Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Zwangsheirat

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Zwangsehe)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn Braut oder Bräutigam die Ehe nicht aus freiem Willen eingehen. Die davon abzugrenzende arrangierte Heirat wird zwar von Verwandten initiiert oder von Ehevermittlern arrangiert, aber meist im Einverständnis der Ehepartner geschlossen. Die Kinderheirat ist ebenfalls eine Form der Zwangsehe, da sie nicht durch die Entscheidung mündiger Ehepartner zustande kommt.

Abgrenzung zur arrangierten Heirat

Formal liegt eine Zwangsheirat vor, wenn einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt.

Die Abgrenzung der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe ist fließend, weil es letztlich der subjektiven Einschätzung der Beteiligten unterliegt, was als Zwang empfunden wird. Eine Heirat ist eine sehr wichtige Lebensentscheidung, die bei Braut und Bräutigam zu Anspannung und Stress führen kann. Von außen herangetragene Erwartungen und sozialer Druck können die Stresssituation so verstärken, dass oft nicht objektiv festgestellt werden kann, ob Zwang oder Nötigung vorliegen.

Eindeutig ist eine Zwangsheirat nur bei Androhung oder Anwendung von Gewalt, bei einer Eheschließung trotz ausdrücklichen Protestes von Seiten der Braut oder des Bräutigams. Wenn die Betroffenen sich weigern, die für sie bestimmte Heirat einzugehen, sind sie oft Repressionen durch Mitglieder der eigenen Familie ausgesetzt, die von Beschimpfungen und Drohungen über Prügel bis hin zu sogenannten Ehrenmorden reichen.

Bewertung von Zwangsheirat

Bei der Definition und Bewertung des Phänomens Zwangsheirat zeigen sich drei verschiedene Grundpositionen, die in der Ethnologie und anderen Sozialwissenschaften bekannt sind:

  • eine kulturrelativistische Sichtweise, die sich bemüht, fremde Kulturen aus ihrem eigenen Kontext heraus zu verstehen und eine universelle Ethik ablehnt. Den Vertretern einer universellen Ethik wird Ethnozentrismus vorgeworfen, d. h. die eigene, kulturell und historisch gebundene Sichtweise zum allgemeingültigen Maßstab zu erheben;
  • eine konservative, an der eigenen Kultur orientierte Position;
  • eine vermittelnde Position, die den beiden vorgenannten Perspektiven Einseitigkeit vorwirft: den Kulturrelativisten eine von Schuldgefühlen motivierte überzogene Identifikation mit den Kulturen, die sie nur als Opfer der „westlichen“ Industrieländer ansehe, den Konservativen eine autoritäre Position, die rücksichtslos über die Interessen anderer Gesellschaften hinweggehe. Gegenüber beiden wird die Notwendigkeit betont, in allen Kulturen auf eine weitere Zivilisierung, Pazifizierung und Demokratisierung zu drängen.

Nach einigen spektakulären Fällen im Milieu türkischer Migranten, die auch durch das Buch Die fremde Braut von Necla Kelek ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getragen wurden, wird über die Einführung eines besonderen Straftatbestands für Zwangsheirat diskutiert.

Verbreitung der Zwangsheirat

Zwangsverheiratungen sind bis heute in islamischen und hinduistischen Gesellschaften verbreitet, aber auch aus jesidischen, buddhistischen und christlichen Umfeldern sind Fälle bekannt. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF betont, dass eine Menschenrechtsverletzung wie die Zwangsehe nur in einem patriarchalischen Umfeld möglich sei, in denen Mädchen und Frauen benachteiligt und diskriminiert werden. Die Religion übernimmt in diesen Gesellschaften oft die Funktion, eine bestehende Tradition zu rechtfertigen; es gibt aber auch entgegengesetzte Tendenzen.

