bedarf daher der Erlaubnis des Besitzers (auch wenn die Aufnahmen nicht weitergegeben werden sollen). Wenn Personen auf Aufnahmen zu identifizieren sind, dürfen diese nur mit deren Zustimmung veröffentlicht oder weitergegeben werden; Aufnahmen, die nicht weitergegeben/veröffentlicht werden, benötigen diesbezüglich keine Genehmigung. Weiterhin fallen Fotos und Videos, die mit Drohnen von bestimmten Gebäuden angefertigt wurden, oft nicht unter die Panoramafreiheit und berühren zum Beispiel das bestehende Urheberrecht eines Architekten - sie dürfen dann nur mit dessen Genehmigung veröffentlicht werden.[77]

Im Dezember 2011 gab der Bundestag eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes ohne Diskussion in die Ausschüsse.[78][79] Es trat in Kraft und stellte Drohnen – „unbemannte Luftfahrtsysteme“ – den anderen elf Klassen von Luftfahrzeugen gleich. Nur Drohnen, die für öffentliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, wurden hier erfasst – Drohnen die zur Freizeitgestaltung verwendet werden, sind hier nicht reglementiert worden und eine politische Debatte um diese Modelle, etwa bezüglich des Schutzes der Privatsphäre, blieb aus.[80]

In der öffentlichen Wahrnehmung stehen Drohneneinsätze oft in unmittelbarem Zusammenhang mit der Strategie des targeted killing – der gezielten Tötung von hochrangigen Terroristen. Desbezüglich vertrat der damalige Bundesminister für Verteidigung Thomas de Maizière 2012, als er für den Ankauf und Einsatz bewaffneter Drohnen warb,[81] die Meinung, dass Deutschland sich niemals an „extralegalen Tötungen“ beteiligen würde.[82]

Österreich

In Österreich wurde mit der Gesetzesnovelle des § 24 LFG (Luftfahrtgesetz) vom 1. Januar 2014 die private Nützung von unbemannten Luftfahrzeugen reglementiert.[83] Es wird luftfahrtrechtlich zwischen folgenden Klassen unterschieden:

  • Spielzeug – Luftfahrzeuge mit weniger als 79 Joule Antriebsenergie, einer maximalen Flughöhe von 30m sowie unter Vermeidung der Gefährdung von Sachen und Personen gelten als Spielzeug und sind vom LFG ausgenommen. Diese Spielzeuge können genehmigungsfrei genützt werden. Es herrscht bislang noch keine Rechtssicherheit wie die 79 Joule auszulegen sind.[84]
  • Flugmodelle – Ausschließlich privat und nur zum Zweck des Flugs selbst eingesetzte Modelle. Sie dürfen bis zu einem Umkreis von 500m und einer maximalen Flughöhe von 150m über Grund geflogen werden. Flugmodelle sind bis 25kg genehmigungsfrei. Darüber benötigt man für den Betrieb eine Genehmigung mit inkludierter Haftpflichtversicherung des Österreichischen Aeroclub. FPV (first person view) Flug ist gem. Österreichischem Aero-Club gestattet, wenn ein Beobachter ständigen Sichtkontakt zum Flugmodell hält und den FPV-Plioten auf etwaige Gefahren hinweist. Der FPV Pilot bleibt jedoch verantwortlich.[85]
  • Unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) – Außerhalb des Privatbereichs genutzte Luftfahrzeuge insbesondere für Arbeitsflüge, Fotoflüge, Überwachungsflüge etc. ist eine Genehmigung der Austro Control verpflichtend. uLFZ (unbemannte Luftfahrzeuge) der Klasse 1 (mit bestehender Sichtverbindung zum Piloten) werden je nach Einsatzort und Gewicht des Luftfahrzeugs in die Gefahrenklasse A-D eingeteilt, woraus sich verschiedene Anforderungen bzgl. Lufttüchtigkeit und technischer Ausstattung ergeben. uLFZ Klasse 2 (ohne Sichtverbindung zum Piloten) benötigen ein Genehmigungsverfahren, das dem eines bemannten Luftfahrzeugs entspricht.[86]

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten sind in mehreren Bundesstaaten und Gemeinden Gesetzesinitiativen gestartet worden, die den Einsatz von Drohnen beschränken sollen. Das restriktivste dieser vorgeschlagenen Gesetze verbietet das Sammeln von Bild-, Ton-, Temperatur-, Geruchs- und sämtlichen anderen erfassbaren Daten[87] mit unbemannten Luftfahrzeugen über privatem Grundbesitz wenn keine Einwilligung des Besitzers vorliegt. Behörden dürften Drohnen demnach nur in begründeten Verdachtsfällen und im Fall von lebensbedrohlichen Situationen auf Privatbesitz einsetzen. Die Vorlage, die in Texas als House Bill 912 eingebracht wurde, stellt weiterhin den Besitz, die Verbreitung und die Veröffentlichung so gesammelter Daten unter Strafe.[88] Das Gesetz wurde, mit einigen Ausnahmen für gewerbliche und behördliche Nutzer, im Mai 2013 vom texanischen Senat angenommen.[89]

