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Zwei-plus-Vier-Vertrag

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Unterschriften der Vier Mächte

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland; daher auch kurz als Regelungsvertrag bezeichnet) ist ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einerseits sowie Frankreich, der Sowjetunion, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits. Er machte den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, mit einer offiziellen Zeremonie in Kraft.[1]

Als die politisch geforderte und rechtlich notwendige Friedensregelung[2] mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich Berlins ist infolgedessen endgültig von besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit[3] – und gilt als ein maßgeblicher diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa.[4] Der Vertrag wird als sogenannter Statusvertrag[5][6] angesehen, dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken.[7]

Entstehung

Zum Auftakt der Zwei-plus-Vier-Gespräche der Außenminister wurde das Wachgebäude am Grenzübergang „Checkpoint Charlie“ in Berlin am 22. Juni 1990 demontiert. Es befindet sich heute im AlliiertenMuseum.
Zusammenkunft der ersten Gesprächsrunde nach der in Ottawa vereinbarten Formel „2+4“ auf Beamtenebene im Auswärtigen Amt am 14. März 1990
(rechts: Dr. Dieter Kastrup, Ministerialdirektor und Delegationsleiter der Bundesrepublik Deutschland; 4. v. l.: Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher)

Der Paraphierung des Vertrages für eine „abschließende Regelung“ (im Englischen final settlement) der bis dahin teils ungeklärten deutschen Frage gingen die Zwei-plus-Vier-Gespräche voraus, in denen die außenpolitischen Bedingungen für die Vereinigung der beiden deutschen Staaten wie Grenzfragen, Bündniszugehörigkeit und Truppenstärke besprochen wurden. Nachdem am Rande der „Open-Skies“-Konferenz der KSZE in Ottawa am 13. Februar 1990 grundsätzlich eine Einigung auf solche Gespräche erzielt und die sog. „Zwei-plus-vier-Formel“ verabschiedet worden war,[8] fanden diese in vier Runden am 5. Mai in Bonn, am 22. Juni in Ost-Berlin, am 17. Juli in Paris (unter Beteiligung der Republik Polen) sowie am 12. September in Moskau statt.[9] Ort war das Hotel „Oktjabrskaja“ („Oktober“), der bisherige Tagungsort des Warschauer Vertrags.[10]

Die „Zwei-plus-Vier“-Verhandlungen werden als ein Meisterstück der internationalen Diplomatie beurteilt. Innerhalb kürzester Zeit wurden Probleme gelöst, die eine ganze Epoche geprägt und gestaltet hatten.

Bis zuletzt war der Ausgang der Verhandlungen in Moskau fraglich gewesen. Nachdem der sowjetische Präsident Michail Gorbatschow und Bundeskanzler Helmut Kohl am 10. September telefonisch den besonders umstrittenen Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Bundesgebiet auf den Zeitraum bis Ende 1994 festgelegt hatten,[11] wuchsen vor allem die Bedenken auf französischer und britischer Seite. Die Regierungen beider Länder waren bis dahin davon ausgegangen, dass die Wiedervereinigung wegen sowjetischer Bedenken erst in weiter Zukunft zustande kommen würde. Letztlich erkannte die Sowjetunion, dass sie „von einem saturierten sowie einem fest in die westlichen Gemeinschaften integrierten Deutschland größere Wirtschaftshilfe erwarten konnte.“[12] Man ging davon aus, dass der „reduzierte Einfluß der Sowjetunion in Mitteleuropa […] politisch kompensiert [werde] durch die in Aussicht genommenen neuen Formen der Zusammenarbeit mit dem vereinten Deutschland“,[13] wie etwa die dem deutsch-sowjetischen Verhältnis verliehene „neue Qualität“.[14]

Die britische Regierung unter Margaret Thatcher unternahm noch einen letzten Versuch, die Einigung zu verzögern, indem sie forderte, nach einer Wiedervereinigung auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR militärische Manöver abhalten zu dürfen. Von sowjetischer Seite wurde dies, wie von den Briten erwartet, entschieden abgelehnt. In einer nächtlichen Verhandlungsrunde vom 11. auf den 12. September, setzte der US-amerikanische Außenminister James Baker auf Betreiben seines deutschen Amtskollegen Hans-Dietrich Genscher bei den Briten insoweit einen Verzicht auf weitreichende NATO-Manöver im Osten Deutschlands durch, als man sich auf eine zusätzliche Protokollnotiz einigte, wonach diese nur unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Sowjetunion abgehalten werden sollen.[15] Somit war der Versuch Thatchers, den Gang der Geschichte aufzuhalten, im letzten Moment vereitelt worden.[16]

„Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“

Artikel 7 Abs. 1 Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ verzichteten die vier Mächte, die Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSRratifiziert, wobei die Annahme des Vertrags bis zum Schluss hochumstritten und keineswegs gesichert war. Aufgrund dessen gaben die Vertreter Frankreichs, der UdSSR, Großbritanniens und der USA am 1. Oktober 1990 (BGBl. II, S. 1331 f.) in New York eine Erklärung ab, nach der ihre „Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes[17] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ausgesetzt“ seien.[18]

Am 13. März 1991 flog das sowjetische Militär den ehemaligen Staatschef der DDR Erich Honecker trotz deutschen Haftbefehls vom 30. November 1990[19][20] gemeinsam mit seiner Frau Margot aus dem Militärhospital Beelitz-Heilstätten bei Potsdam nach Moskau aus und entzog Honecker somit vorläufig einem Prozess in Deutschland.[21] Dies bedeutete tatsächlich eine Verletzung der deutschen Souveränität: Die sowjetischen Militärbehörden verstießen damit de facto gegen den Vertrag vom 12. Oktober 1990 über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gegen das Völkerrecht. Die UdSSR rechtfertigte die Aktion als „humanitäre Hilfeleistung“ für Honecker, der sich als „politischer Flüchtling“ verstand, wobei der Vorgang „nicht politisch befrachtet werden sollte“, so der sowjetische Gesandte in Berlin, Igor Maximytschew. Die deutsche Bundesregierung verhinderte Honeckers Verbringung nach Moskau nicht und reagierte erst 30 Stunden später mit der Einbestellung des sowjetischen Botschafters ins Kanzleramt.[20][22] Die Ratifikationsurkunde wurde von sowjetischer Seite erst am 15. März 1991, also nach Honeckers Flucht, von Botschafter Wladislaw Terechow an Bundesaußenminister Genscher übergeben und der gebilligte „2+4“-Vertrag trat erst dadurch in Kraft, gleichwohl schon mit der Aussetzungs-Erklärung der Außenminister der vier Großmächte offiziell „die Tätigkeit aller entsprechenden Einrichtungen […] ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands ebenfalls ausgesetzt“ worden war.[23]

Bestimmungen des Vertrages

Die völkerrechtlich festgeschriebene Oder-Neiße-Grenze seit 1990: Auch wenn es in den Ostgebieten nach 1945 keine deutsche rechtsprechende Gewalt mehr gab, waren sie nicht aus dem Jurisdiktionsbereich Deutschlands entlassen worden. Erst mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verlor Deutschland die territoriale Souveränität über die Gebiete östlich von Oder und Neiße.[24][25]

Der Vertrag – er wird auch als Souveränitätsvertrag bezeichnet – regelt in zehn Artikeln einvernehmlich die außenpolitischen Aspekte wie auch sicherheitspolitischen Bedingungen der deutschen Vereinigung und wird hinsichtlich seiner Wirkung auch als Friedensvertrag zwischen Deutschland und den Siegermächten sowie Polen behandelt,[26] auch wenn – weil „praktisch gegenstandslos“[27] – er „ausdrücklich diese Bezeichnung nicht erhielt“[28] (s. u.) und selbst im Potsdamer Abkommen stattdessen eine „friedensvertragliche Regelung“ vorgesehen war.[29] Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildet damit „praktisch das außenpolitische Grundgesetz des vereinten Deutschland“.[30] Durch die Beendigung noch bestehender alliierter Hoheitsrechte wurden unter anderem die bis dahin gültigen Potsdamer Beschlüsse abgelöst.[13] Das Ergebnis war die Wiederherstellung der deutschen Einheit und nach Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten – Restbestände der aus der Berliner Erklärung von 1945 herrührenden „Supreme Authority“ (oberste Regierungsgewalt)[31] – der Regierungen der Französischen Republik, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten die Wiedererlangung der „demgemäß volle[n] Souveränität [Deutschlands] über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“.[32]

„[…] in dem Bewußtsein, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben, […]
eingedenk der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
in Anerkennung, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, […]
in Anerkennung dessen, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, […]“

Präambel des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland

Eine zusätzliche Note schrieb deutscherseits die Bodenreform in der DDR für alle Zeiten fest.

