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Ermächtigung

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Durch die Ermächtigung erhält ein Dritter die Erlaubnis, ein ihm sonst nicht zustehendes Recht oder eine Rechtsposition selbst im eigenen Namen auszuüben. Ermächtigungen kommen sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht (z. B. als Verordnungsermächtigung oder Eingriffsermächtigung in Grundrechte) vor.

Die Ermächtigung ist im Zivilrecht von der Abtretung und der Vollmachtserteilung zu unterscheiden. Von der Vollmacht unterscheidet sich die Ermächtigung dadurch, dass der Ermächtigte nicht in fremdem, sondern im eigenen Namen handelt. Bei der Abtretung hingegen geht das Recht ganz auf den Dritten über, während die Inhaberschaft bei der Ermächtigung unverändert ist.

Im Vertragsarztrecht meint Ermächtigung die Genehmigung, Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen auch dann behandeln und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen zu dürfen, wenn man nicht Vertragsarzt ist, z. B. als Krankenhausarzt. Die Ermächtigung ist hier meist auf einen Teilbereich des Fachgebietes beschränkt, den niedergelassene Vertragsärzte nicht oder nicht ausreichend anbieten.

Die Verfügungsermächtigung ist in § 185 Abs. 1 BGB geregelt. Das ermöglicht etwa einem ermächtigten Dritten, eine fremde Sache im eigenen Namen zu übereignen, ohne dass es auf Gutglaubensvorschriften ankäme.

Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es einem Dritten, eine fremde Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Die Forderung ist dabei nicht an den Dritten abgetreten. Ein bekanntes Beispiel der Ermächtigung ist auch die Einzugsermächtigung, also die Ermächtigung, Geld von einem fremden Konto einzuziehen.

Im Strafrecht sind einzelne Delikte nur mit Ermächtigung bestimmter Personen verfolgbar (§ 77e 1. Fall StGB). Dazu gehört etwa die „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“, § 90 Abs. 4 StGB – vgl. dazu Strafantrag.

Siehe auch

Einzelnachweise


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