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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Logo
Rechtsform öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung[1]
Gründung 1973 (Arbeitsaufnahme)[2]
Sitz Köln, Nordrhein-Westfalen
Leitung Stefan Wolf (Geschäftsführer)[3]
Mitarbeiter 975 (2017)[4]
Umsatz ca. 165,7 Mio. Euro (2017)[4]
Branche Dienstleistung
Website www.rundfunkbeitrag.de
(vor 2013: www.gez.de)

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln.

Die Gemeinschaftseinrichtung ging aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hervor, die bis zum 31. Dezember 2012 bestand. Die GEZ zog von 1976 bis 2012 die Rundfunkgebühren ein. Diese Abgaben entsprachen dem Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und waren im Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer festgelegt.

Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder an die Landesrundfunkanstalten der ARD, an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des privaten Rundfunks zuständigen Landesmedienanstalten weiter.

2015 zog er von 44,661 Millionen Konten über 8,1 Milliarden Euro ein.[5] Er tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen[6] und betrieb als nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung rund 720.000 Zwangsvollstreckungen[7].

Geschichte

Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bis Oktober 2017
Logo der GEZ bis Dezember 2012
Logo der GEZ bis Februar 2010

Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.[8][9]

Im Zuge der gleichzeitig wirksam gewordenen Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom bisherigen Gebühren- auf das neue Beitragsmodell wurde die GEZ am 1. Januar 2013 in ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice[10] umbenannt.[11]

Organisation

Beitragsservice

Rechtsgrundlage des Beitragsservice ist die sog. „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“.[12] Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich dabei um eine Satzung, die den Zweck, den inneren Aufbau sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Beitragsservice regelt.

Mitglieder des Beitragsservice sind laut der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“:

  • der Bayerische Rundfunk (BR),
  • der Hessische Rundfunk (hr),
  • der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR),
  • der Norddeutsche Rundfunk (NDR),
  • Radio Bremen,
  • der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb),
  • der Saarländische Rundfunk (SR),
  • der Südwestrundfunk (SWR),
  • der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR),
  • Deutschlandradio (DLR) und
  • das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF).

Gemeinschaftlicher Zweck der Mitglieder ist gemäß § 2 der Verwaltungsvereinbarung der gemeinschaftliche Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums.

Der Beitragsservice besteht aus zwei Organen: der Geschäftsführung (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) einerseits und dem Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) andererseits. Da die Organe der Mitglieder abschließend in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind, ist der Beitragsservice nicht „Teil der Rundfunkanstalten“, sondern aufgrund eigener Organe eine rechtlich verselbstständigte Organisationsform.

Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Der Beitragsservice soll die Verwaltung des Abgabenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß § 10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt.

Die Vorgängerorganisation GEZ hatte Ende 2012 1200 Mitarbeiter[13] und sollte nach ARD-Angaben bis Ende 2016 auf 930 reduziert werden. Bedingt durch den Umstellungsprozess vom Gebühren- auf das Beitragsmodell wurden zwischenzeitlich 250 zusätzliche Mitarbeiter befristet eingestellt, deren Verträge bis Ende 2015 ausliefen.[14] Der Beitragsservice besteht neben der in Köln sitzenden Zentrale aus regionalen Niederlassungen bei sieben Landesrundfunkanstalten der ARD (im Zuständigkeitsgebiet des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen gibt es keine eigenen Niederlassungen).[15]

Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Diese konnten u. a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, welche gemäß einem Verteilerschlüssel und abzüglich Verwaltungskostenanteil an die GEZ weitergeleitet wurden.

Aufsichtsgremien

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) als beschließendes Organ, der das Kontrollgremium des Beitragsservice (wie auch bereits der GEZ) darstellt, besteht aus je einem Vertreter der Landesrundfunkanstalten und des Deutschlandradio sowie drei Vertretern des Zweiten Deutschen Fernsehens.