Islam

Im Islam ist es verboten, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten.[1] Die vor- als auch frühislamische Praxis sah wahrscheinlich – so der deutsche Islamwissenschaftler Harald Motzki – vor, dass Väter ihre jungfräulichen, als unmündig angesehenen Töchter ungeachtet ihrer Zustimmung verheirateten, während erwachsene Frauen keinen solchen Vormund benötigten, d.h. dahingehend selbstständig agierten.[2] Im Gegensatz dazu stehen Hadithe, denen zufolge der Prophet auch Jungfrauen das Recht eingeräumt habe, einen Heiratsantrag abzulehnen.[2] So heißt es in einem auf Mohammed zurückgeführten Ausspruch aus der Traditionssammlung des Buchari dahingehend wie folgt:[3][4]

„Der Prophet (...) sagte: »Eine ältere Frau darf nur verheiratet werden, wenn dies mit ihr besprochen wurde. Und eine Jungfrau darf nur verheiratet werden, wenn sie der Heirat zustimmt.« Jemand fragte ihn: »O Gesandter Gottes, wie äußert eine Jungfrau ihre Zustimmung?« Er erwiderte: »Sie gibt dadurch ihr Jawort, daß sie schweigt.«“

Des Weiteren verzeichnet Buchari eine Überlieferung, der zufolge der Prophet die Ehe einer zur Heirat gezwungenen Frau ungültig gemacht habe.[3][5] Ähnlich lautende Überlieferungen sind auch in den Sammlungen des Muslim ibn al-Haddschadsch[6], des Malik ibn Anas[7], des Abu Dawud as-Sidschistani[8] als auch des an-Nasāʾī[9] zu finden.

Bei der Ehe ist nach klassischer Rechtslehre ein Ehevormund (wali) für die Frau notwendig. Der Ehevertrag wird zwischen dem Ehevormund der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Bei Vertragsabschluss ist die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen vorgeschrieben.[10] Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater väterlicherseits, kann er nach der klassischen Lehre die Ehe als wali mudschbir im Falle einer Jungfrau, d.h., der ersten Ehe auch gegen den ausdrücklichen Willen der Frau schließen, wobei sich seine Entscheidungen allerdings strikt an den Belangen der Frau zu orientieren haben.[11]

In den meisten islamischen Staaten gibt es heute Gesetze, die die traditionellen Regelungen modifizieren oder ersetzen. In Staaten wie Saudi-Arabien wendet man klassische Ausformulierungen der Scharia, des islamischen Rechts, im jeweiligen Rechtssystem an – im Falle Saudi-Arabiens uneingeschränkt –, während beispielsweise in der Türkei, deren Recht nach europäischem Vorbild gestaltet wurde, Zwangsehen de iure verboten sind. Die Eheschließung in der Türkei durch Imame wird jedoch staatlicherseits nicht überprüft, so dass die Rechtswidrigkeit von Ehen mit minderjährigen Mädchen erst bei Schwangerschafts- und Geburtsproblemen öffentlich wird. Die gerichtliche Ahndung entspricht nicht den europäischen Strafrechtsnormen für Vergewaltigung und Verführung Minderjähriger.[12]

Zur Verbreitung von Zwangsehen unter Migranten in Deutschland gibt es keine genauen Zahlen.

  • Eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2004 sah aufgrund einer Befragung von 150 türkischen Migrantinnen Hinweise darauf, dass ca. zehn Prozent dieser Personen in unfreiwillig eingegangenen Ehen leben, lehnte jedoch eine Verallgemeinerung auf die gesamte Personengruppe wegen der sehr kleinen Stichprobe ab.[13] Aus qualitativen Untersuchungen (etwa von Ahmet Toprak mit 15 türkischstämmigen Männern) sind gelegentlich höhere Schätzungen abgeleitet worden. Freilich eignen sich Untersuchungen mit den Methoden der qualitativen Sozialforschung zur vertieften Exploration von Einstellungen und Lebensweisen, nicht aber zur Schätzung der quantitativen Verbreitung. Nach Angaben des Arbeitskreises Zwangsheirat waren 2007 allein in Berlin 378 Mädchen und Frauen von Zwangsheirat betroffen.[14]

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

  • In Ralph Ghadbans Studie Die Libanon-Flüchtlinge in Berlin über muslimische Libanesen sind alle untersuchten Ehen ausnahmslos arrangierte Ehen. Den Anteil der gegen den ausgesprochenen Willen der Frau geschlossenen Ehen konnte er nicht ermitteln; er vermutet er einen nicht unerheblichen Teil.
  • Im November 2011 wurde eine vom Bund geförderte bundesweite Studie der Lawaetz-Stiftung (Hamburg) vorgestellt, die aus etwa 3.500 Fällen Schlussfolgerungen zieht[15] (Näheres im Abschnitt 'In Deutschland').

Bei den arrangierten Heiraten ebenso wie bei den Zwangsehen kannten sich die zukünftigen Ehepartner vorher nicht oder kaum, zum Beispiel durch wenige Treffen unter Aufsicht der Familie.

