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Eizellspende

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Die Eizellspende, auch als allogene Eizelltransplantation bezeichnet, ist eine der Methoden der Reproduktionsmedizin zur Erfüllung des Kinderwunsches bei ungewollter Kinderlosigkeit. Sie wird angewandt, wenn in den Eierstöcken einer Frau wegen fortgeschrittenen Alters oder als Folge einer Erkrankung keine Follikel heranreifen. Die Eizellspende wird auch im Rahmen einer Leihmutterschaft durchgeführt.

Zur Eizellspende werden die Eierstöcke einer Spenderin medikamentös stimuliert, um mehrere Eizellen gleichzeitig reifen zu lassen, die anschließend, meist unter Narkose, durch Punktion entnommen werden. Diese Eizellen werden durch In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit Sperma befruchtet und der Empfängerin transferiert (Embryotransfer) oder für einen späteren Transfer kryokonserviert.

Gesetzliche Regelungen

Die Eizellspende ist in Europa gesetzlich unterschiedlich geregelt. Es gibt Länder, in denen sie verboten ist, dazu gehören Deutschland, Schweiz, Italien, Litauen, Norwegen und Türkei.[1] In den meisten anderen europäischen Ländern gibt es dazu keine gesetzlichen Regelungen, vielmals wird sie geduldet. In den Ländern, in denen die Eizellspende gesetzlich erlaubt ist und praktiziert wird (dazu gehören Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien, Niederlande, Belgien, Tschechische Republik, Slowakei, Polen, Ukraine, Österreich), unterliegt sie zum größten Teil Regelungen, die eine Ausbeutung der Spenderin verhindern sollen.[2]

Deutschland

In Deutschland sind alle reproduktionsmedizinischen Verfahren durch das Embryonenschutzgesetz (Dezember 1990) geregelt.

Im §1, Absatz 1 bis 3 steht dazu folgendes:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

6. einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder

7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

Die Eizellempfängerin hat keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten

(3) Nicht bestraft werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll.

Es ist den Frauenärzten/Reproduktionszentren in Deutschland ebenfalls verboten, vorbereitende Maßnahmen für eine Eizellspende durchzuführen.

Inzwischen gibt es Juristen, welche die Vereinbarkeit des Embryonenschutzgesetz mit dem Grundgesetz zumindest infrage stellen. Auch die Reproduktionsmediziner sind bestrebt eine Lockerung der gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen.[3] [4]

Durch die vorhandene gesetzliche Regelung in Deutschland sind die Kinderwunschpaare gezwungen, die Behandlung im europäischen Ausland oder in einem anderen Land der Welt durchführen zu lassen, man nennt dieses Phänomen auch „Befruchtungstourismus“. In den an Deutschland angrenzenden europäischen Ländern gibt es sehr viele reproduktionsmedizinische Zentren, die zum Teil auch mit deutschen Ärzten zusammenarbeiten oder aber von diesen federführend unterstützt werden.

Österreich

Im November 2014 plant die österreichische Regierung nach einem Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Eizellspende ab 2015 zu erlauben. Auch Frauenpaaren, die in einer Lebensgemeinschaft leben, wird die Eizellspende ermöglicht.[5]

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im April 2010 entschieden, wenn ein Staat künstliche Befruchtung zulässt, dürfe er die Eizellspende nicht verbieten.[1] Das Gericht urteilte, es sei eine „nicht durch objektive und vernünftige Gründe zu rechtfertigende“ Ungleichbehandlung, wenn Paare, die eine Eizellspende benötigen, von der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen sind. Im November 2011 wurde diese Entscheidung durch die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wieder aufgehoben. Ein Verbot widerstrebe nicht dem Recht auf Familienplanung.[6]

Medizinische Probleme

Schwangere haben nach einer Eizellspende, unabhängig von Alter, Mehrlingen und vom angewandten reproduktionsmedizinischen Verfahren, ein erhöhtes Risiko, eine hypertensive Schwangerschaftserkrankung zu entwickeln. Schwangerschaften nach einer allogenen Eizelltransplantation sollten daher engmaschig durch Ärzte mit pränatalmedizinischer Spezialisierung überwacht werden.[7][8] Außerdem besteht ein erhöhtes Risiko für Blutungen im ersten Schwangerschaftsdrittel.[9]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Eizellspende muss erlaubt werden. In: taz, 3. April 2010
  2. Die Last der späten Mutterschaft. In: Süddeutsche Zeitung
  3. Debatte um spätes Mutterglück entbrannt. In: Rheinische Post, 4. Dezember 2007
  4. Künstliche Befruchtung – Debatte über die Grenzen der Wissenschaft. In: Hamburger Abendblatt
  5. DiePresse.com: Künstliche Fortpflanzung, Medizin darf mehr nachhelfen
  6. Die Presse:EGMR:Eizellspende ist kein Menschenrecht
  7. Ulrich Pecks, Nicolai Maass, Joseph Neulen: Eizellspende – ein Risikofaktor für Schwangerschaftshochdruck: Metaanalyse und Fallserie. Dtsch Arztebl Int 108 (2011), 23-31, PMID 21285999, doi:10.3238/arztebl.2011.0023
  8. P. C. Klatsky, S. S. Delaney, A. B. Caughey, N. D. Tran, G. L. Schattman, Z. Rosenwaks: The role of embryonic origin in preeclampsia: a comparison of autologous in vitro fertilization and ovum donor pregnancies. Obstet Gynecol. 116 (2010), 1387-92, PMID 21099607
  9. Myriam Baumgarten, Dominic Stoop, Patrick Haentjens, G. Verheyen, F. De Schrijver, Ingeborg Liebaers, Michel Camus,Mary-Louise Bonduelle, Paul Devroey: Oocyte donation is a risk factor for first trimester bleeding and pregnancy induced hypertension but without effect on the perinatal outcome. Hum Reprod 25 (Suppl. I) (2010), Abstract online
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