  • Vorsitzende: Katrin Vernau, Verwaltungsdirektorin (WDR) (seit 1. März 2015)
  • Stellvertretende Vorsitzende: Karin Brieden, Verwaltungsdirektorin (ZDF), Jürgen Betz, Justiziar (HR), und Rainer Kampmann, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (Deutschlandradio)
  • Mitglieder: Petra Birkenbeil, Hauptabteilungsleiterin Finanzen (ZDF), Hagen Brandstäter, Verwaltungsdirektor (RBB), Hermann Eicher, Justiziar (SWR), Albrecht Frenzel, Verwaltungsdirektor (BR), Astrid Göbel, Verwaltungsdirektorin (MDR), Martin Karren, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (SR), Jan Schrader, Abteilungsleiter Finanzen (RB), Peter Weber, Justiziar (ZDF) und Lorenz Zehetbauer, Verwaltungsdirektor (BR).[16]

Der Verwaltungsrat bestellt einen Fachbeirat. Dieser berät den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung in Fachfragen.

Geschäftsführer

Der Geschäftsführer (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) als ausführendes Organ setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats um. Er vertritt den Beitragsservice bei Rechtsgeschäften gegenüber Dritten.

Ombudsmann

Nachdem es wegen Korruptionsvorwürfen zu (später eingestellten) Ermittlungsverfahren gegen mehrere GEZ-Mitarbeiter gekommen war,[17] richtete die GEZ 2007 die Funktion eines externen Ombudsmannes ein, der seitdem als Ansprechpartner der Allgemeinheit für Verdachtsfälle auf wirtschaftskriminelle Handlungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung zur Verfügung steht.[18][16]

Tätigkeit

Von 1976 bis 2012 zog die Vorgängerorganisation GEZ die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (auf Basis des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) ein. Ihre Aufgaben waren dabei:

  • Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
  • Gebührenbefreiungen
  • Gebührenplanung
  • Teilnehmerbetreuung

Gebührenplanung

Die GEZ hatte die Federführung für die Planung der Gebührenerträge aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Basis von Vorarbeiten der GEZ wurden sie von der Arbeitsgruppe Gebührenplanung, einer Unterkommission der Finanzkommission der Rundfunkanstalten – grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren oder der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007) geplant. Der Geschäftsführer der GEZ war gleichzeitig Vorsitzender der Arbeitsgruppe Gebührenplanung.

Erhebung der Abgabe

Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, das vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter und Steuerexperten Paul Kirchhof erarbeitete Beitragsmodell einer Wohnungspauschale[19] ab dem 1. Januar 2013 einzuführen. Der in der Folge von den Landesparlamenten der Bundesländer ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht vor, die Rundfunkgebühr durch einen pauschalen Wohnungsbeitrag zu ersetzen, der weder von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten noch der Zahl der Bewohner abhängt. Der monatliche Beitrag pro Wohnung betrug 17,98 Euro wie bisher bei Fernsehnutzern. Damit hat sich die Abgabe für Haushalte, die nach bisheriger Regelung mehrere Gebührensätze zahlen mussten, verringert, aber für Nutzer, die nur über ein Radio oder PC und nicht über ein Fernsehgerät verfügten, von 5,76 Euro auf 17,98 Euro erhöht. Seit 2013 müssen auch Behinderte, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, die Abgabe entrichten.[20] Demnach bezahlten solche Schwerbehinderte ein Drittel des monatlichen Beitrags (also 5,99 Euro pro Monat). Davor waren Menschen, die durch besondere Umstände (zum Beispiel: Grad der Behinderung von wenigstens 80 %) auch an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert waren,[21] Schwerhörige, Taube, Gehörlose und Blinde, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 % festgestellt wurde, von der Gebühr befreit. Danach werden nur Taubblinde sowie Empfänger mit besonders niedrigem Einkommen (etwa: Grundsicherung gemäß 4. Kap. SGB XII oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII) sowie besondere, nicht näher bezeichnete Härtefälle (§ 4 Abs. 6 RBStV) vollständig von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.[22][23] Am 1. April 2015 wurde der Beitrag auf 17,50 Euro/Monat gesenkt. Für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) gilt damit ein Beitrag von 5,83 Euro/Monat. Die Ministerpräsidenten begrenzten die Reduzierung des Beitrags auf 48 Cent, obwohl die Experten der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) eigentlich eine Senkung der Abgabe um 73 Cent empfohlen hatten.[24]

Zuvor betrug ab dem 1. Januar 2009 die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, bei Nutzung nur des Radioempfangs 5,76 Euro. Diese Gebühren waren jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen. Empfangsgeräte in gewerblich genutzten Räumen und Fahrzeugen waren einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Die Rundfunkgebühr galt dabei sowohl für herkömmliche Hörfunkempfänger als auch ausdrücklich für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“, was internetfähige Computer umfasst. Eine Ordnungswidrigkeit beging, wer seine Gebührenpflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigte oder fällige Beiträge nicht vollständig innerhalb von sechs Monaten zahlte.[25]