Alle drei Studien geben als Hauptgrund für diese Form der Heirat die Angst der Familien vor „Ehrverlust“ an. Nur wenn die Frauen so früh wie möglich und ohne vorher Kontakt zu potentiellen Heiratskandidaten gehabt zu haben in die Ehe gingen, sei die Gefahr, dass sie vor der Ehe sexuelle Kontakte hatten, fast gebannt und damit die Ehre der Familie gesichert.

Ähnlich äußert sich Werner Schiffauer in seinen frühen Arbeiten zu türkischen Migranten.


Bei einer häufig auftretenden Form der Zwangsverheiratung unter muslimischen Migranten werden junge - oft minderjährige - Frauen, in den Ferien in ihr Heimatland geschickt und dort gegen ihren Willen verheiratet.[16] Es ist auch nicht bekannt, wie viele Frauen von den 25.000 türkischen Frauen, die seit dem Jahr 2000 pro Jahr nach Deutschland kommen, um dort einen türkischen Mann zu heiraten, Opfer von Zwangsverheiratung sind.[17] Ein bekannter Fall ist Esma Abdelhamid.

Die Gründe hierfür sind vielschichtig:

  1. Um der im Ursprungsland lebenden Verwandtschaft die Teilnahme an der Hochzeit zu ermöglichen
  2. Die Hochzeit im Heimatland ist preisgünstiger
  3. Braut/Bräutigam wohnen im Heimatland und erhalten kein Visum oder nur unter Auflagen
  4. Eine Zwangsheirat ist nur im Heimatland möglich.

TERRE DES FEMMES äußerte 2007 die Vermutung, dass in Deutschland jährlich mehr als 1000 Mädchen zwangsverheiratet und zu diesem Zweck ins Ausland – überwiegend die Türkei, aber auch Libanon, Syrien, Kosovo, Iran und Irak – gebracht bzw. verschleppt werden.[18]

Hinduismus

Die 2000 Jahre alte Manusmriti ist der wichtigste hinduistische Text für soziale Regeln wie das Kastensystem, Rituale und die Heiratsregeln. Bei dem oft mit „Gesetzbuch des Manu“ wiedergegebenen Text handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetzbuch, sondern um eine Beschreibung des gesellschaftlichen „Soll-Zustandes“ aus brahmanischer Sicht.

Es werden acht Formen der Heirat beschrieben, von denen der Brahma-Ritus als die ideale Form beschrieben wird : „Die Gabe einer Tochter, geschmückt (mit kostbarem Kleidern) und sie ehrend (mit Schmuck), an einen gebildeten Mann, der den Veda studiert hat und gutes Benehmen hat, den der Vater selbst einlädt, wird der Brahma-Ritus genannt“ (MS III.27).

Zwei Heiratsformen werden als nicht dem Dharma (kosmisches Gesetz) entsprechend bezeichnet. Dazu gehört der Rakshasa-Ritus (Rakshasa, Dämon): „Die gewaltsame Entführung eines Mädchens aus ihrem Zuhause, während sie schreit und weint, nachdem ihre Verwandten erschlagen und verwundet wurden und das Haus aufgebrochen wurde, wird der Rakshasa-Ritus genannt“ (MS III.33). Abgelehnt wird außerdem der Pisaka-Ritus: „Wenn ein Mann durch List ein Mädchen, das schläft, berauscht oder geistesgestört ist, verführt, wird dies der sündenvolle Pisaka-Ritus genannt“ (MS III.34).

Die Variante, dass eine Braut gegen den Willen der Eltern verheiratet wird, findet jedoch keine Erwähnung.

Christliches Europa

Im Christentum ist es verboten, Frauen gegen ihren Willen zu verheiraten. Im mittelalterlichen Europa war die sogenannte Muntehe, eine Form der Zwangsehe, unter Adligen jedoch nicht ungewöhnlich. In zahlreichen Komödien von Molière, so zum Beispiel im Tartuffe, kommt die Zwangsheirat zur Sprache. Ein Einakter des französischen Autors, der 1664 uraufgeführt wurde, heißt sogar ausdrücklich Le mariage forcé („Die erzwungene Heirat“ – hier wird allerdings keine junge Frau, sondern ein alter Mann zur Heirat gezwungen). Die reine Liebesheirat, in der ökonomische und familiäre Gesichtspunkte nicht mehr die Hauptrolle spielen, wurde erst mit der Romantik im 19. Jahrhundert im Westen zum Ideal.

