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Zusage
Zusage bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht das Versprechen einer Behörde in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme. Der Begriff ist eine Schöpfung der Rechtsprechung [1]. Eine allgemeine Legaldefinition existiert bislang nicht, der praktisch wichtigste Fall ist jedoch als Zusicherung in § 38 VwVfG geregelt. Ob eine Äußerung eines Behördenvertreters als Zusage aufgefasst werden darf, hängt von seinem Willen ab, die Behörde rechtlich zu binden. Die dogmatische Einordnung als Verwaltungsakt ist streitig, weil einerseits zwar rechtliche Verbindlichkeit gegeben ist, andererseits eine Regelung lediglich in Aussicht gestellt wird. Fehlt der Bindungswille, liegt eine bloße Auskunft vor. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, allerdings können bei einer nur mündlich erteilten Zusage leicht Beweisschwierigkeiten auftreten.
Siehe auch
Verweisungen
- ↑ vgl. etwa BVerwGE 26, 31 (36)
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