Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Zwangsgeld

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Zwangsgeld ist ein Mittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die der Verpflichtete selbst erfüllen kann (u.a. sogenannte unvertretbare Handlungen). Es ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel, das aber keinen Straf- oder Bußgeldcharakter hat und demzufolge kein Verschulden voraussetzt. Das Zwangsgeld dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines Willens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Die Mindest- und Maximalhöhe des Zwangsgeldes ist in den Gesetzen jeweils festgelegt (bis zu 25 000 Euro - VwVG Bund).

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist zumeist die Verhängung von Ersatz-Zwangshaft vorgesehen. In besonderen Fällen, z. B. wenn Zwangsgeld von vornherein aussichtslos erscheint, kommt meist auch die sofortige Verhängung von Zwangshaft in Betracht.

Kommt der Adressat dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht.

Kann die Verhaltenspflicht auch von einem Dritten erfüllt werden, ist neben dem Zwangsgeld die Ersatzvornahme ein möglicher Weg der Vollstreckung.

Zwangsgeld in privatrechtlichen Verfahren

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen

Ein Schuldner kann zur Vornahme einer Handlung, die nur von seinem Willen abhängt und nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, durch Zwangsgeld angehalten werden (§ 888 ZPO). Eine solche nicht vertretbare Handlung kann beispielsweise die Erteilung einer Auskunft sein.

Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 € nicht übersteigen. Es wird nicht vorher angedroht und auf Antrag des Gläubigers durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger das Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beitreiben kann.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann jemand, der durch gerichtliche Verfügung verpflichtet ist, eine nur von seinem Willen abhängige Handlung vorzunehmen oder eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, durch das Gericht zur Befolgung seiner Anordnung durch Zwangsgeld angehalten werden (§ 35 FamFG).

Das Zwangsgeld muss vorher angedroht werden und darf 25.000 € nicht übersteigen. Seine Beitreibung erfolgt von Amts wegen.

Durch die Festsetzung von Zwangsgeld kann beispielsweise darauf hingewirkt werden, dass

Zwangsgeld im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht ist das Zwangsgeld eine von mehreren möglichen Maßnahmen des Verwaltungszwangs, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Die Androhung, Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes sind jeweils Verwaltungsakte. Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass eines Verwaltungsaktes sind im allgemeinen Verwaltungsrecht (Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes oder der Länder) zu finden. Die speziellen Regelungen zum Zwangsgeld selbst (Verfahren, Höhe) sind dem besonderen Verwaltungsrecht vorbehalten (z. B. Polizeigesetze der Länder - § 47 SPolG, § 53 PolG NW - Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes oder der Länder - § 11 VwVG, § 20 SVwVG, § 60 VwVG NW). Für das Zwangsgeld gilt üblicherweise das gestreckte Verfahren (Androhung - Festsetzung - Beitreibung). Mit der Androhung und der Festsetzung ist jeweils eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes bzw. Vornahme der Handlung einzuräumen und die Betragshöhe zu benennen (gleiche Höhe in beiden Verfügungen). Das gestreckte Verfahren kann so lange wiederholt werden, bis es zum Erfolg führt. Ist der Pflichtige zahlungsunfähig und damit das Zwangsgeld uneinbringlich, kann Ersatzzwangshaft durch ein Verwaltungsgericht angeordnet werden.

Im Sofortvollzug sind Androhung und Festsetzung entbehrlich. Der Sofortvollzug findet in den Fällen Anwendung, in denen das gestreckte Verfahren zur Gefahrenabwehr aufgrund seiner Dauer zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Der Hauptanwendungsbereich des Sofortvollzuges liegt bei den Ordnungsbehörden und den Polizeibehörden.

Zwangsgeld im Steuerrecht

Im Steuerrecht ist das Zwangsgeld eine von mehreren möglichen Zwangsmitteln, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 329 ff. Abgabenordnung. Die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt jeweils durch Verwaltungsakte. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 € nicht überschreiten. Das Zwangsgeld muss schriftlich angedroht werden. Die Androhung darf nur ausnahmsweise in anderer Art und Weise erfolgen (z. B. mündlich), wenn die Gefahr besteht, dass andernfalls die Durchsetzung des Verwaltungsaktes vereitelt wird. Mit der Androhung ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes bzw. zur Vornahme der Handlung zu bestimmen. Verstreicht die Frist ergebnislos, wird das Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt. Das Zwangsgeldverfahren kann so oft wiederholt werden, bis es zum gewünschten Erfolg führt. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Behörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn hierauf in der Androhung hingewiesen wurde.

Siehe auch: unmittelbarer Zwang, Zwangsmittel, Verwaltungsstrafe.

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Zwangsgeld aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.