Im zaristischen Russland soll es mitunter zu Kinderehen gekommen sein, weil Verheiratete keinen Wehrdienst anzutreten hatten.

Im 19. Jahrhundert kam es im Zuge der von Europa ausgehenden christlichen Missionsarbeit zu Einzelfällen von Zwangsheirat. So verheiratete z. B. der deutsche Missionar Carl Hugo Hahn 1857 in Otjikango (heute Namibia) zwangsweise seine Magd mit einem seiner Missionsgehilfen und drohte ihr, sie zu entlassen, sollte sie sich weigern. (Carl Hugo Hahn: Tagebücher/Diaries 1837–1860. Hrsg. von Brigitte Lau. Band 4. Windhoek 1985, S. 973)

Ursachen von Zwangsheirat

Mögliche Motive der beteiligten Akteure sind:

  • materielle Interessen, da häufig Brautgeld gezahlt wird
  • Söhne und Töchter die in europäisch geprägten Ländern aufgewachsen sind und durch Heirat mit einem Partner aus dem Herkunftsland der Eltern „diszipliniert“ und stärker auf die Normen der Herkunftskultur verpflichtet werden sollen
  • Angst der Familien vor dem Verlust der „Ehre“
  • Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung in einem EU-Land
  • „Bekämpfung“ von Homosexualität

Feministische Positionen sehen Zwangsheirat als typischen Ausdruck patriarchaler Machtverhältnisse und des männlichen Interesses an der Kontrolle der Gebärfähigkeit der Frau.

Soziobiologische Positionen sehen, ähnlich wie feministische Positionen, jedoch über sie hinausgehend, die Ursache von Zwangsheirat in der Konkurrenz zwischen männlichen und weiblichen Individuen, die in jeder Spezies bestehe. Dabei werde um die Chancen zur Fortpflanzung der eigenen Gene konkurriert. Je nach Spezies ist die Machtbalance zwischen den Geschlechtern unterschiedlich: Mal haben die Weibchen, mal die Männchen die stärkere Position. Bei Menschen ist jedoch die Sozialstruktur – und damit die Machtbalance zwischen den Geschlechtern – nicht genetisch fixiert; aufgrund unserer besonderen biologischen Ausstattung findet ein ständiger sozialer Wandel (Soziokulturelle Evolution) statt. Diese kann je nach Gesellschaft unterschiedlich verlaufen. Im Verlauf dieses Wandels kommt es zu Konflikten zwischen Kulturen mit unterschiedlicher Machtverteilung zwischen den Geschlechtern.

Umgang mit Zwangsheirat

Auf globaler Ebene

Die Praxis der Zwangsehe verstößt gegen Artikel 16 (2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Diverse Nichtregierungsorganisationen versuchen, die Vereinten Nationen von einem Vorgehen gegen Zwangsheirat zu überzeugen.

2007 erhielt die amerikanische Fotografin Stephanie Sinclair den Preis des internationalen Wettbewerbs ›UNICEF-Foto des Jahres‹. Ihre Aufnahme zeigt ein Brautpaar in Afghanistan. Der Bräutigam Mohammed wirkt mit 40 Jahren wie ein alter Mann, die Braut Ghulam ist gerade mal 11 Jahre alt. UNICEF-Schirmherrin Eva Luise Köhler sagte bei der Preisverleihung in Berlin:

„Das UNICEF-Foto des Jahres 2007 macht uns auf ein weltweites Problem aufmerksam. Millionen Mädchen werden noch im Kindesalter verheiratet – ein selbstbestimmtes Leben bleibt den meisten dieser Kinderbräute für immer verwehrt“.

Nach UNICEF-Angaben leben weltweit mehr als 60 Millionen junge Frauen, die verheiratet wurden, bevor sie volljährig wurden, die Hälfte davon in Südasien.

In Europa

Der Europarat forderte im Oktober 2005 staatliches Vorgehen gegen Kinderehen und Zwangsheirat. Das Problem bestehe nach Auffassung der konservativen Berichterstatterin für den Europarat, Rosmarie Zapfl-Helbling aus der Schweiz, in erster Linie in Einwanderergemeinschaften.