Datenerhebung und Datenspeicherung

Am 1. Januar 2013 stellte der Beitragsservice die bestehenden Datensätze vom bisherigen auf das neue Beitragsmodell um. Für die meisten Privatpersonen war keine wesentliche Änderung der Datensätze erforderlich, da sie weiterhin die bisher für Fernsehgeräte in ihrem Haushalt fällige Rundfunkgebühr als sich an der Wohnung bemessenden Rundfunkbeitrag in gleicher Höhe entrichten. Seit 2013 erhebt und speichert der Beitragsservice somit keine Informationen mehr über die Art und Anzahl der in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug vorhandenen, nach amtlicher Definition zum Rundfunkempfang geeigneten Geräte. An die aufgrund der Art der angemeldeten Geräte bisher nur die Grundgebühr zahlenden Rundfunkteilnehmer schickt der Beitragsservice seit 2012 Bescheide über die nach neuer Gesetzgebung fällige volle Beitragshöhe. Gleiches gilt für vormals aus anderen Gründen von der Gebührenpflicht Befreite, deren Befreiungsgrund nach dem neuen Modell entfällt, beispielsweise die meisten Schwerbehinderten. Nach dem geänderten Beitragsmodell nicht mehr beitragspflichtige bisherige Gebührenzahler müssen sich mit Angabe des Befreiungsgrundes beim Beitragsservice abmelden und erhalten etwaige ab dem 1. Januar 2013 zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Dies betrifft beispielsweise in gemeinsamer Wohnung mit anderen Familienmitgliedern lebende volljährige Arbeitnehmer oder Auszubildende mit eigenem Einkommen oder bisher einzeln gebührenpflichtige Bewohner von Wohngemeinschaften.

Ab dem 1. März 2013 sollte es einen einmaligen Abgleich der Teilnehmerdaten des Beitragsservice mit den bei den Einwohnermeldebehörden gespeicherten relevanten Daten von rund 70 Millionen volljährigen Bewohnern Deutschlands (Name, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Anschrift) geben, um bisher nicht von der GEZ erfasste Personen ermitteln zu können.[26] Bisher nicht gezahlte Rundfunkgebühren oder -beiträge werden ab 2013 bei neuen Forderungen nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Rechnung gestellt.[27]

Bei auf Grundlage des Meldedatenabgleichs ermittelten Wohnungsinhabern ohne bisheriges Beitragskonto, die auf die vom Beitragsservice verschickten Anschreiben nicht reagierten, führte dieser seit Ende 2013 sogenannte Direktanmeldungen durch, indem er sie automatisch als beitragspflichtig registrierte. Drei Viertel der 2014 gegenüber 2013 erreichten Mehrerträge waren Folge dieser Direktanmeldungen, durch die offenbar eine hohe Zahl an Menschen erfasst wurde, die sich unter dem vorherigen, weniger dichten Erfassungssystem trotz vorliegender Rundfunknutzung erfolgreich ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht entziehen konnte.[28] Nach Recherchen des Branchenfachblatts Medienkorrespondenz wandte der Beitragsservice das Instrument der Direktanmeldungen erst an, nachdem sowohl die über das Finanzgebaren der Rundfunkanstalten wachende Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) als auch die für die Gesetzgebung zuständige Politik Druck auf ARD und ZDF sowie den Beitragsservice selbst ausgeübt hatten, die darin ein wichtiges Element zur Erreichung einer größeren Beitragsgerechtigkeit sahen. Die Sender selbst hätten diese Methode aus Angst vor negativer Berichterstattung in den Medien nicht anwenden wollen. Über die Direktanmeldungen seien insbesondere finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden.[28]