Der Kongress der Vereinigten Staaten beauftragte die Luftfahrtbehörde FAA bis 2015 Regularien für die Verwendung von Drohnen im Luftraum zu entwickeln. Ungeachtet der örtlichen Gesetzeslagen, genehmigte der Kongress einen Antrag des Department of Homeland Security, das zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit bis 2020 rund 30.000 Drohnen über den USA zum Einsatz bringen will.[90] Der National Park Service erließ im Sommer 2014 ein Verbot, das das Starten, Landen und den Überflug von Drohnen in den Nationalparks der USA untersagt. Nachdem immer mehr Besucher Drohnen mitgebracht hatten, um Landschaftsaufnahmen zu machen oder Kletterer zu filmen, befürchtete man Störungen für Besucher und Wildtiere durch Drohnen, sowie zusätzliche Gefahren bei Rettungseinsätzen.[91]

Erste Beschränkungen der FAA wurden im Juni 2014 mit einer Richtlinie erlassen. Demnach sind Flugmodelle für private Zwecke erlaubt, aber die Definition eines Flugmodells ist streng gefasst: Ein Model muss unter 25 kg wiegen und muss während der Benutzung, ohne die Verwendung von Hilfsmitteln, für den Piloten sichtbar sein. Eine Steuerung durch "First Person View", etwa über eine Sichtbrille oder ein Mobiltelefon, ist demnach stark eingeschränkt, weil das Sichtfeld des Piloten bei solchen Geräten zu begrenzt und das Unfallrisiko, nach Einschätzung der Behörde, zu groß ist. Drohnen, die als Modelle gelten, dürfen keine kommerziellen Einsätze fliegen. Bei Annäherung an einen Flughafen auf weniger als 5 Meilen ist vom Piloten der betroffene Tower zu informieren.[92]

Typen

MAV
Micro Air Vehicle sind Kleindrohnen, die über genügend Tragkraft verfügen, um Bildaufzeichnungsgeräte oder andere Sensoren zu transportieren. Sie haben einen Aktionsradius von einigen Kilometern und können eine Flughöhe von mehreren hundert Metern erreichen.[93]
OAV
Organic Aerial Vehicle: Organisches Fluggerät (im Sinne von die Sinne des Menschen erweitern), zum Beispiel das Class I UAV
RPV
Remotely Piloted Vehicle: Ferngesteuertes Fluggerät
TUAV
Tactical Unmanned Aerial Vehicle sind mittelgroße Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 300 kg und einer Reichweite von 200–300 km. Meist starten sie nicht autark, sondern mit Hilfe von Katapulten oder Booster-Raketen. Ein Beispiel ist die deutsche Drohne LUNA.
UAS
Unmanned Aircraft System: neuere allgemeine Bezeichnung (gemäß ICAO) als Ablösung von UAV. Weithin verbreitet ist auch noch die Bedeutung Unmanned Aerial System.[94] Bezieht neben dem Fluggerät (UAV) aber alle Teile des Gesamt-Systems (z. B. Steuerelemente, Bodenstationen etc.) mit ein.
UAV
Unmanned Aerial Vehicle: Allgemeine Bezeichnung, bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Flugobjekt bezieht.
UCAV
Unmanned Combat Aerial Vehicle: Luftangriffsfähiges UAV, zum Beispiel Predator
URAV
Unmanned Reconnaissance Aerial Vehicle: Aufklärendes UAV. Die Reichweite großer Drohnen ist vergleichbar mit der von Verkehrsflugzeugen. Je nach Konzeption entsprechen die Flugeigenschaften denen von Kampfflugzeugen oder Luftschiffen. Sie können 1–2 Tage in der Luft bleiben. Medium altitude long endurance (MALE) fliegen in einer Höhe von 10–15 km, high altitude long endurance (HALE) von mehr als 20 km. Beispiele sind die US-Modelle Global Hawk und Boeing Phantom Eye als HALE oder Predator als MALE.
VTOL UAV
Vertical Take-Off and Landing Unmanned Aerial Vehicle: Senkrecht startendes und landendes UAV, zum Beispiel Bell Eagle Eye oder Kaman K-MAX Unmanned Multi-Mission Helicopter. Durch die VTOL-Fähigkeit werden weder eine Start- bzw. Landebahn noch spezielle Start- oder Landevorrichtungen benötigt. Gleichzeitig ergibt sich oftmals die Möglichkeit zwischendurch zu schweben oder sogar zu landen um zu beobachten (hover and stare).
VTUAV (VTOL Tactical UAV)
Vertical Take-off and Landing Tactical Unmanned Aerial Vehicle: Senkrecht startendes und landendes UAV speziell für den taktischen (militärischen) Einsatz. Viele von den VTUAVs sollen aber auch außerhalb des Militärs z. B. bei der Küstenwache, der allgemeinen Grenzüberwachung oder dem Katastrophenschutz in einigen Ländern Anwendung finden.