Die Unterzeichner waren die Außenminister Hans-Dietrich Genscher für die Bundesrepublik, Lothar de Maizière für die DDR (nach dem Ausscheiden von Markus Meckel aus der Regierung de Maizière), Roland Dumas für Frankreich, Eduard Schewardnadse für die UdSSR, Douglas Hurd für Großbritannien und James Baker für die USA. Da die Volkskammer das Staatssymbol der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz bereits abgeschafft hatte, führte die DDR-Delegation keinen amtlichen Stempel mit. Die Sowjetunion hätte ohne das Siegel die Unterschrift für die DDR und somit die Echtheit der Urkunde aber nicht anerkannt, deshalb musste eigens ein Sondergesandter aus der nahegelegenen Botschaft einen ausgedienten Stempel mit dem Emblem herbeischaffen.[34]

„Die beiden deutschen Staaten handelten nur im eigenen Namen und nicht als Vertreter Deutschlands […]. Gemäß Art. 8 I 2 des Vertrages hat dann jedoch die Ratifikation ‚auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland‘ zu erfolgen; der Vertrag soll ‚für das vereinte Deutschland‘ in Kraft treten (Art. 9 S. 1) und ‚daher für das vereinte Deutschland‘ auch gelten (Art. 8 I 2). […]
Politisch soll durch die gewählte Verfahrensweise sichergestellt werden, daß Brüche und Verwerfungen in den zwischenstaatlichen Beziehungen, wie sie in Fällen der Staatensukzession vorkommen können, vermieden werden. Es ist zwar ungewöhnlich, daß ein Rechtssubjekt als ‚Verhandlungsstaat‘ den Vertragstext abfaßt und annimmt, ein anderes Rechtssubjekt aber seine Zustimmung bekundet, durch den Vertragstext gebunden zu sein; es ist jedoch grundsätzlich möglich, daß ein Staat einer vertraglichen Regelung zustimmt und rechtlich gebunden wird, obgleich er nicht ‚Verhandlungsstaat‘ war. [Vgl. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. 5. 1969].“

Dieter Blumenwitz: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, S. 3041

Die sowjetischen Ehrenmale und Friedhöfe wie in Berlin im Treptower Park oder Tiergarten als sowjetische Kriegsgräberstätten waren im Rahmen des Vertrags ein wichtiger Verhandlungspunkt der sowjetischen Seite zur deutschen Wiedervereinigung. Die Bundesrepublik verpflichtete sich daher im Jahr 1992 im Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge, deren Bestand dauerhaft zu gewährleisten, sie zu unterhalten und zu reparieren. Jedwede Veränderungen der Denkmale bedürfen daher der Zustimmung Russlands.

Anstatt eines Friedensvertrages

Die Annahme des Zwei-plus-Vier-Vertrages war Voraussetzung der Vier Mächte zu deren Zustimmung zur deutschen vollständigen[35] Souveränität, da ein gesonderter Friedensvertrag nach dem Zweiten Weltkrieg nicht abgeschlossen wurde: „Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern“.[36] Denn ein Friedensvertrag ist völkerrechtlich nicht die einzige Möglichkeit der Kriegsbeendigung. Diese kann auch durch einseitige Erklärungen,[37] gestufte Teilregelungen oder schlicht durch faktische Wiederaufnahme der friedlichen Beziehungen erfolgen.[38] Das bestehende Einverständnis findet sich im übertragenen Sinne in der Sprachregelung anstatt eines Friedensvertrages wieder; diese wurde auch getroffen, um „u. a. eventuell noch nicht erledigte[n] Reparationsforderungen einzelner Drittstaaten“ nicht nachkommen zu müssen. Dies bezog sich insbesondere auf Griechenland, dessen Forderungen in der Vergangenheit mit Verweis auf einen künftigen Friedensvertrag abgewiesen wurden. An einem „Friedensvertrag“ könne man „aus finanziellen Erwägungen kein Interesse haben“, so der Staatssekretär Friedrich Voss. Es „hätte zwangsläufig alle früheren Kriegsgegner des Deutschen Reiches als potentielle Vertragspartner auf den Plan gerufen […]“, woran aber „[w]eder die Vier Mächte noch die beiden deutschen Staaten […] ein Interesse [haben konnten]“.[39] Es überwog vor allem das Argument, dass die vier Mächte USA, Frankreich, Großbritannien und UdSSR die ausschließliche Kompetenz über Deutschland als Ganzes innehatten. Insofern konnte die westdeutsche Diplomatie die unmittelbare Beteiligung anderer Staaten an der vertraglichen „abschließenden Regelung in bezug auf Deutschland“ verhindern. Darin waren sich alle beteiligten Vertragspartner einig. Denn „die Beteiligung der europäischen Nachbarn, aller 35 KSZE-Staaten oder gar der 65 Kriegsgegner des Zweiten Weltkrieges hätte nicht nur das Verfahren unzuträglich verlängert; weitere Beteiligte hätten ihre Zustimmung vermutlich gern an die Erfüllung alter und neuer Reparationsforderungen geknüpft.“[40]