Die Erfassung der neben den Privatwohnungen ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsstätten ist wesentlich komplexer, da sich die jeweilige Beitragshöhe nach einer Kombination aus verschiedenen Faktoren richtet, wie vor allem: Art der Betriebsstätte, Anzahl der Niederlassungen, Anzahl der Fahrzeuge und Anzahl der Mitarbeiter. Einrichtungen des Gemeinwohls (Schulen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc.) zahlen maximal einen vollen Beitragssatz (17,50 Euro) pro Betriebsstätte, bei bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel (5,83 Euro). Letztere Regel gilt auch für Betriebsstätten von Privatunternehmen, für die ab neun und bis zu 19 Mitarbeitern der volle Beitragssatz anfällt, womit laut Beitragsservice neunzig Prozent der Betriebsstätten abgedeckt sind. Bei höheren Mitarbeiterzahlen findet eine Staffelung mit insgesamt zehn Schritten Anwendung, bei der der Höchstsatz, somit der 180-fache Beitragssatz (3150 Euro) für Betriebsstätten ab 20.000 Mitarbeitern fällig wird. Bei mehr als einem genutzten Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist für jedes Fahrzeug 5,83 Euro zu zahlen. Für vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte ab dem zweiten Zimmer oder der zweiten Wohnung 5,83 Euro an.

Schon zuvor durften die Landesrundfunkanstalten bzw. die ehemalige GEZ alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig waren. Das Statistische Bundesamt zählte 39 Millionen Privathaushalte, während die GEZ im Jahr 2012 einen Datenbestand von 41,8 Millionen Teilnehmerkonten hatte (einschließlich 3,18 Millionen Konten abgemeldeter Teilnehmer). Die GEZ pflegte somit eine der umfassendsten Datensammlungen über die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland.

Grundlage für die Daten sind zunächst die von den Teilnehmern auf den jeweiligen Formularen gemachten Angaben. Hierzu wurden solche Formular zum Beispiel bei den Postämtern ausgelegt. Eine andere Quelle für Daten sind die Einwohnermeldeämter. Diese leiteten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter, auch wenn beim Einwohnermeldeamt eine Auskunfts- und Übermittlungssperre eingerichtet wurde. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt.

GEZ-Sprecherin Nicole Hurst sagte: „Wir sind jetzt schon gesetzlich berechtigt, Änderungsdaten von den Einwohnermeldeämtern zu bekommen. Zu bestimmten Stichtagen erhalten wir die Daten der Einwohnermeldeämter. Das sind dann die aktuellsten Daten.“[29]

Ermittlung und Überwachung

Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Beitragsmodells fällt der Beauftragtendienst weg, die Landesrundfunkanstalten haben die Verträge mit den entsprechenden Mitarbeitern gekündigt. Der Beitragsservice wird im Gegensatz zur Vergangenheit zumindest bis 2013 und 2014 keine Daten mehr von kommerziellen Adresshändlern erwerben, was die GEZ bisher tat, um sie mit eigenen Daten abzugleichen.[30] Wie bisher sind volljährige Einwohner Deutschlands, die bisher weder beitragsbefreit noch beitragszahlend sind, zur unverzüglichen Anmeldung beim Beitragsservice verpflichtet.[31] Um diejenigen ermitteln zu können, die sich dieser Pflicht entziehen, ist dem Beitragsservice nur die Möglichkeit des einmaligen Datenabgleichs mit den Datensätzen der Einwohnermeldeämter gegeben (siehe oben, Abschnitt Datenerhebung und Datenspeicherung). Die Rundfunkgebührenbeauftragten werden im neuen Staatsvertrag (2013) im Zusammenhang mit dem Außendienst nicht erwähnt. Gemäß Presseberichten ist deren Fortexistenz jedoch vermutlich gewährleistet.[32][33]

Die ehemalige GEZ unterhielt keinen eigenen Außendienst, sie erfasste neue Teilnehmer ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung, Anschreiben und aus anderen Quellen erhaltenen Daten. Bei ausbleibender Antwort auf ihr erstes Anschreiben verfasste die GEZ die nachfolgenden zwei Schreiben in immer strengeren Formulierungen, die häufig den Eindruck erweckten, es würden demnächst hoheitliche Maßnahmen ergriffen. Da diese an alle angeschriebenen Personen gingen, wurden daher auch eigentlich nicht auskunftspflichtige Personen zur Auskunft aufgefordert.[34]

Darüber hinaus ließ sich die GEZ unter anderem von den Rundfunkgebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zuarbeiten, um weitere neue Daten zu erhalten.[35] Die vermeintlichen „GEZ-Kontrolleure“ (als Gesamtheit auch Beauftragtendienst genannt) waren selbstständig tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten (bzw. deren Angestellte) ohne hoheitliche Befugnisse (wie beispielsweise den Zutritt zu Privaträumen). So etwa hatte 2006 der MDR 141 freiberufliche Gebührenfahnder, die im Schnitt ca. 30.000 Euro Provision pro Jahr bekamen. Die Gebührenbeauftragten arbeiteten auf der Basis von Erfolgsprovisionen und hatten sich durch einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt auszuweisen.

