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Zwölftafelgesetz

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Das Zwölftafelgesetz, eigentlich Zwölftafelgesetze (XII Tafeln, lateinisch: Leges duodecim tabularum) ist eine um 450 v. Chr in Rom entstandene Gesetzessammlung, die in zwölf bronzenen Tafeln auf dem Forum Romanum ausgestellt war.

Die Schaffung des Zwölftafelgesetzes markiert den Höhepunkt der frühen Auseinandersetzungen zwischen Patriziern und Plebejern in der Römischen Republik. In der nachfolgenden Zeit wurden sie vielfach ergänzt und ausgebessert.

Vorbilder und Einflüsse

Entstehung

Lange Zeit wurden die Gesetze Roms nur mündlich überliefert. Jedoch waren nur wenige im Stande und befugt, den über Generationen hinweg zusammengetragenen Schatz an Gesetzen zu überschauen und auszulegen; in Rom war es wohl das Kollegium der Pontifices.

Allmählich begannen sich ganze Volksteile darüber zu empören, der Willkür weniger Rechtswahrer (Juristen) hoher Abkunft ausgeliefert zu sein. Angeblich soll der Senat zehn Männer (die sogenannten Decemviri) nach Athen gesandt haben, um dort eine Kopie der Gesetze Solons anzufertigen. Diese Version wird jedoch von der modernen Geschichtswissenschaft als falsch angesehen, weil sie erst in der späten Republik entstand. Es wird über dieses so genannte Decemvirat (lat. decem viri, zehn Männer) berichtet, dass es aus dem Prätor, den beiden amtierenden Konsuln, drei Gesandten nach Griechenland und vier weiteren Männern, die jedoch nur dazu dienten, auf die symbolische Zahl zehn zu kommen, bestand. Ob dies zutrifft, ist vollkommen unklar. Die zehn Männer wurden mit der höchsten magistratischen Gewalt ausgestattet und legten noch im selben Jahr die Gesetzestafeln den Zenturiatkomitien zur Beschlussfassung vor. Daraufhin wurden die zehn Tafeln auf der Rednerbühne (Rostra) des Forums ausgestellt.

Die darin enthaltenen Regelungen hatten jedoch offensichtlich noch Lücken, weswegen die Decemviri rieten, ein neues Zehnmännerkollegium einzubestellen. Dieses erließ im Jahre 450 v. Chr. zwei weitere Tafeln, welche aber auf Kritik stießen, da sie unter anderem die Ehe zwischen Patriziern und Plebejern verbot.

Wie sich schon aus der Zusammensetzung des Decemvirats erahnen lässt, orientierte man sich dabei an griechischen Vorbildern, etwa den solonischen bzw. drakonischen Gesetzen Athens. Doch die „fremden“ Gesetze wurden nur dort übernommen, wo man es für unbedingt notwendig hielt. Ob die drei Gesandten wirklich bis in das Herz Griechenlands vorstießen, namentlich in die Städte Athen oder Sparta, ist unklar. Eher wahrscheinlich ist, dass sie es nur bis in die griechischen Städte Süditaliens schafften. Allerdings half den Römern, laut herrschender Meinung, ein Grieche namens Hermodor bei der Übersetzung griechischer Texte.

In erster Linie waren die 12 Tafeln die Fixierung altrömischer Rechtsgrundsätze. An sich wäre das noch nichts Besonderes gewesen (der babylonische König Hammurapi ließ schon im 17. Jahrhundert v. Chr. Gesetze in Stein hauen), doch die Römer begründeten die erste Wissenschaft vom Recht. Die Römer selbst bezeichneten sie deshalb als Grundlage ihres gesamten Rechtslebens (fons omnis publici privatique iuris, Livius (auf Deutsch in etwa: Quelle des gesamten öffentlichen und privaten Rechts)). Des Weiteren galten sie für alle römischen Bürger, unabhängig von der sozialen Zugehörigkeit.

Obwohl die Tafeln selbst nicht allzu lang überdauerten – sie wurden während der Eroberung Roms von den Galliern 387 v. Chr zerstört – wurden Teile ihres Gedankenguts bis heute bewahrt und finden sich z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Grundgesetz (GG) und in der Europäischen Verfassung wieder.