Auch in Deutschland und der Schweiz werden Frauen, um eine Zwangsheirat zu bewirken, eingesperrt und misshandelt. Besonders häufig sind so genannte Ferienverheiratungen, die während Urlaubsreisen in die Heimatländer erfolgen. Im Frühjahr 2008 initiierten die Berliner Volkshochschulen eine Aufklärungsaktion gegen Zwangsheirat («Ferienbräute – nicht mit uns»).[19]

Staatliche wie zivilgesellschaftliche Organisationen unterhalten Beratungsangebote für von Zwangsheirat Betroffene. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Betroffene, so sie überhaupt der gemeinsamen Behausung entkommen konnte, sich trotz evtl. körperlicher Einschränkung infolge einer körperlichen Auseinandersetzung verständlich machen kann.

Politische Forderungen betreffen einen Ausbau der Opferhilfe genauso wie ein höheres Strafmaß und eine konsequentere Verfolgung. Andere Positionen lehnen eine Politisierung des Problems ab, sondern fordern geeignete Vermittler (Mediatoren), die in betroffenen Familien zwischen Eltern und Kinder vermitteln können. In Deutschland ist Zwangsverheiratung als Nötigung strafbar und kann so teilweise bekämpft werden.

Frankreich verschob 2005 die Altersgrenze für eine Heirat bei Frauen auf 18 Jahre, um Minderjährige vor Zwangsehen zu schützen.

In Deutschland

In Deutschland verstößt die Zwangsheirat gegen verschiedene Gesetze, insbesondere entspricht es dem Tatbestand der Nötigung, des Menschenhandels und der Verschleppung, sowie oft auch der Vergewaltigung. Opferverbände gehen von ca. 1000 Betroffenen in Deutschland aus.

Seit dem Jahr 2005 definiert § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB den Zwang zur Eheschließung als "besonders schweren Fall" von Nötigung und sieht dafür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dies liegt nach § 240 "in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person ... zur Eingehung der Ehe nötigt."

Dennoch gibt es seitdem ständige Bemühungen, Zwangsheirat per eigenen Paragraph zu bestrafen. So betrieb 2006 der baden-württembergische Justizminister und Integrationsbeauftragte Ulrich Goll (FDP) eine Bundesrats-Gesetzesinitiative. Diese sollte Zwangsverheiratung mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegen und alle Formen der Zwangsheirat unter Strafe stellen.

Die Beratungen wurden im Februar 2010 durch einen Gesetzentwurf des Bundesrates erneut auf den Weg gebracht.[20] Der Gesetzentwurf sah für „Zwangsverheiratung“ einen eigenständigen Straftatbestand vor. Dieser soll sich an die Tatbestände der Nötigung, des Menschenhandels und der Verschleppung anlehnen. Bestraft werden soll auch, wer eine Frau durch List, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt. Zudem soll die Stellung der Opfer im Zivilrecht gestärkt werden. Geplant ist eine von einem auf drei Jahre verlängerte Antragsfrist für die Aufhebung der Zwangsehe. Im Ausland begangene Taten sollen nach deutschem Recht verfolgt werden können, wenn das Opfer ständig in Deutschland wohnt. Die Verjährungsfrist soll erst beginnen, wenn die Opfer volljährig sind.[21] Am 27. Oktober 2010 hat die Bundesregierung beschlossen, dass Zwangsheirat ein eigener Straftatbestand werden soll. Anstifter von Zwangsehen sollen mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Am 17. März 2011 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" [22]. Die seit 2005 existierende Regelung zur Bestrafung der Nötigung zur Zwangsheirat wird inhaltsgleich von § 240 StGB in § 237 StGB übernommen. Tatbestand und Strafandrohung (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre) sind unverändert. Die neue Regelung stellt zusätzlich klar, dass ebenso bestraft wird, wer eine Frau durch List, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt. Schließlich wird die Antragsfrist zur Aufhebung der Zwangsehe im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre verlängert (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Durch den neuen § 37 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz erhalten Opfer von Zwangsverheiratungen, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden, ein Wiederkehrrecht, wenn gewährleistet erscheint, dass das Opfer "sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann" und das Visum zur Rückkehr nach Deutschland bzw. die Aufenthaltserlaubnis "innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise" beantragt.[15]

Verlängert wird im Gegenzug die Mindestbestandszeit für ein eigenständiges (von der Ehe unabhängiges) Aufenthaltsrecht nach Deutschland zugezogener ausländischer Ehepartner von zwei auf drei Jahre (Änderung § 31 Aufenthaltsgesetz). Die im Gesetzgebungsverfahren angehörten Juristen-, Migranten- und Wohlfahrtsverbände lehnten aus diesem Grund das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat durchweg ab, da es im Ergebnis durch die Verlängerung der Ehebestandzeit Zwangsehen eher fördere als verhindere.[23] Nachdem das Gesetz am 15. April 2011 den Bundesrat passiert hatte, trat es am 1. Juli 2011 in Kraft.