Die GEZ durfte von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher kam es vor, dass die GEZ Personen erneut anschrieb, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert wurden. Dieser Außendienst kostete vor seiner Abschaffung jährlich zuletzt rund 200 Millionen Euro.[13]

Werbung

Die GEZ betrieb in Print- und elektronischen Medien Werbekampagnen, um auf die gesetzliche Pflicht zur Gebührenzahlung aufmerksam zu machen. Bis 2005 war „Schon GEZahlt?“ der Slogan der Kampagnen, von 2006 bis 2012 wurde unter dem Motto „Natürlich zahl’ ich.“ bei den Medienkonsumenten für die Anmeldung geworben. Die GEZ gab im Jahre 2006 etwa 6 Millionen Euro für Werbung aus, die über die Rundfunkanstalten bilanziert werden. Zur Einführung des geänderten, wohnungsbasierten Rundfunkbeitrags wurde ab 2012 der Slogan „Einfach. Für alle. Der neue Rundfunkbeitrag“ verwendet.

Gebührenerträge und Verwaltungskosten

Im Jahr 2014 nahm der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 8,324 Milliarden Euro ein, erzeugte dabei eigene Kosten von 170,6 Millionen Euro, das sind 2,05 Prozent des Gesamtertrags bzw. 3,83 Euro pro Teilnehmerkonto.[36] Zusätzliche Kosten entstehen in den ARD-Anstalten durch die sogenannten Beauftragtendienste, die direkt bei den ARD-Anstalten verbuchten „Aufwendungen für den Gebühreneinzug“ beliefen sich so z. B. im Jahr 2011 laut Finanzbericht der ARD auf 177,2 Millionen Euro.[37]

Zahlen zum Beitragsservice laut Geschäftsbericht
Jahr Gesamtertrag
in Milliarden Euro
Aufwendungen Beitragsservice Teilnehmerkonten
in Millionen
Änderung der
Teilnehmerzahl
Quelle
Gesamt in Euro Euro pro Teilnehmer
1999 5,8000 2,76
2000 5,9200 2,82
2001 6,6500 2,95
2002 6,7500 3,03
2003 6,7900 1,97 % 3,29
2004 6,8500 2,08 % 142.480.000 3,45 41,2 +600.000
2005 7,1230 2,27 % 161.692.100 3,89 41,7 +400.000
2006 7,2860 2,23 % 162.477.800 3,87 42,0 +300.000
2007 7,2980 2,18 % 159.096.400 3,77 42,3 +300.000 [38]
2008 7,2605 2,26 % 164.087.300 3,87 42,5 +200.000 [39]
2009 7,6040 2,13 % 161.593.542 3,85 41,9 –600.000 [40]
2010 7,5450 2,13 % 160.494.698 3,83 41,9 ±0 [41]
2011 7,5330 2,16 % 163.039.388 3,84 41,8 –100.000 [42]
2012 7,4920 2,15 % 181.932.798 3,86 41,8 079.000 [43]
2013 7,6810 2,17 % 167.000.000 3,94 42,4 +600.000 [44]
2014 8,3240 2,05 % 170.600.000 3,83 44,5 +1.100.000 [36]
2015 8,131 2,11 % 171.271.011 3,83 44,7 + 153.000 [45]
2016 7,978 2,12 % 168.852.583 3,76 44,9 + 210.395 [46]
2017 7,974 2,08 % 165.695.572 2,72 45,0 + 137.721 [4]

Recht

Rechtsgrundlagen

Für die Rundfunkteilnehmer gelten primär die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren der einzelnen Landesrundfunkanstalten.[47] Grundlage hierfür ist u. a. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (bis Ende 2012: Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die Satzungen regeln insbesondere, dass für die Durchführung der rundfunkgebührenrechtlichen Vorgänge (z. B. die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten) die GEZ zuständig ist und nicht die jeweilige Landesrundfunkanstalt.