Diese Frage „kann materiell als erledigt betrachtet werden, nachdem bereits 1953 Polen und die Sowjetunion ihren Verzicht erklärt haben.“[36] Bei der Londoner Schuldenkonferenz war festgelegt worden, dass alle Reparationsforderungen nach einem Friedensvertrag ausgehandelt würden. Zudem war besonders für die Bundesrepublik der Begriff des Friedensvertrages seit dem Versailler Vertrag negativ besetzt und war nicht zuletzt auch angesichts der Zeit, die seit Ende des Zweiten Weltkriegs vergangen war – er sei „vielfach als ‚anachronistisch‘ empfunden“ worden[41] –, und der veränderten politischen Realität nicht angemessen.

„Nach dem Zweiten Weltkrieg hat es – zumindest für die Bundesrepublik Deutschland – keine dem Versailler Vertrag vergleichbaren Reparationsregelungen und damit auch keine nachvollziehbaren längerfristigen Reparationszahlungen gegeben. Vielmehr haben die Siegermächte einseitig Reparationen entnommen, die insgesamt gesehen ein Mehrfaches des von der Potsdamer Konferenz ursprünglich in Aussicht genommenen Gesamtumfangs ausmachen.
Im Rahmen der Deutschen Einigung wurde der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland – der so genannte Zwei-plus-Vier-Vertrag – abgeschlossen. Die Bundesregierung hat diesen Vertrag in dem Verständnis abgeschlossen, dass damit auch die Reparationsfrage endgültig erledigt ist. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag sieht keine weiteren Reparationen vor.“

Anfragebeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen, Karl Diller, 30. Januar 2003[42]

Am 15. März 1991 wurde die Nachkriegsordnung mit abschließender Gültigkeit beseitigt. „Für den ‚2+4‘-Prozess [konnte] nur das Wiedervereinigungsmodell der Teilordnungslehre, aufbauend auf der rechtlichen Gleichordnung von Bundesrepublik und DDR, in Betracht kommen […]. Dies schließt die rechtliche Identität des vereinten Deutschlands mit der (alten) Bundesrepublik Deutschland und mit dem Deutschen Reich nicht aus […].“[43] Die Forderung nach einem Friedensvertrag ist daher im besten Wortsinn „historisch überholt“; die Vielzahl erheblich stärkerer völkerrechtlicher Vertragsbindungen sichert, dass die Mitgliedstaaten in Frieden zueinander stehen, wie z. B. innerhalb der NATO oder in der EU. „Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der ‚abschließende‘ Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont.“[36]

„Die mir nicht unwillkommene Debatte nutzte ich dazu, das stillschweigende Einverständnis der Vier, es werde keinen Friedensvertrag und keine friedensvertragsähnliche Regelung mehr geben, offenkundig zu machen: »Die Bundesregierung schließt sich der Erklärung der vier Mächte an und stellt dazu fest, daß die in der Erklärung der vier Mächte erwähnten Ereignisse und Umstände nicht eintreten werden, nämlich daß ein Friedensvertrag oder eine friedensvertragsähnliche Regelung nicht beabsichtigt sind.«
Für das Protokoll erklärte der französische Außenminister, der den Vorsitz führte: »Ich stelle Konsens fest.« Damit war einvernehmlich niedergelegt, daß weder das Potsdamer Abkommen noch die Pariser Verträge der alten Bundesrepublik mit den drei Westmächten in Zukunft als Grundlage für die Forderung nach einem Friedensvertrag dienen konnten. Die Forderung nach einem Friedensvertrag konnte also definitiv nicht mehr erhoben werden – damit war uns auch die Sorge vor unübersehbaren Reparationsforderungen von den Schultern genommen. Es wurde besiegelt, was Dieter Kastrup auf Beamtenebene[44] schon durchgesetzt hatte.“

Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Auswärtigen a.D.: Erinnerungen. Siedler, Berlin 1995, S. 846

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird heute als „Meisterwerk der Diplomatie“[45] gewürdigt und ist 2011 von der UNESCO in das Programm „Memory of the World“ aufgenommen worden. Er zählt damit zum Weltdokumentenerbe.[46] Das einzige Vertragsoriginal wird im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts verwahrt;[47] ein Faksimile befindet sich im Genscher-Haus in Halle (Saale).

Siehe auch

Literatur

  • Auswärtiges Amt, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): „2+4“. Die Verhandlungen über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit. Eine Dokumentation. Bonn 1993 (online).
  • Rafael Biermann: Zwischen Kreml und Kanzleramt: wie Moskau mit der deutschen Einheit rang (= Studien zur Politik; Bd. 30). Schöningh, Paderborn [u. a.] 1997, ISBN 3-506-79350-0 (zugl. Kurzfassung von: Bonn, Univ., Diss., 1995).
  • Dieter Blumenwitz: Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland. In: NJW 1990, Heft 48, S. 3041 ff. (Faksimile S. 3047).
  • Christoph-Matthias Brand: Souveränität für Deutschland: Grundlagen, Entstehungsgeschichte und Bedeutung des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12. September 1990. Verlag Wissenschaft und Politik, Köln 1993, ISBN 3-8046-8796-2 (zugl.: Göttingen, Univ., Diss., 1992).
  • Frank Elbe: Die Abwicklung der DDR: die „2+4-Verhandlungen“; ein Insider-Bericht, Westdt. Verl., Opladen 1993, ISBN 3-531-12322-X.
  • Frank Elbe: Die Lösung der äußeren Aspekte der deutschen Vereinigung: der 2-+-4-Prozeß; Vortrag gehalten im Rahmen des Walther-Schücking-Kollegs, Institut für Internationales Recht an der Universität Kiel, 11. Dezember 1992. In: Walther-Schücking-Kolleg (Hrsg.): Schriftenreihe des Walter-Schücking-Kollegs 14, Europa-Union-Verlag, Bonn 1993, ISBN 3-7713-0443-1.
  • Friedrich-Ebert-Stiftung/Landesbüro Brandenburg (Hrsg.), Gabriele Schnell (Bearb.): Das Potsdamer Abkommen und der Zwei-plus-Vier-Vertrag: die Klammer der deutschen Nachkriegsgeschichte; Beiträge zur Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung, Landesbüro Brandenburg, am 13. Oktober 1995 in Potsdam. Potsdam 1997, ISBN 3-86077-465-4.
  • Lutz-Philipp Harbaum: Pariser Dilemmata im Prozess der Deutschen Wiedervereinigung (= Forum junge Politikwissenschaft; Bd. 15). Bouvier, Bonn 2008, ISBN 978-3-416-03238-4.
  • Reinhard Müller: Der „2+4“-Vertrag und das Selbstbestimmungsrecht der Völker (= Schriften zum Staats- und Völkerrecht; Bd. 73). Lang, Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-631-31284-9 (zugl.: TU Dresden, Diss., 1996).
  • Barbara Munske: The two plus four negotiations from a German German perspective: an analysis of perception (= Studien zur Friedensforschung; Bd. 9). Westview Press Inc., Boulder (USA) 1994, ISBN 3-8258-2071-8 (zugl.: FU Berlin, Diss., 1993).
  • Klaus Stern (Hrsg.): Zwei-plus-Vier-Vertrag, Partnerschaftsverträge, EG-Massnahmenpaket: mit Begründungen und Materialien, mit einer Einf. von Klaus Stern und Bruno Schmidt-Bleibtreu. Beck, München 1991, ISBN 3-406-35368-1.
  • Tanja Wagensohn: Die sowjetische Position im Zwei-plus-Vier-Prozess. In: Osteuropa-Inst. München (Hrsg.): Mitteilungen / Osteuropa-Institut München Nr. 18, München 1996.
  • Aleksandr Galkin, Anatolij Tschernjajew (Hrsg.): Michail Gorbatschow und die deutsche Frage. Sowjetische Dokumente 1986–1991 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Band 83). Oldenbourg, München 2011, ISBN 3-486-58654-8.