Im Mai 2010 erregte der Fall einer 15-jährigen Gymnasiastin Aufsehen. Diese hatte, von ihren Eltern nach Berlin entführt, zunächst per Internet um Hilfe gerufen. Die Polizei befreite sie und übergab sie vorübergehend der Obhut des Jugendamtes. Einige Tage später wurde bekannt, dass das Mädchen doch geheiratet hat.[24]

Im November 2011 wurde eine vom Bund geförderte bundesweite Studie Zwangsverheiratung in Deutschland vorgestellt. Die Studie erfasste 3.443 Menschen, die eine Beratung zum Thema Zwangsheirat wahrgenommen haben. Dabei wird eingeräumt, dass sich manche Personen an mehrere Beratungsstellen gewandt haben könnten, weshalb die tatsächliche Zahl wohl geringer sei. In 60 Prozent wurde Hilfe wegen einer angedrohten Zwangsverheiratung gesucht, bei wie vielen von ihnen diese dann vollzogen wurde, bleibt unklar. Nach der Veröffentlichung der Studie warf eine Gruppe Sozialwissenschaftler in der Süddeutschen Zeitung der Familienministerin Kristina Schröder vor, dass durch ihre Forderung in einem FAZ-Gastbeitrag, dass "manche traditionelle Wurzeln endgültig durchtrennt" werden müssten [25] anti-muslimische Ressentiments geschürt zu haben.[26] Schröder habe nach Auffassung der Wissenschaftler die Ergebnisse der Studie „schlichtweg falsch“ wiedergegeben. Unter anderen habe sie „angedrohte Straftaten mit tatsächlich stattgefundenen gleichgesetzt“ und aufgrund nicht belastbar ermittelter Daten die Behauptung aufgestellt, dass 83,4 Prozent der Betroffenen muslimische Eltern hätten." Daraufhin gab die Bundesfamilienministerin bekannt, dass sie nicht gewillt sei, die Ergebnisse der Studie zu "verharmlosen, verschleiern oder umdeuten zu lassen".[27] Unterstützt wird die Familienministerin von Sabatina James, welche 2006 ihre Hilfsorganisation Sabatina e.V. für die Gleichberechtigung muslimischer Frauen ins Leben gerufen hat und Botschafterin der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes ist.[28]

In Asien und Afrika

In Südasien und der islamischen Welt wird Zwangsheirat heute noch praktiziert, wenngleich sie oft gesetzlich verboten ist. In Südasien ist sie heute im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten jedoch eine Ausnahmeerscheinung. In Afrika (Malawi) werden Mädchen häufig schon mit zwölf oder 13 Jahren verheiratet.

Die Berufungskammer des Sondergerichtshofes für Sierra Leone hat am 22. Februar 2008 in einer Entscheidung im Rahmen des Verfahrens gegen die bewaffnete Gruppe Armed Forces Revolutionary Council (AFRC) Zwangsheirat als eigenständiges Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt, das von der sexuellen Sklaverei ebenso wie von aus traditionellen Gründen arrangierten Ehen zu unterscheiden sei. Das Gericht definierte darüber hinaus in seiner Entscheidung die Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit der Zwangsheirat vorliegen müssen.

Siehe auch

Literatur

Filme

  • Himmet Ağanın İzdivacı. Spielfilm, Osmanisches Reich, 1918, Buch Molière, Regie: Sigmund Weinberg, Produktion: Merkez Ordu Sinema Dairesi
  • Fremde Liebe. Dokumentarfilm, Deutschland, 2005, 52 Min., Buch und Regie: Bettina Haasen, Produktion: gebrueder beetz filmproduktion,[29] 3sat, YLE, France5, Greece TV, ETV
  • Der Tag, als ich meiner Hochzeit entkam. Die Flucht einer versprochenen Braut. Dokumentarfilm, Deutschland, 45 Min., Buch und Regie: Rita Knobel-Ulrich, Produktion: hr, Erstausstrahlung: 11. Juli 2005, 45 Min. Inhaltsangabe des hr
  • Iss Zucker und sprich süß – Zwangsheirat, die sogenannte Familienehre und ihre Opfer Dokumentarfilm von Renate Bernhard und Sigrid Dethloff, 2005, 55 Min. [7]
  • Ich war 50 Schafe wert"" Dokumentarfilm über Mädchenhandel und Zwangsheirat in Afghanistan von Nima Sarvestani (Video auf YouTube)