Adressaten für jegliche Beschwerden über die Tätigkeit der GEZ sind wegen deren fehlender Rechtsfähigkeit die Intendanten der jeweiligen regional zuständigen Rundfunkanstalten.

Datenschutz

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Die frühere GEZ speicherte Teilnehmerdaten, zu denen sowohl Privathaushalte – laut statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland davon 39 Millionen – als auch nicht-private Betriebsstätten gehören. 2004 waren dies 41,2 Millionen Datensätze, darunter 2,2 Millionen Datensätze von abgemeldeten Teilnehmern. Dieser Datenbestand wurde im Zuge der Neuregelung ab 2013 übernommen.

Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Rundfunkbeauftragten sind die Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalten zuständig. Auch die GEZ beschäftigt eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte.

Es gibt jedoch häufig keine Kontrolle durch eine eigenständige unabhängige Instanz, wie sie für andere staatliche und private Stellen besteht. Ausnahmen bilden lediglich die Länder Berlin, Bremen, Brandenburg und Hessen. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Sie interpretieren dies so, dass eine Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig sei – auch nicht bei der Verarbeitung der Daten Gebührenpflichtiger, also außerhalb des journalistisch-publizistischen Bereichs.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertreten dagegen die Auffassung, dass die nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollinstanzen auch für den Bereich der Rundfunkgebühren gilt und nur dann gewahrt ist, wenn die von den Rundfunkanstalten unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der Verarbeitung der Gebührendaten bei den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ zuständig sind. Die Datenschutzbeauftragten haben einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages unterbreitet.

Kritik

Die GEZ stieß in der Öffentlichkeit häufig auf Ablehnung. Ein Grund war dabei teilweise die in den Medien mitunter falsch dargestellte Zuständigkeit, da diverse Kritiken am Gesamtsystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter dem griffigen Kürzel GEZ formuliert werden, ohne dass die Einzugszentrale tatsächlich zuständig wäre. Dabei wurden Begriffe wie GEZ-Gebühr (Rundfunkgebühr) oder GEZ-Kontrolleur (Rundfunkgebührenbeauftragter der Landesrundfunkanstalten) geprägt.[48][49] Tatsächlich mahnte die GEZ Medien ab, von denen sie falsch oder vereinfacht dargestellt wurde.[50] So wollte sie durchsetzen, dass statt der „griffigeren“ Bezeichnung GEZ-Gebühr der korrekte Begriff Rundfunkgebühr beziehungsweise statt GEZ-Fahnder richtigerweise Rundfunkgebührenbeauftragter verwendet wird.

Davon zu trennen war die Kritik an der Arbeitspraxis der GEZ selbst. Dabei wurde speziell der Umgang mit Kundendaten bemängelt; es wurden auch von Landesdatenschutzbeauftragten Verstöße gegen die Bestimmungen dokumentiert.[51] Weiterhin wurde in Abständen über unzutreffende Anschreiben auf Grund fehlerhafter Daten berichtet.

Die GEZ erhielt einige symbolische „Würdigungen“ kritischer Institutionen, beispielsweise den Big Brother Award 2003: Lifetime-Award für das Lebenswerk.[52] Dieser bezog sich auf den Umgang der GEZ mit Kunden und Kundendaten. Die Auszeichnung Bremse des Jahres 2006 des Computermagazins Chip[53] kritisierte die Ausweitung der Gebührenpflicht auf internetfähige Geräte und Mobiltelefone und erklärte: „Aus den Fortschrittsmotoren Internet und Mobilfunk wird ein innovationsfeindlicher Gebühren-Generator für die GEZ.“

Die GEZ wurde auch als das in der Öffentlichkeit stehende Symbol für die von den Bundesländern gesetzlich festgelegte Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezeichnet.[54]

Vergleichbare Einrichtungen in anderen Ländern

Hauptartikel: Rundfunkabgabe

In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichem Rundfunk sind für Gebühreneinzug und Verwaltung der Teilnehmer oft ähnliche Organisationen zuständig. Diese können auch in privater Rechtsform organisiert sein. Zuständig sind für den entsprechenden Gebühreneinzug z. B. in Österreich die GIS, in Großbritannien die TV Licensing, in Schweden der Radiotjänst und in der Schweiz die Billag.