Weblinks

 Commons: Zwei-Plus-Vier-Vertrag – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikisource: Text des Zwei-plus-Vier-Vertrags – Quellen und Volltexte

Anmerkungen

  1. Vgl. BGBl. II 1990, S. 1317 (Art. 2) (Memento vom 27. April 2014 im Internet Archive) und BGBl. II 1991, S. 587 (Link nicht mehr abrufbar): „Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25. Oktober 1990, von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990, von Frankreich am 4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März 1991.“
    Die hiermit verbundene endgültige Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und ihrer entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse teilten die Regierungen der Vier Mächte durch entsprechende Verbalnoten vom 5. April 1991 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in einer Bekanntmachung an alle Staaten mit; vgl. UN Doc. S/22449.
  2. Siehe Bernhard Kempen, Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages, 1997, S. 208 ff.; zum Vorbehalt „der endgültigen Friedensregelung“ vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 17 f. (BVerfGE 40, 141 (157); BVerfGE 40, 141 (158)) bzw. der „friedensvertraglichen Regelung“ siehe Art. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Generalvertrag (vgl. auch Akten zur auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland, 1971. 1. Januar bis 30. April 1971 (AAPD 1971, I), hrsg. im Auftr. des Auswärtigen Amts vom Institut für Zeitgeschichte, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2002, S. 719). Der sowjetisch-polnische Vertrag vom 16. August 1945, der den Verlauf der sowjetisch-polnischen Grenzlinie in Ostpreußen beschreibt, wiederholt in seinem Art. 3 ausdrücklich den Friedensvertragsvorbehalt unter Bezugnahme auf die Potsdamer Konferenz (United Nations Treaty Series 10 II Nr. 61 S. 196).
  3. Dieter Wilke, Die Verfassungsentwicklung in Berlin: Vom Ende der Teilung zum Aufstieg zur Bundeshauptstadt, in: JöR, N.F. Bd. 51 (2003), S. 193–250, hier S. 213.
  4. Vgl. Ute Mager, Staatsrecht I: Deutsches Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge (= Studienreihe Rechtswissenschaften; Bd. 1), 7. völlig neu bearbeitete Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2009, Kap. 4.3.3, Rn. 53.
  5. Zum Begriff des Statusvertrags siehe die Habilitationsschrift von Eckart Klein, Statusverträge im Völkerrecht. Rechtsfragen territorialer Sonderregime (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 76), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1980, ISBN 3-540-10141-1, S. 21 ff., hier S. 23.
  6. Vgl. etwa J. A. Frowein, Reactions by Not Directly Affected States to Breaches of Public International Law, in: Académie de Droit International de la Haye (Hrsg.), Recueil des Cours 248 (1994-IV), S. 345–438, hier S. 362.
  7. Bernhard Kempen, Der Fall Distomo: griechische Reparationsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, in: Hans-Joachim Cremer, Thomas Giegerich, Dagmar Richter, Andreas Zimmermann (Hrsg.): Tradition und Weltoffenheit des Rechts. Festschrift für Helmut Steinberger (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 152), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2002, S. 179 ff., hier S. 194.
  8. Kay Hailbronner, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, Rn. 206.
  9. Gert-Joachim Glaeßner, Politik in Deutschland, 2., aktualisierte Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-15213-4, S. 71–74.
  10. Andreas Wirsching, Horst Möller, Ilse Dorothee Pautsch, Gregor Schöllgen, Hermann Wentker: Die Einheit. Das Auswärtige Amt, das DDR-Außenministerium und der Zwei-plus-Vier-Prozess. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, ISBN 978-3-647-30076-4, S. 47.
  11. In Folgeverhandlungen wurde der Termin auf den 31. August 1994 vorverlegt.
  12. Wichard Woyke (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, 11. Aufl., Verlag Barbara Budrich (UTB), Opladen/Farmington Hills 2008, ISBN 3-8252-0702-1, S. 68.
  13. 13,0 13,1 Vgl. Dieter Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 ff. (3047).