Inhalt und Überlieferung

Die 12 Tafeln waren inhaltlich auf die Bedürfnisse des damaligen Agrarstaates zugeschnitten. Sie enthielten unter anderem Regelungen bezüglich Prozessordnung, Urteilsvollstreckung, Erb-, Anwender-, Ausländer-, Nachbarschafts-, Verpflichtungs-, Verkehrs- und Deliktsrecht. Beispielsweise durften Neugeborene kraft der patria potestas (dt.: „uneingeschränkte Verfügungsgewalt“) ausgesetzt werden. Für missgeborene Kinder sah das Zwölftafelgesetz die Aussetzung vor. Aber auch zweifelhafte Vaterschaft, soziale Not und Geburt an einem Unglückstag galten als hinreichender Grund.[1] Die Regelungen von Zivilprozessen nahmen den breitesten Raum in den Zwölftafelgesetzen ein.

Nicht geregelt wurde jedoch die politische Ordnung des Gemeinwesens samt Gerichtsverfassung, es wurde also nur das ius civile behandelt. Lückenhaft war auch, dass wichtige Definitionen vorausgesetzt anstatt explizit erwähnt wurden. Statt zu verallgemeinern oder eine Vielzahl von Möglichkeiten durch Definitionen aufzufangen, wurde eher ein konkreter Fall erläutert. So war zum Beispiel auf Tafel 6 penibel aufgeführt, dass ein gestohlener Balken, der bereits wieder verbaut war, nicht eigenmächtig entfernt werden durfte. Besonders detailliert und wortreich waren Regelungen, die einem Schutzzweck dienten, wie z. B. das Verfahren mit einem Schuldner, den das Gesetz, wie noch näher erläutert, vor inhumaner Behandlung schützen wollte.

Da die Tafeln selbst zerstört wurden, lassen sie sich nur ungefähr anhand von Zitaten, die z. B. Cicero liefert, rekonstruieren. Allerdings lassen sich bei Cicero auch persönliche Motive dafür nachweisen, sich bei Zitaten auf die alten Zwölftafelgesetze berufen zu können, sodass die Überlieferung solcher Stellen zweifelhaft ist und die Erwähnung bei Cicero nicht immer als ausreichender Beleg dafür gesehen wird, dass die entsprechende Stelle tatsächlich auch in den Zwölftafelgesetzen existiert hat.[2] In der Literatur wurde geäußert, dass zumindest eine bei Cicero erwähnte Stelle, die angeblich im Zwölftafelgesetz stand, von ihm selbst erfunden worden sein könnte.[3] Eine Rekonstruktion ist die von Schöll aus dem Jahre 1866, neuere Ausgaben wurden 1996 von Michael Crawford und 2004 von Dieter Flach publiziert. Wie nun die Regelungen im Einzelnen auf die Tafeln verteilt waren, lässt sich nur vage vermuten. Fest steht aber, dass jede der 12 Tafeln ein in sich abgeschlossenes Ganzes behandelte. Außerdem wurde es später erneuert und verbessert.

Form und Stil

  • altlateinische Formen: em für eum, escit für erit, faxsit für fecerit
  • typischer Satzbau: Protasis — Apodosis. Auf einen Wenn-Satz, der den Tatbestand festlegt (Protasis), folgt ein Hauptsatz (Apodosis), welcher die diesem Tatbestand entsprechende Bestimmung beinhaltet.
  • die Subjekte (z. B. Kläger/Angeklagter) sind häufig zu ergänzen.
  • häufige Verwendung des Imperativ II (z. B. ito)
  • lapidar eindringliche Kürze der Rechtstexte
  • häufig konkrete Fälle anstelle von Verallgemeinerungen und Definition

Überlieferung und Nachwirkung

Darstellung der Zwölftafelgesetze am Reichsgerichtsgebäude in Leipzig (als Gegenstück ist dort auch eine gleich aufgebaute Darstellung der Zehn Gebote angebracht)

Noch zu Ciceros Jugendzeit lernte man nach seinen Angaben in den Schulen den Gesetzestext – ob das allerdings den genauen Text betraf, wird unter Hinweis auf die opportunistischen Motive Ciceros, dies zu behaupten, in Zweifel gezogen.[2] Die Zwölftafelgesetzgebung genoss zu allen Zeiten der römischen Geschichte ein überragendes Ansehen und wurde als das eigentliche Grundgesetz gefeiert, auf dem alles private und öffentliche Recht des Staates beruhte. Das Zwölftafelgesetz blieb bis zum Ende des römischen Reiches in Kraft und beeinflusste weitere Rechtswerke wie z. B. die Digesten und das Corpus iuris civilis. Die Tafeln selbst wurden vermutlich bei der „Gallierkatastrophe“ nach der Schlacht an der Allia 387 v. Chr. zerstört. Die antiken Quellen sind u. a. Cicero, Festus, Gellius, Plinius der Ältere und die Juristen Gaius und Ulpian.

