Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Satzung (Privatrecht)

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im Privatrecht bezeichnet Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.

Die Bezeichnung Satzung wird auch im öffentlichen Recht genutzt.

Im österreichischen und schweizerischen Vereinsrecht ist die Bezeichnung Statuten gleichbedeutend.

Allgemeines

Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm.

Vereinssatzung

Deutschland

Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 BGB.

Die Vereinssatzung kann, muss aber nicht schriftlich gefasst sein. Für eingetragene Vereine ist die Schriftform geeigneter für die Vorlage im Vereinsregister. Der Inhalt unterscheidet sich im Detail naturgemäß nach der Art des Vereins, grundlegende Inhalte sind folgende:

  • Name und Sitz, eventuelle Aussage zum Geschäftsjahr
  • Ziel und Aufgaben
  • gegebenenfalls Gemeinnützigkeit
  • Mitgliedschaft und Beiträge
  • Vorstand: Anzahl, Wahl, Rechte und Pflichten, Umfang der Finanzberechtigung
  • Mitgliederversammlung: Beschlussfähigkeit, Entscheidungsumfang gegenüber dem Vorstand
  • Beschlussverfolgung
  • Auflösung des Vereins, Änderungen, Vermögensbildung

Österreich

In Österreich ist der Inhalt der Satzung in § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 festgelegt.

Schweiz

Die Satzung wird Statuten genannt. Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB)[1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB.

Der Vorstand darf nur tun, was in den Statuten steht. Jedes Mitglied kann einen Beschluss vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat. Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen.

Aktiengesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag einer deutschen Aktiengesellschaft wird ebenfalls als Satzung bezeichnet.

Dieser Vertrag muss laut § 23 AktG mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Gründer und Höhe des Grundkapitals
  • bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, den Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt
  • eingezahlter Betrag des Grundkapitals
  • Angabe, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden
  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird
  • Angaben über Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
  • Sondervorteile einzelner Aktionäre sofern diese existieren (wie mögliche Kopplung eines Aufsichtsratspostens an eine bestimmte Namensaktie)
  • Freiwillige Angaben müssen auf der Hauptversammlung beschlossen werden, sind für die Satzung nicht zwingend, werden aber oft darin festgelegt

In Österreich, Belgien, Frankreich und Italien kann die Aktiengesellschaft zusätzliche Emittentenbestimmte Meldeschwellen in der Satzung festlegen.[2]

Stiftungssatzung

Deutschland

Nach § 81 BGB muss eine selbständige, rechtsfähige Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten. Diese regelt mindestens

  1. den Namen der Stiftung
  2. den Sitz der Stiftung
  3. den Zweck der Stiftung
  4. das Vermögen der Stiftung
  5. die Bildung des Vorstands der Stiftung

Literatur

(v.a. zur vereinsrechtlichen Bedeutung:) Gerhard Köbler, Artikel „Satzung“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674.

(zur gesellschaftsrechtlichen Bedeutung:) Günter H. Roth, Artikel „Satzung (Gesellschaftsrecht)“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674 – 3676.

Einzelnachweise

  1. ZGB
  2. ESMA individuelle Antworten von CESR-Mitglieder (pdf; 1,2 MB). Website der ESMA. Abgerufen am 14. Oktober 2012.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Satzung (Privatrecht) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.