  14. Siehe dazu, neben weiteren bilateralen Abkommen, den Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, unterzeichnet in Bonn am 9. November 1990 von Bundeskanzler Kohl und Präsident Gorbatschow (PDF; BGBl. II 1991, S. 702 ff.). Der Vertrag wurde am 13. September 1990 in Moskau von den Außenministern der Bundesrepublik, Genscher, und der UdSSR, Schewardnadse, paraphiert. Vgl. ausführlich Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 2045 ff.; Michail Gorbatschow, Wie es war. Die deutsche Wiedervereinigung. Berlin 1999.
  15. Alexander von Plato, Die Vereinigung Deutschlands – ein weltpolitisches Machtspiel: Bush, Kohl, Gorbatschow und die internen Gesprächsprotokolle, 3. Aufl., Ch. Links, Berlin 2009, ISBN 978-3-86153-585-0, S. 446.
  16. Klaus-Rainer Jackisch: An einem runden Tisch mit scharfen Ecken. Deutschlandfunk, 3. Oktober 2005, abgerufen am 12. September 2017.
  17. Dieser Begriff erfasste bei Vertragsschluss „‚Deutschland als Ganzes‘ in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und nicht nur den neuen engeren Begriff des ‚vereinten Deutschland‘ aus Art. 1“, zit. nach Georg Ress, Die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland: Garantiefunktion der Vier Mächte? (S. 825–850), Kap. 6: „Garantiestellung der Vier Mächte bezüglich der Grenzen Deutschlands?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 838 ff. (839 Fn 57).
  18. Bekanntmachung der „Suspendierungserklärung“ der Alliierten vom 1. Oktober 1990 zu ihren Vorbehaltsrechten (2. Oktober 1990)
  19. Vgl. Andreas Malycha, Peter Jochen Winters, Die SED: Geschichte einer deutschen Partei, C.H. Beck, München 2009, S. 394.
  20. 20,0 20,1 Vgl. auch Joachim Nawrocki: Der Coup von Beelitz: Letzter Dienst für den Genossen – Erich Honeckers Republikflucht und die Folgen, in: Die Zeit, Nr. 13 vom 22. März 1991.
  21. Heiko Wingenfeld, Die öffentliche Debatte über die Strafverfahren wegen DDR-Unrechts: Vergangenheitsaufarbeitung in der bundesdeutschen Öffentlichkeit der 90er Jahre, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1196-5, S. 62 f.
  22. Dazu Thomas Kunze, Staatschef a.D.: Die letzten Jahre des Erich Honecker, Ch. Links, Berlin 2001, ISBN 3-86153-247-6, S. 128–129.
  23. Helmut Quaritsch, Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes als Grundlage der deutschen Einheit, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band XI: Internationale Bezüge, 3. Auflage, Heidelberg 2013, § 229 (S. 111–192) Rn. 108 f.
  24. Gilbert Gornig, Burkhard Schöbener, Winfried Bausback, Tobias Irmscher, In Memoriam Dieter Blumenwitz, in: dies. (Hrsg.), Iustitia et Pax. Gedächtnisschrift für Dieter Blumenwitz (= Schriften zum Völkerrecht; Bd. 176), Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12745-0, S. 7–16 (12 f.).
  25. Vgl. Joachim Bentzien, Die völkerrechtlichen Schranken der nationalen Souveränität im 21. Jahrhundert, Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, S. 35 Anm. 34, 68–71.
  26. Vgl. hierzu Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 305 Fn 158.
  27. Nach einer Einschätzung Wilhelm Grewes in einer Beilage zur FAZ vom 22. Mai 1982, nachdem man „zunehmend deutlicher […] auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite – aus jeweils unterschiedlichen Motiven – zu dem Ergebnis [kam], ihn [einen Friedensvertrag] durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf“ (zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, München 2000, S. 2070).
  28. Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn. 651.
  29. Siehe insbes. Georg Ress, ibid., Kap. 3: „Der Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 als Friedensvertragsäquivalent?“, in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 829–832 m.w.N., auf den S. 829 u. 843 bezeichnet Ress den Zwei-plus-Vier-Vertrag als „Friedensvertragsersatz“.
  30. Wichard Woyke, Deutsch-französische Beziehungen seit der Wiedervereinigung: Das Tandem fasst wieder Tritt, 2. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2004, ISBN 3-8100-4174-2, S. 31 f.
  31. Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. IV, C.H. Beck, München 2012, S. 33; Stephan G. Bierling, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Normen, Akteure, Entscheidungen, 2. Aufl., Oldenbourg, München/Wien 2005, S. 69, 253 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, § 229 Rn. 107.