Die GEZ war 2006 Gründungsmitglied der internationalen Broadcasting Fee Association („Rundfunkgebührenverband“), in der sich 13 für den Einzug von Rundfunkgebühren zuständige Einrichtungen aus 13 verschiedenen Ländern zusammenschlossen.[55]

Weblinks

Wikinews Wikinews: GEZ – in den Nachrichten
offiziell
in den Medien

Einzelnachweise

  1. Impressum rundfunkbeitrag.de
  2. GEZ. Geschichte des Rundfunks in Deutschland (Memento vom 17. Oktober 2011 im Internet Archive)
  3. Beitragsservice, Webseite des Beitragsservice, abgerufen am 22. August 2018
  4. 4,0 4,1 4,2 Jahresbericht 2017. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 24. August 2018.
  5. Michael Hanfeld: 8.131.285.001,97 Euro. In: FAZ.net
  6. Jahresbericht 2015, S. 32. (Memento vom 15. Juni 2016 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de
  7. Jahresbericht 2015, S. 33. (Memento vom 15. Juni 2016 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de
  8. dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 Volltext
  9. Winfried Kluth (1995): Funktionale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlicher Status – verfassungsrechtlicher Schutz (Habilitation). ISBN 3-16-146815-5, S. 65 (online)
  10. Kurzbezeichnung; vollständige Bezeichnung: Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (DR), siehe Impressum (Memento vom 1. Dezember 2012 im Internet Archive) der neuen Website, abgerufen am 1. Dezember 2012.
  11. Neuer GEZ-Name: Zwang heißt jetzt Service. In: Spiegel Online. 31. Mai 2012, abgerufen am 29. Oktober 2012.
  12. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in der Fassung vom 14. November 2013. (PDF) In: online-boykott.de. Abgerufen am 3. August 2016.
  13. 13,0 13,1 Martin Dowideit, Dieter Fockenbrock, Kirsten Ludowig, Hans-Peter Siebenhaar, Klaus Stratmann: Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der Gebührenfalle. In: Handelsblatt. Nr. 4, 2013-01-07 ISSN 0017-7296, S. 1, 4.
  14. In eigener Sache: Warum wir uns mit der GEZ streiten. In: Welt Online, 13. Oktober 2012, abgerufen am 5. Januar 2013
  15. Ansprechpartner vor Ort. (Memento vom 16. Januar 2013 im Internet Archive) Website des Beitragsservice, abgerufen am 5. Januar 2012
  16. 16,0 16,1 Organisation. (Memento vom 24. Januar 2013 im Internet Archive) Website des Beitragsservice, abgerufen am 2. Juni 2014
  17. Korruptionsvorwürfe: Ermittlungen gegen GEZ-Chef eingestellt. In: Handelsblatt, 25. April 2007, abgerufen am 5. Januar 2013
  18. Simon Feldmer: GEZ und Rundfunkgebühren: Der große Frust. in: Süddeutsche Zeitung, 20. Oktober 2007, abgerufen am 5. Januar 2013
  19. Johannes Boie: 18 Euro pro Haushalt. Paul Kirchhof empfiehlt eine „unausweichliche“ GEZ-Abgabe. In: Süddeutsche Zeitung. Nr. 104, 2010-05-07 ISSN 0174-4917, S. 104 (von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegebenes, am 6. Mai 2010 von Kirchhof in Berlin vorgestelltes Gutachten).
  20. Ronny Janke: GEZ nimmt auch von Behinderten. (Nicht mehr online verfügbar.) In: news.de. 6. September 2010, archiviert vom Original am 6. August 2012; abgerufen am 28. Juni 2012. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.news.de
  21. BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R (W. ./. Land Schleswig-Holstein). Bundessozialgericht. 16. Februar 2012. Abgerufen am 13. Februar 2017.
  22. bwa: Das Trafohäuschen ohne Radio bleibt beitragsfrei. In: Handelsblatt. Nr. 4, 2013-01-07 ISSN 0017-7296, S. 5.
  23. Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) 19. März 2012, archiviert vom Original am 10. Mai 2012; abgerufen am 28. Juni 2012. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rundfunkbeitrag.de
  24. GEZ-Rundfunkbeitrag. 19. Januar 2015, abgerufen am 23. April 2015.
  25. Text Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 auf Verkündungsplattform Bayern