Auszüge aus den Zwölftafeln

Tafel I (Zivilprozess)

Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino. Igitur em capito.

Wenn 〈jemand einen andern〉 zu Gericht ruft, soll er gehen. Wenn er nicht geht, soll man einen Zeugen hinzuziehen. Alsdann soll man ihn ergreifen.

Si calvitur pedemve struit, manum endo iacito. Si morbus aevitasve vitium escit, iumentum dato. Si nolet, arceram ne sternito.

Wenn er sich drückt oder die Flucht vorbereitet, soll er festgenommen werden. Steht Krankheit oder Alter 〈dem Erscheinen vor Gericht〉 im Wege, soll 〈der Kläger〉 ein Reittier stellen. Wenn er nicht will, soll er keinen Krankenwagen mit Verdeck stellen.

Adsiduo vindex adsiduus esto. Proletario iam civi quis volet vindex esto.

Für einen Bürger mit Grundbesitz soll ein Bürger mit Grundbesitz bürgen. Für einen Bürger ohne Grundbesitz aber soll bürgen, wer will.

Rem ubi pacunt, orato. Ni pacunt, in comitio aut in foro ante meridiem caussam coiciunto. Com peroranto ambo praesentes. Post meridiem praesenti litem addicito. Si ambo praesentes, solis occasus suprema tempestas esto.

Wo sie sich vergleichen, da soll man das verkünden. Wenn sie sich nicht einig werden, sollen sie ihre Sache vormittags in der Volksversammlung oder auf dem Forum einbringen. Sie sollen zusammen plädieren und beide anwesend sein. Nachmittags soll man einem Anwesenden das Verfahren 〈als Richter〉 zuweisen. Wenn beide anwesend sind, soll der Sonnenuntergang das Fristende 〈für die Urteilsverkündung〉 sein.

Tafel II (Zivilprozess)

[…] morbus sonticus […] aut status dies cum hoste […] quid horum fuit unum iudici arbitrove reove, eo dies diffissus esto.

[…] eine schwere Krankheit […] oder ein Termin mit einem Ausländer […]: was davon einem Richter oder Schiedsrichter oder einer Partei zustößt, dadurch soll der Prozess vertagt sein.

Cui testimonium defuerit, is tertiis diebus ob portum obvagulatum ito.

Wem eine Zeugenaussage fehlt, der soll alle zwei Tage vor das Haus 〈des ausgebliebenen Zeugen〉 gehen, um laut zu klagen.

Tafel III (Schuldrecht)

Aeris confessi rebusque iure iudicatis triginta dies iusti sunto.

Für eine eingestandene Schuld, oder wenn ein Gerichtsurteil gesprochen ist, sollen dreißig Tage 〈als Erfüllungsfrist〉 recht sein.

Post deinde manus iniectio esto. In ius ducito. Ni iudicatum facit aut quis endo eo in iure vindicit, secum ducito, vincito aut nervo aut compedibus XV pondo, ne maiore aut si volet minore vincito. Si volet suo vivito, ni suo vivit, qui eum vinctum habebit, libram faris endo dies dato. Si volet, plus dato.

Danach dann soll eine Festnahme geschehen. Man soll 〈den Schuldner〉 vor Gericht führen. Wenn er das, zu dem er verurteilt ist, nicht tut und niemand dafür vor Gericht als Bürge eintritt, dann soll man ihn mitnehmen und ihn mit Banden fesseln oder mit einem Fußgewicht von 15 〈Pfund〉 Gewicht, nicht mehr, aber wenn er will, weniger, fesseln. Wenn 〈der Schuldner〉 will, soll er auf seine Kosten leben; wenn er nicht auf seine Kosten lebt, soll 〈ihm〉, wer ihn gefangen hält, ein Pfund Spelzweizen täglich geben. Wenn er will, soll er ihm mehr geben.

Tertiis nundinis partis secanto. Si plus minusve secuerunt, se fraude esto.

Am dritten Markttag sollen 〈die Gläubiger sich vom Vermögen des Schuldners ihre〉 Anteile wegnehmen. Wenn sie zu viel oder zu wenig weggenommen haben, soll das kein Vergehen sein.

Adversus hostem aeterna auctoritas esto.

Gegen einen Ausländer soll ewige Gültigkeit 〈des Eigentums〉 sein.

Tafel IV (Familienrecht)

Cito necatus insignis ad deformitatem puer esto.