  32. BGBl. II 1990, S. 1318, 1320, 1324.
  33. Wortlaut des Görlitzer Vertrages vom 6. Juli 1950. Siehe Vertragstext auf den Seiten der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bundesverband e.V. (Memento vom 1. März 2012 im Internet Archive), abgerufen am 11. Oktober 2016.
  34. Lothar de Maizière in einem Spiegel-Interview, in: Spiegel TV Dokumentation „Das Ende der DDR – vom Mauerfall bis zur Wiedervereinigung“, 250 Min., Deutschland 2009.
  35. Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages
  36. 36,0 36,1 36,2 So Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2071.
  37. So taten es auch die früheren Kriegsgegner Deutschlands, wodurch – neben der formellen Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik und der DDR – „das Friedensvölkerrecht mit dem Gewalt- und Interventionsverbot voll in Geltung getreten ist“, zit. nach Aufzeichnung des Ministerialdirigenten Truckenbrodt vom 10. Juli 1969, in: AAPD 1969, II, Dok. 231, S. 808–813 (809 f.): Das Vereinigte Königreich (die Staaten des britischen Commonwealth schlossen sich an) und Frankreich (Decret No. 51-883, in Kraft am 13. Juli 1951) gaben jeweils am 9. Juli 1951 die Beendigung des Kriegszustands mit Deutschland bekannt. Die Vereinigten Staaten folgten dem in einer gemeinsamen Resolution des Senats und des Repräsentantenhauses vom 19. Oktober 1951; US-Präsident Truman bestätigte diese am 24. Oktober 1951, als er den Krieg mit Deutschland für beendet erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatten insgesamt 46 Staaten den Kriegszustand aufgehoben (Gregor Schöllgen, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Aufl., C.H. Beck, München 2004, S. 31). Die Sowjetunion beendete den Kriegszustand mit Deutschland durch Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25. Januar 1955. Vgl. zu alledem Dokumente des geteilten Deutschland, Bd. 1, S. 57–62; vgl. ferner AAPD 1951, Dok. 16 und Dok. 118.
  38. Vgl. Clemens v. Goetze, NJW 1990, Heft 35, S. 2161, 2167 f.
  39. So Georg Ress, in: Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt, Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 832.
  40. Helmut Quaritsch, Das Selbstbestimmungsrecht des Volkes als Grundlage der deutschen Einheit, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. XI, 3. Aufl., Heidelberg 2013, § 229 Rn. 97. Zusammenfassend: „Insofern war der Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Friedensvertrag, auch wenn die offene Kennzeichnung vermieden wurde, um die Reduzierung der Vertragspartner auf die vier Mächte zu rechtfertigen.“ Weiter führt er aus: „Die deutsche Zustimmung zu den ‚Regelungen‘ des Zwei-plus-Vier-Vertrages war die Voraussetzung für die Aufhebung der Viermächtekompetenzen.“ (Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, § 229 Rn. 100 f.)
  41. Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, § 135, S. 2070.
  42. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode: Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag (Nr. 22), BT-Drs. 15/414, S. 16 (PDF); vgl. dazu aber die Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2003, Az.: III ZR 245/98, „Distomo“, abgedruckt in: NJW 2003, S. 3488 ff.
  43. Zit. nach Dieter Blumenwitz, Der Vertrag vom 12. 9. 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, in: NJW 1990, S. 3042.
  44. Berlin – Zwei-plus-Vier-Tagung der Politischen Direktoren (Beamten-Runde), Zelikow 486–489, 4. September 1990.
  45. Zitat nach: Der Standard, „Meisterwerk der Diplomatie“ als Welterbe, derStandard.at, 25. Mai 2011.
  46. Deutsche UNESCO-Kommission (DUK): Zwei-Plus-Vier-Vertrag ist UNESCO-Dokumentenerbe, Pressemitteilung vom 25. Mai 2011; Zwei-plus-Vier-Vertrag ist UNESCO-Dokumentenerbe – Festakt 20 Jahre „Memory of the World“, Oktober 2012.
  47. Auswärtiges Amt – Politisches Archiv: Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag im „Memory of the World“-Register der Unesco. Abgerufen am 11. Januar 2019.

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