  26. Anne Burgmer: Rundfunkgebühren: Schwere Zeiten für Schwarzseher. In: Kölner Stadt-Anzeiger, 17. Dezember 2012
  27. Daniel Bouhs: Verzicht auf Rückforderungen: GEZ will langjährige Schwarzseher verschonen. In: Spiegel Online, 29. Oktober 2012, abgerufen am 22. Dezember 2013
  28. 28,0 28,1 Rundfunkbeitrag: Bis 2016 Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro. (Link nicht mehr abrufbar) In: Medienkorrespondenz, 20. März 2015, abgerufen am 22. April 2015
  29. Achim Sawall: GEZ bekommt bereits die Daten der Einwohnermeldeämter. In: Golem.de. 9. Juli 2012, abgerufen am 8. Februar 2014.
  30. Ulli Tückmantel: Zwangsgebühren für ARD und ZDF GEZ nennt sich jetzt „Beitragsservice“. In: RP Online, 1. Dezember 2012
  31. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hier § 8 Anzeigepflicht, auf: Schule und Recht in Niedersachsen, abgerufen am 22. Dezember 2012
  32. Haustürkontrollen sind weiter möglich (Memento vom 19. Januar 2013 im Internet Archive), 16. Januar 2013.
  33. MDR bestätigt, dass Gebührenfahnder bleiben. In: golem.de, 14. Januar 2013.
  34. Tätigkeitsbericht der [brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005).] S. 70 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF-Datei; 1 MB).
  35. GEZ-Geschäftsbericht 2005 (PDF; 2,9 MB) (Memento vom 2. Februar 2010 im Internet Archive)
  36. 36,0 36,1 Geschäftsbericht 2014. In: rundfunkbeitrag.de (PDF; 8 MB)
  37. Rundfunkfinanzen 2011. (Memento vom 30. Januar 2013 im Internet Archive) ARD-Finanzbericht S. 5, abgerufen am 5. Januar 2013 (PDF; 377 kB)
  38. GEZ-Geschäftsbericht 2007 (PDF; 2,9 MB) (Memento vom 17. Oktober 2011 im Internet Archive)
  39. GEZ-Geschäftsbericht 2008 (PDF; 2,5 MB) (Memento vom 4. März 2012 im Internet Archive)
  40. GEZ-Geschäftsbericht 2009 (PDF; 12,3 MB) (Memento vom 16. Oktober 2011 im Internet Archive)
  41. GEZ-Geschäftsbericht 2010 (Memento vom 23. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 10,5 MB)
  42. GEZ-Geschäftsbericht 2011 (Memento vom 23. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 9,5 MB)
  43. GEZ-Geschäftsbericht 2012 (Link nicht mehr abrufbar) (PDF; 8 MB)
  44. GEZ-Geschäftsbericht 2013 (Memento vom 12. April 2015 im Internet Archive) (PDF; 8 MB)
  45. Jahresbericht 2015. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 24. August 2018.
  46. Jahresbericht 2016. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 24. August 2018.
  47. Exemplarisch für Personen, die im Anstaltsbereich des Westdeutschen Rundfunks wohnen: Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln. Abgerufen am 22. September 2012.
  48. Gericht bezweifelt Rechtsgrundlage für Internet-GEZ-Gebühr. In: spiegel.de. Abgerufen am 26. April 2009.
  49. Oberverwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr für beruflich genutzten PC. In: heise.de. Abgerufen am 26. April 2009.
  50. Konrad Lischka: GEZ mahnt Webseite wegen Begriff „GEZ-Gebühr“ ab. In: Spiegel Online. 24. August 2007, abgerufen am 31. Mai 2011.
  51. Tätigkeitsbericht der [brandenburgischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005).] S. 71 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF; 1 MB).
  52. Kategorie Lifetime. Abgerufen am 31. Mai 2011 (Die Laudatio von Thilo Weichert bei BigBrotherAwards – Lifetime-Award 2003).
  53. GEZ ist „Bremse des Jahres“. (Nicht mehr online verfügbar.) In: chip.de. 10. März 2006, archiviert vom Original am 20. November 2011; abgerufen am 31. Mai 2011. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.chip.de
  54. Melanie Amann: Die schwarzen Kanäle. In: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung. Nr. 50, Frankfurt am Main 2012-12-16, S. 37.
  55. Broadcasting Fee Association. In: broadcastingfee.com, abgerufen am 11. Januar 2013 (englisch)

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