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Gewerbeaufsicht

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Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht auch als Amt für Arbeitsschutz oder als Staatliches Umweltamt bezeichnet. Ihr obliegt die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen der ihr zugewiesenen Vorschriften. Sie ist nicht zu verwechseln mit Ordnungsämtern bzw. dem Gewerbeamt.

In anderen Ländern werden die Namen Arbeitsinspektion oder Arbeitsschutzinspektion verwendet.

Deutschland

Geschichte

Mit zunehmender Industrialisierung in Deutschland entwickelten sich Fragen zum Arbeitsschutz, Dampfkesselaufsicht und zur Umsetzung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Im Jahre 1853 wurde die Gewerbeaufsicht als Behörde zunächst im Ruhrgebiet gegründet. Zu Beginn wurden die Fabrikinspektoren mit den Aufgaben des Arbeitsschutzes beauftragt.[1] In Bayern wurde 1879 der erste Fabrikinspektor für die Oberpfalz und Franken eingestellt.

In Deutschland wird die Gewerbeaufsicht von verschiedenen Behörden wahrgenommen.

  • In Baden-Württemberg wurden im Rahmen der Verwaltungsreform die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zum 1. Januar 2005 aufgelöst und in die vier Regierungspräsidien sowie in 44 Land- und Stadtkreise eingegliedert.
  • In Bayern wurden die sieben Gewerbeaufsichtsämter 2005 an die Regierungen der Bezirke angegliedert.
  • In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) seit 1998 die staatliche Arbeitsschutzbehörde. Sie überwacht den Schutz von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit der ca. 1,4 Mio. Berliner Beschäftigten, die technische Sicherheit von ca. 150.000 Berliner Betrieben und Anlagen und den technischen Verbraucherschutz für ca. 3,5 Mio. Berliner Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • In Hessen wurden die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter mit Wirkung vom 1. April 1993 aufgelöst und an ihrer Stelle Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik errichtet.[2] Diese wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2002 zunächst in die drei Regierungspräsidien des Landes eingegliedert[3] und mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 als eigenständige Behörden aufgelöst.[4] Heute teilen sich die Aufgaben nach der Gewerbeordnung in Hessen mehrere Behörden, u. a. die Gemeinden (Gemeindevorstand), die kreisfreien Städte und Kreise (Magistrate und Kreisausschüsse), die Regierungspräsidien und die Industrie- und Handelskammern[5]
  • Die Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung nimmt mit ihren zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Aufgaben im Arbeits-, Gefahren-, Umwelt- und Verbraucherschutz wahr. Im Rahmen der Auflösung der Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005 sind diese Ämter nunmehr direkt dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration unterstellt.
  • In Nordrhein-Westfalen wurden die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und die Staatlichen Umweltämter zum 1. Januar 2007 aufgelöst und in die fünf Bezirksregierungen eingegliedert.
  • In Rheinland-Pfalz werden die Aufgaben der Gewerbeaufsicht durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen wahrgenommen.
  • In Schleswig-Holstein informiert und berät seit 2008 die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord die Betriebe und ihre Beschäftigten bezüglich der Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz und kontrolliert deren Einhaltung. Sie ist als Landesbehörde integriert in eine Unfallkasse.

Abgrenzung zu den Berufsgenossenschaften

Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Demgegenüber erfasst das Arbeitsfeld der Gewerbeaufsicht darüber hinaus den Schutz der breiten Öffentlichkeit.

In Deutschland gibt es ein duales System seitens des Arbeitsschutzes. Einerseits werden von den Gewerbeaufsichtsämtern (bzw. Ämtern für Arbeitsschutz) und andererseits von den Berufsgenossenschaften hoheitliche Aufgaben im Arbeitsschutz übernommen. In den letzten Jahrzehnten hat es immer wieder Bestrebungen gegeben, diese "doppelte Aufgabenwahrnehmung" in nur einer Behörde zu vereinen. Dies scheiterte aber bisher an der unterschiedlichen Struktur und an der Finanzierung.

Als Alternative wurde die "gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)" ins Leben gerufen, die mit der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz auch eine zuständige Institution besitzt. Die GDA sieht gemeinsame Aktionen im Bereich des Arbeitsschutzes vor, die zum Teil Pflicht, zum Teil freiwillig sind. Es gibt Regelungen, um Doppelprüfungen (von Berufsgenossenschaften und staatlichen Arbeitsschutzbehörden) zu vermeiden und Vereinbarungen zum Datenaustausch, die bisher aber noch nicht in vollem Umfang wirksam sind.

Die Berufsgenossenschaften setzen bundeseinheitlich vorwiegend das branchenspezifische berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk um (z. B. Beurteilung einer Wurstaufschnittmaschine), während die Gewerbeaufsichtsämter den staatlichen Arbeitsschutz auf Ebene der Bundesländer vollziehen (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz). Grundsätzlich können aber Defizite im Arbeitsschutz sowohl von der Berufsgenossenschaft wie auch von der Gewerbeaufsicht beanstandet werden.

Österreich

In Österreich gibt es verschiedene Kompetenzen:

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zur Fabrikinspektion im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Stuttgart/ Jena/ New York 1996; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 1998; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 3. Band, Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2005.
  2. Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Gewerbeaufsichtsverwaltung in Hessen vom 25. Februar 1993 (GVBl. I S. 49).
  3. Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342).
  4. Art. 9 Nr. 24 des Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Auflösung der Kursmaklerkammer Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911).
  5. Im Einzelnen vgl. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395).
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