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Laufbahn

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Dieser Artikel handelt von der beamtenrechtlichen Laufbahn. Zur Laufbahn im Sport siehe Rennbahn, Leichtathletikanlage bzw. Eisschnelllaufbahn.

Das Laufbahnprinzip gehört in Deutschland zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.

Definition und Regelungen

Beamte

Eine Legaldefinition findet sich in § 16 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die die gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen (z. B. Gehobener Dienst: Abitur und Fachhochschulausbildung, Höherer Dienst: Abitur und Hochschulabschluss). Laufbahnen verschiedener Fachrichtungen (wie z. B. allgemeiner nichttechnischer Dienst, technischer Dienst, Polizeidienst, u. a.), die die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben, werden zu den sogenannten Laufbahngruppen zusammengefasst.

Neben den allgemeinen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gibt es noch die Laufbahnen besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst.

In Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt ein reformiertes Laufbahnsystem mit zwei Laufbahngruppen und jeweils zwei Einstiegsämtern: Die Einstiegsämter 1 und 2 der ersten Laufbahngruppe entsprechen dem Einfachen bzw. Mittleren Dienst, die Einstiegsämter 1 und 2 der zweiten Laufbahngruppe dem Gehobenen Dienst bzw. Höheren Dienst. Damit soll der Laufbahnaufstieg erleichtert werden[1].

Soldaten

Für Soldaten gilt die eigenständige Soldatenlaufbahnverordnung mit den Laufbahnen Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere analog zum Einfachen, Mittleren und Gehobenen Dienst der Beamten.

Siehe auch

Literatur

  • K.Guth, M.Mery, A.Mohr: Die Bewerbung zur Ausbildung im öffentlichen Dienst. Ausbildungspark Verlag, Offenbach 2010, ISBN 9783941356115

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Guth/Mery/Mohr: Die Bewerbung zur Ausbildung im öffentlichen Dienst. Ausbildungspark Verlag, Offenbach 2010, ISBN 9783941356115 S. 18/19
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