Rasch soll ein offensichtlich mißgestaltetes Kind getötet werden.

Si pater filium ter venum dabit, filius a patre liber esto.

Wenn ein Vater einen Sohn dreimal verkauft, soll der Sohn vom Vater frei sein.

Tafel V (Erbrecht)

Uti legassit super pecunia tutelave suae rei, ita ius esto.

Wie 〈jemand〉 über sein Vermögen[4] und die Obhut seiner Sachen bestimmt hat, so soll es rechtens sein.

Si intestato moritur, cui suus heres nec escit, adgnatus proximus familiam habeto. Si adgnatus nec escit, gentiles familiam habento.

Wenn jemand stirbt, ohne vorher seinen Letzten Willen bekanntgegeben zu haben, der auch keinen Erben hat, so soll der nächste Verwandte von väterlicher Seite das Vermögen haben. Wenn es keinen Verwandten väterlicherseits gibt, sollen die Sippengenossen das Vermögen haben.

Si furiosus escit, adgnatum gentiliumque in eo pecuniaque eius potestas esto.

Wenn 〈jemand〉 rasend ist, soll die Gewalt über ihn und sein Vermögen[4] bei den Verwandten väterlicherseits und den Sippengenossen sein.

Tafel VI (Sachenrecht)

Cum nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit, ita ius esto.

Immer wenn 〈jemand〉 ein Nexum oder eine Manzipation vollführt, soll es so, wie er es feierlich und öffentlich mündlich gelobt hat, rechtens sein.

Tignum iunctum aedibus vineave sei concapis ne solvito.

Gemeinsames Baumaterial, etwa an einem Haus oder Weingarten, soll man, wenn es eine fortlaufende Verbindung darstellt, nicht herauslösen.

Tafel VII (Immobilien)

Viam muniunto: ni sam delapidassint, qua volet iumento agito.

〈Die Anlieger〉 sollen einen befestigten Weg anlegen; wenn sie ihren 〈Weg〉 nicht gepflastert haben, soll man mit seinem Zugvieh herziehen, wo man will.

Tafel VIII (Schadenersatzrecht)

Qui malum carmen incantassit […]

Wer einen üblen Zauberspruch hergesagt hat …

Si membrum rupsit, ni cum eo pacit, talio esto.

Wenn 〈jemand einem anderen〉 ein Glied verletzt hat und sich nicht mit ihm einigt, soll Gleiches mit Gleichem vergolten werden.

Manu fustive si os fregit libero, CCC, si servo, CL poenam subito.

Wenn 〈jemand〉 mit der Hand oder einem Stock einem Freien einen Knochen gebrochen hat, soll er 300, wenn einem Sklaven, 150 〈Asse〉 Strafe zahlen.

Si iniuriam faxsit, viginti quinque poenae sunto.

Wenn 〈jemand〉 Unrecht getan hat, sollen 25 〈Asse〉 zur Strafe gereichen.

Qui fruges excantassit […] 〈carmi〉neve alienam segetem pellexerit […]

Wer Feldfrüchte weggezaubert … oder mit einem Zauberspruch fremde Saaten zu sich gezogen hat …

Si nox furtum faxsit, si occisit, iure caesus esto.

Wenn jemand nachts einen Diebstahl begangen hat und erschlagen worden ist, so soll er zu Recht erschlagen sein.

Luci […] si se telo defendit, […] endoque plorato.

Wenn 〈jemand〉 bei Tage 〈in seinem Hause angegriffen worden ist〉 und sich mit einer Waffe verteidigt hat, so soll er 〈seine Nachbarn mit einem Zetergeschrei〉 hereinrufen.

Si adorat furto, quod nec manifestum erit […], 〈duplione damnum decidito〉.

Wenn 〈jemand einen anderen〉 wegen eines Diebstahls anklagt, der nicht auf frischer Tat ertappt wurde, 〈so soll der Dieb es mit dem doppelten Wert des Diebesguts abmachen〉.

Patronus si clienti fraudem fecerit, sacer esto.

Wenn ein Patron seinen Klienten betrogen hat, soll er verflucht sein.

Qui se sierit testarier libripensve fuerit, ni testimonium fatiatur, inprobus intestabilisque esto.

Wer sich herbeigelassen hat, als Zeuge aufzutreten, oder 〈bei einem Kauf- oder Schenkungsakt〉 Waagehalter gewesen ist, der soll, wenn er nicht 〈auf Verlangen〉 Zeugnis ablegt, ehrlos und zeugnisunfähig sein.

Si telum manu fugit magis quam iecit, arietem subicito.