Hersteller

Wichtige Hersteller unbemannter militärischer Luftfahrzeuge sind die US-Firmen Northrop Grumman, Lockheed Martin und Boeing sowie kleinere Unternehmen wie General Atomics, Sikorsky und AAI. Auch nicht-amerikanische Hersteller wie Airbus Group (EADS), Dassault Aviation, TAI, IAI, Saab, Safran[95] und BAE Systems entwickeln und bauen unbemannte Luftfahrzeuge.

Kleinere Hersteller unbemannter Luftfahrzeuge sind auch:

Siehe auch

Literatur

Weblinks

 Commons: Drohne (Flugzeug) – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Rassbach, Elsa: Wie sich Europäer der Drohnenkriegsführung widersetzen. In: Peter Strutynski (Hg.): Töten per Fernbedienung. Kampfdrohnen im weltweiten Schattenkrieg. Promedia, Wien 2013. S. 199–219, ISBN 978-3-85371-366-2
  2. wired.com: Killer Drones Converge on California, Ready to Take Off, 21. Dezember 2010, abgerufen am 23. Dezember 2010
  3. darpa.mil: Joint Unmanned Combat Air Systems. Abgerufen am 23. Dezember 2010
  4. guardian.co.uk: US now trains more drone operators than pilots. 23. August 2009
  5. Christian Gruber: Der Schwarm als Waffe. In: badische-zeitung.de: Rätsel der Evolution: Warum gibt es Schwärme? Badische Zeitung, 5. Juli 2014
  6. DARPA’s Morphing Program dnc.tamu.edu; Morphing UAVs change the shape of warfare aiaa.org
  7. Morphing Aircraft Technology – New Shapes for Aircraft Design (pdf) dtic.mil; Adaptive structures (pdf) aiaa.org, abgerufen am 14. April 2011
  8. heise.de: Vorsicht, die Kamikaze-Mikrodrohnen kommen. Telepolis, 20. Oktober 2011
  9. heise.de: Minidrohnen: Ideale Waffen für Anschläge und Morde. heise.de, 1. November 2011
  10. Iraq Denies Building Drone for Chem/Bio Drop, 12. März 2003
  11. Reinhard Scholzen: Aufklärende Artillerie. In: Truppendienst 2, 2014, S. 146–150.
  12. Inside Hamas: the untold story of militants, martyrs and spies von Zaki Chehab
  13. Neue Zürcher Zeitung vom 23. Mai 2004 nzz.ch; Amtliches Bulletin – Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat, Drohnen und Datenschutz, 7. Juni 2004 parlament.ch, abgerufen am 17. Februar 2011
  14. Hizbullah UAV shot down off Acre coast | Jerusalem Post
  15. Warplanes: Iranian UAVs Over Israel
  16. indirekt, in seiner Antwort auf eine Publikumsfrage: Your Interview with the President – 2012 auf YouTube
  17. Obamas Illusion vom sauberen Drohnenkrieg – SpOn, 31. Januar 2012
  18. Nach anderen Angaben beläuft sich die Zahl der Tötungen auf 1626. – Vgl. Matthew Power: Confessions of a Drone Warrior. Artikel vom 23. Oktober 2013 im Portal gq.com, abgerufen am 4. April 2014
  19. John Goetz, Frederik Obermaier: „Immer fließen die Daten über Ramstein“. Interview vom 4. April 2014 im Portal sueddeutsche.de, abgerufen am 4. April 2014
  20. El Kaidas Nummer Zwei bei US-Drohnenangriff getötet
  21. Joby Warrick:"Russian, Iranian technology is boosting Assad’s assault on Syrian rebels" Washington Post vom 2. Juni 2013, gesichtet am 2. Juni 2013
  22. Warum bei US-Drohnenangriffen kaum Zivilisten sterben derstandard.at, abgerufen am 8. Juni 2012
  23. Britische Drohne tötet vier Zivilisten in Afghanistan derstandard.at, abgerufen am 6. Juli 2011
  24. Drone strikes are police work, not an act of war? reuters.com, abgerufen am 6. Juli 2011
  25. Sauer, Frank/Schoernig Niklas, 2012: Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare?, in: Security Dialogue 43 (4): 363–380, Killer drones: The ‘silver bullet’ of democratic warfare?, letzter Zugriff am 1. September 2012.
  26. Drone Pilots Could Be Tried for ‘War Crimes,’ Law Prof Says wired.com, abgerufen am 11. Mai 2012
  27. [Felix Boor, Der Drohnenkrieg in Afghanistan und Pakistan in: Humaintäres Völkerrecht – Informationsschriften/Journal of International Law, Peace and Armed Conflict 02/2011, S. 97.]
  28. [J.-M. Heneckers/L. doswald-Beck (Hrsg.), IRC-Studie Customary International Humaitarian Law, 2009, Rule 70, S. 240 f. (m.w.N.)]
  29. [IGH, Advisory Opinion of 8 July 1996, Leaglity of Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Rep. 1996, S. 226, Rn. 24 f.]
  30. [Felix Boor, aaO, S. 100.]
  31. [Felix Boor, aaO, S. 100.]
  32. [Felix Boor, aaO, S. 101.]
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