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Ausgabe (Rechnungswesen)

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Ausgabe ist ein Fachbegriff aus dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Kameralistik und dem Steuerrecht, der das Ausgeben von Geld bezeichnet. Entgegen dem umgangssprachlichen Gebrauch gelten dabei genaue Definitionen. Komplementärbegriff ist die Einnahme.

Betriebswirtschaftslehre

AufwandErtragKostenLeistungErlösAusgabeEinnahmeAuszahlungEinzahlungGesamtvermögenbetriebsnotwendiges VermögenGeldvermögenKasse
Abgrenzung der Grundbegriffe des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens hinsichtlich des Gesamtvermögens, des betriebsnotwendigen Vermögens, des Geldvermögens und der Kasse.[1]

Eine Ausgabe im betriebswirtschaftlichen Sinne vermindert das Netto-Geldvermögen eines Unternehmens. Ausgaben setzen sich zusammen aus den Auszahlungen, den Abgängen von kurzfristigen Forderungen (einschließlich Wertpapiere) und den Zugängen von kurzfristigen Verbindlichkeiten. Das Gegenteil einer Ausgabe ist eine Einnahme.

  • Eine Ausgabe muss nicht gleichzeitig eine Auszahlung sein. Eine neue Verbindlichkeit etwa vermindert das Netto-Geldvermögen, der Zahlungsmittelbestand wird allerdings nicht berührt.
  • Eine Ausgabe muss auch keinen Aufwand darstellen. Kauft ein Unternehmen Rohstoffe, so vermindert sich zwar das Netto-Geldvermögen um die entstehende Verbindlichkeit. Die Rohstoffe werden allerdings auf der Aktivseite der Bilanz verbucht und erhöhen dort das Umlaufvermögen. Das Reinvermögen bleibt somit unverändert, ein Werteverzehr findet nicht statt.

Siehe auch:

Kameralistik

Definition

Ausgaben bzw. Einnahmen in der Kameralistik entsprechen haushaltsrechtlich den Auszahlungen bzw. Einzahlungen der Betriebswirtschaft, sie sind die grundlegenden Steuerungsgrößen in kameralistischen öffentlichen Haushalten.[2] Ausgaben sind die von haushaltsführenden Stellen zu erbringenden Geldleistungen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. Zu den Ausgaben gehören Personalkosten, Investitionsausgaben, Sozialhilfe oder Zins- und Tilgungsleistungen. Entsprechende Regelungen gelten für Bundesländer und deren Untergliederungen nach den jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen.

In der Kameralistik ist zwischen Soll- und Ist-Ausgaben und -Einnahmen zu unterscheiden, je nachdem, ob der Haushaltsplan oder der endgültige Haushalt aufgestellt wird. Nach § 11 Abs. 2 BHO muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Die Ausgaben sind nach Zweck, die Einnahmen nach Entstehungsgrund zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO), ausnahmsweise zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben sind zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO).

Im Rahmen des Haushaltsplans kommt dem Begriff der Ausgabe die Wirkung einer Verpflichtungsermächtigung zu, also der Befugnis, durch die der Haushaltsgesetzgeber die Verwaltung berechtigt, eine Verpflichtung zur Leistung einer Zahlung im laufenden Haushaltsjahr einzugehen und diese Verpflichtung durch Auszahlung von Geldmitteln zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – BHO sowie der inhaltsgleichen Haushaltsordnungen der Länder). In ihrer Gesamtheit dienen die Soll-Einnahmen im Haushaltsplan der Deckung der dort veranschlagten Ausgabeermächtigungen (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 Satz 1, § 8 BHO/LHO).

Fälligkeit und Kassenwirksamkeit

Einnahmen und Ausgaben müssen regelmäßig im Haushaltsjahr fällig und kassenwirksam werden (Fälligkeitsgrundsatz; siehe Haushaltsgrundsätze). In der Kameralistik richtet sich nämlich die Veranschlagung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben nicht nach der wirtschaftlichen Zuordnung, sondern nach dem Fälligkeitsprinzip (§§ 7, 42 GemHVO). Kassenwirksam bedeutet, dass Ausgaben durch Zahlung abgeflossen sind. Kassenwirksam ist eine Ausgabe, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres (31. Dezember) fällig ist. Unmittelbar kassenwirksam werdende Zahlungsvorgänge sind sofort zu veranschlagen und zu buchen (§ 7 Abs. 1 und 3 GemHVO). Ausgaben haben den Charakter von Ausgabenermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr, später kassenwirksam werdende Ausgaben werden als Verpflichtungsermächtigung veranschlagt.

Nur bei den Kommunalhaushalten ist eine Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben in vermögenswirksame und nicht vermögenswirksame vorzunehmen und bei der Aufstellung der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte zu berücksichtigen. Bei Landes- und Bundeshaushalt gibt es diese Aufteilung nicht.

Vollständigkeit

Nach § 11 Abs. 2 BHO muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Die Ausgaben sind nach Zweck zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO), zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben sind zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO). Ausgaben sind nur zu leisten, wenn sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (§ 34 Abs. 2 BHO).

Im Steuerrecht

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr ausgegeben.

Siehe auch: Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Werbungskosten

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters, Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3486576852 (Google Books).
  2. Robert F. Heller, Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, 2010, S. 154
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Ausgabe (Rechnungswesen) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.