Wenn die Waffe mehr der Hand entflohen ist, als dass 〈jemand〉 sie geworfen hat, so soll 〈der Werfer〉 einen Widder als Strafe zahlen.

Tafel IX (Verfassungsgrundsätze)

[Nichts im Wortlaut erhalten.]

Tafel X (Bestattung)

Hominem mortuum in urbe ne sepelito neve urito.

Den Leichnam eines Menschen soll man in der Stadt weder begraben noch verbrennen.

[…] hoc plus ne facito: rogum ascea ne polito.

…; mehr als das soll er nicht tun; das Holz des Scheiterhaufens soll er nicht mit der Axt glätten.

Mulieres genas ne radunto neve lessum funeris ergo habento.

Frauen sollen ihre Wangen nicht zerkratzen und bei der Leichenfeier kein Totengeheul erheben.

Homine mortuo ne ossa legito, quo post funus faciat.

Von einem Toten soll man nicht die Knochen auflesen, um damit später eine Leichenfeier zu veranstalten.

Qui coronam parit ipse pecuniave eius honoris virtutisve ergo adduitor ei […]

Wer selbst oder durch 〈Einsatz〉 sein〈es〉 Vermögen〈s〉 einen Ehrenkranz erworben hat, dem soll er wegen seines Ansehens und seiner Tugend beigegeben werden …

[…] neve aurum addito. At cui auro dentes iuncti escunt, ast in cum illo sepeliet uretve, se fraude esto.

… und man soll 〈dem Leichnam〉 kein Gold beigeben. Aber wer Zahnbrücken aus Gold hat, den damit zu begraben oder zu verbrennen soll dagegen kein Vergehen sein.

Tafel XI (Eherecht)

Patrizier und Plebejer dürfen untereinander nicht heiraten, wenn doch, ist die Ehe ungültig.

Tafel XII (Verbrechen)

Si servo furtum faxit noxiamve no〈x〉it […]

Wenn 〈jemand〉 einen Sklaven bestiehlt oder verletzt …

Si vindiciam falsam tulit, si velit is […] 〈prae〉tor arbitros tris dato, eorum arbitrio […] fructus duplione damnum decidito.

Wenn 〈jemand〉 einen falschen Besitzanspruch gestellt hat, wenn der es will … soll der Prätor drei Schiedsrichter benennen, und nach deren Schiedsspruch … soll er die Sache mit dem Doppelten seines Gewinnes als Strafe abmachen.

Siehe auch

Literatur

Ausgaben:

  • Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz. Texte, Übersetzungen und Erläuterungen. Heimeran, München 1944. 7. Auflage. Artemis und Winkler, Zürich 1995, ISBN 3-7608-1640-1 (Sammlung Tusculum).
  • Michael Henson Crawford: Roman Statutes. Band 2. Bulletin of the Institute of Classical Studies Supplement 64, London: Institute of Classical Studies, University of London, 1996. ISBN 978-0-900587-69-6.
  • Dieter Flach: Das Zwölftafelgesetz. Leges XII tabularum. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004, ISBN 3-534-15983-7 (Texte zur Forschung. Band 83).

Sekundärliteratur:

  • Andreas Flach: Fortgeltung des Zwölftafelrechts. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2004.
  • Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 172).
  • Michel Humbert (Hrsg.): Le dodici tavole: dai decemviri agli umanisti. IUSS Press, Pavia 2005.
  • Max Kaser: Römisches Privatrecht. 2. Auflage. C.H.Beck Verlag, München 1971.
  • Detlef Liebs: Römisches Recht. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1993.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Lateinisches Link Lexikon 2. Februar 2013
  2. 2,0 2,1 Marie Theres Fögen: Das Lied vom Gesetz (erweiterte Fassung eines Vortrags am 14. März 2006). Carl Friedrich von Siemens Stiftung, München 2007. In der Reihe: THEMEN - Veröffentlichungen der Carl Friedrich von Siemens Stiftung, Band 87. ISBN 978-3-938593-07-5 (formal falsche ISBN), korrigierte ISBN 978-3-938593-07-3. S. 58–68.
  3. Zu Tafel IX, 1 mit dem Satz „Privilegia ne inroganto“ siehe Fögen: Gesetz, S. 60–61 mit Fußnote 124 mit Hinweis auf eine Publikation von Antonio Guarino in Labeo 34 (1988) S. 323–330.
  4. 4,0 4,1 Gemeint ist das zeitliche Vermögen; siehe Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Bd. 2. 8. Auflage. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1918, Sp. 1530f.
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