Weblinks

Wiktionary: Zwangsheirat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Initiativen gegen Zwangsheirat
Presse-Artikel

Einzelnachweise

  1. Rita Breuer: Familienleben im Islam. Traditionen, Konflikte, Vorurteile. Freiburg, Basel, Wien 2008. S. 20.
  2. 2,0 2,1 Harald Motzki: Geschlechtsreife und Legitimation zur Zeugung im frühen Islam. In: Ernst W. Müller (Hrsg.): Geschlechtsreife und Legitimation zur Zeugung. Karl Alber, 1985. S. 525
  3. 3,0 3,1 Ṣaḥīḥ al-Buḫārī. Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Ausgewählt, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Dieter Ferchl. Reclam, 2006. Kap. XXIX, S. 344
  4. Thomas Patrick Hughes: A Dictionary of Islam. Asian Educational Services, 1996. S. 314, s.v. "Marriage"
  5. Vgl. Sahih al-Buchari. Band 7, Buch 62, Nr. 67 und Nr. 68
  6. [1]
  7. [2]
  8. [3]
  9. Siehe Harald Motzki: Geschlechtsreife und Legitimation zur Zeugung im frühen Islam. In: Ernst W. Müller (Hrsg.): Geschlechtsreife und Legitimation zur Zeugung. Karl Alber, 1985. S. 525 und dortige Quellenangaben
  10. Dawoud El Alami: Islamic Marriage and Divorce Laws in the Arab World. London 1996
  11. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. VIII, S. 27b ("Nikāḥ"): "The wali can only give the bride in marriage with her consent, but in the case of a virgin, silent consent is sufficient. The father or the grandfather, however, has the right to marry his daughter or granddaughter against her will, as long as she is a virgin (he is therefore called wali mudjbir, wali with power to coercion)); the exercise of this power is, however, very strictly regulated in the interests of the bride." Vgl. Eduard Sachau: Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre. Stuttgart, 1897. S. 7
  12. Imam-Hochzeiten in der Türkei Hüter der Doppelmoral Spiegel Online, abgerufen am 10. Januar 2012
  13. „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland.“ Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2004, hier: S. 131. (lange Ladezeit, 1.111 S., PDF)
  14. Spiegel-Online, Wie Berlin seine Zuwanderer integriert - oder nicht
  15. 15,0 15,1 bundesregierung.de: [4]
  16. Deutscher Bundestag: Stellungnahme zum Thema Zwangsheirat (pdf), 14. Juni 2006
  17. Peter Carstens: Wirklichkeit überwindet Wunschdenken, FAZ, 2. Mai 2007
  18. Anne Reimann: Mütter drohen heiratsunwilligen Töchtern mit Selbstmord, Der Spiegel, 10. August 2007
  19. „Ferienbräute – nicht mit uns“, WAZ, 29. Mai 2008
    und „Ferienbräute – nicht mit uns“, Pressestelle Bezirksamt Berlin-Mitte, 14. Mai 2008
  20. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701213.pdf
  21. morgenpost.de vom 13. Februar 2010
  22. BT-Drs. 17/4401, BT-Drs. 17/5093, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704401.pdf, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/050/1705093.pdf
  23. Stellungnahmen und Protokoll zur Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 14. März 2011
  24. spiegel.de vom 4. Mai 2010
  25. Gastbeitrag von Kristina Schröder zu Zwangsverheiratungen. bmfsfj.de, 9. November 2011, abgerufen am 30. November 2011.
  26. Wissenschaftler attackieren Schröder für islamophobe Untertöne. sueddeutsche.de, 29. November 2011, abgerufen am 30. November 2011.
  27. Zank um Zahlen. spiegel.de, 30. November 2011, abgerufen am 30. November 2011.
  28. http://sabatina-ev.de/alarmierende-zahlen-zu-zwangsehen-in-deutschland/
  29. Verleih und DVD-Bestellung des Films Fremde Liebe bei: gebrueder beetz filmproduktion
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Zwangsheirat aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.