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Zinseszins

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Zinseszins (englisch compound interest) ist im Finanzwesen ein fälliger Zins, der dem Kapital hinzugefügt (kapitalisiert) und künftig zum geltenden Zinssatz zusammen mit dem Kapital verzinst wird.

Allgemeines

Die Verzinsung von Kapital (in Form des Darlehens/Kredits oder als Geldanlage) ist der Preis für die befristete Überlassung des knappen Produktionsfaktors Kapital. Werden die fälligen Kreditzinsen vom Kreditnehmer bezahlt oder die fälligen Habenzinsen vom Anleger verbraucht (umgekehrt beim Negativzins), stellt sich die Frage des Zinseszinses nicht, weil dann künftig lediglich das reine Kapital zu verzinsen ist. Erst wenn die fälligen Kredit- oder Habenzinsen durch Kapitalisierung zum Bestandteil des Kapitals werden, tritt der Effekt des Zinseszinses ein. Denn durch Kapitalisierung erhöht sich das Kapital um den nicht bezahlten oder nicht verbrauchten Zins, so dass dieser ebenfalls weiter verzinst wird. Bekanntestes Beispiel ist die Kapitalisierung des gutgeschriebenen und nicht verbrauchten Sparzinses auf Sparbüchern.[1]

Geschichte

Religiöse oder weltliche Vorschriften befassten sich in der Vergangenheit häufig mit Zinsverboten oder dem Verbot von Zinseszinsen. Begründet wird das Verbot von Zinseszinsen damit, dass der Schuldner durch die Zinslast nicht erdrückt werden soll. Der Zinseszins ist so alt wie der Zins, von dem er abhängt. Um 2400 vor Christus dürfte bei den Sumerern der älteste Zinsbegriff (maš; deutsch „Kalb, Ziegenjunges“) entstanden sein. Damit deutet dieser Zinsbegriff auf den Naturallohn hin.[2] Auch der Zinseszins (mašmaš) hat hier seinen Ursprung. Als Entlastung für das zinseszinsbedingte Anwachsen der Schulden ermöglichten die Sumerer unter ihrem König En-metena um 2402 v. Chr. einen Schuldenerlass. Im Codex Hammurapi aus 1755/1754 vor Christus durfte Zinseszins berechnet werden, wenn der fällige und nicht bezahlte Zins getrennt vom Kapital blieb und transparent für den Schuldner vom Gläubiger verzinst wurde, um so vor der unpünktlichen Zahlungsmoral des Schuldners geschützt zu sein.[3]

Nach altrömischen Recht war der Zinseszins (lateinisch usurae usurarum) bei Cicero noch statthaft,[4] bis Justinian I. ihn im 6. Jahrhundert nach Christus verbot, sobald die rückständigen Zinsen die Höhe des Kapitals erreichten und zu seiner Verdopplung führten (lateinisch ultra alterum tantum).[5] Diese Vorschrift ist noch heute in Österreich in § 1335 ABGB enthalten. Nach Ulpians Digesten war jede Art von Zinseszins unzulässig, gleichgültig, ob die rückständigen Zinsen kapitalisiert oder aus ihnen neues Kapital gebildet wurde.[6] Justinian I. forderte, dass auf keine Weise Zinseszinsen vom Schuldner gefordert werden dürfen (lateinisch Nullo modo usurae usurarum a debitoribus exigantur).[7] Kaiser Diokletian verlangte, dass bei der Kreditablösung keine Nachteile erwachsen dürften und ließ deshalb Zinseszinsen nicht zu. Sein Verbot von Zinseszinsen hieß Anatozismus (anatokismós ανατοκισμός „Nehmen von Zinseszins“, aus aná „auf“ und tókos „Zins“), das noch heute auch im deutschsprachigen Raum als Rechtsbegriff verwendet wird. Der indische Mathematiker Aryabhata legte im 5. Jahrhundert erste mathematische Zinseszinsberechnungen vor.[8]

Dort, wo ein Zinsverbot galt, erübrigte sich das Thema des Zinseszinses. Das jüdische Bundesbuch verbot zwischen 1000 und 800 vor Christus den Zins bei Krediten an Arme (Ex 22,24 EU). Das Deuteronominum verlangt: „Du sollst von Deinen Volksgenossen keinen Zins nehmen, weder Zins für Geld, noch Zins für Speise, noch Zins für irgendetwas, was man leihen kann“ (Dtn 23,20 EU). Unter „Volksgenossen“ verstand der Tanach nur die Juden. Das römische Recht kannte als Regelfall mit dem Mutuum ein zinsloses Darlehen meist aus Gefälligkeit an Verwandte oder Freunde, bei dem Zinsen nur durch eine besondere Stipulation erhoben werden konnten. Mit Aufkommen des Christentums stieß die Zinszahlung auf heftige Kritik der Kirche, denn in Not geratene bedürftige Personen sollten zinslose Darlehen bekommen (Lev 25,36-37 EU). Als eigentlicher Ausgangspunkt des Zinsverbots gilt das Gebot des 5. Buch Mose „Du soll von deinem Bruder nicht Zins nehmen, weder für Geld noch für Speise noch für alles wofür man Zinsen nehmen kann“ (Dtn 23,20-21 EU). Das kanonische Recht erklärte Zinseinnehmen für Raub.[9] Der Islam übernahm das christliche Zinsverbot und forderte nach 622 n. Chr. dazu auf, nicht Zins (arabisch ribā; „Zuwachs, Vermehrung“) zu nehmen, indem die Gläubiger in mehrfachen Beträgen wiedernehmen, was sie ausgeliehen haben (Koran, Sure 3:130).[10] Gleich mehrere Suren befassen sich mit dem Zinsverbot. In Sure 2:275 erklärt Allah den Kaufvertrag (arabisch bay‘) für zulässig (arabisch halāl) und den Zins für verboten (arabisch harām).

Im Mittelalter hieß der Zinseszins auch „Schaden“. Der italienische Rechenmeister Leonardo Fibonacci legte 1228 weitere Zinseszinsberechnungen auf der Grundlage des Julianischen Kalenders vor.[11] In Österreich gestattete das Fridericianum im Jahre 1244 den Juden in Artikel 23 den Zinseszins.[12] In Frankfurt am Main verpflichtete sich 1368 ein Schuldner gegenüber seinem jüdischen Gläubiger, sich von nicht bezahlten Zinsen Zinseszinsen berechnen zu lassen. Der Mainzer Erzbischof Dietrich Schenk von Erbach verbot 1457 den Juden seiner Diözese den Zinseszins, musste dies jedoch im selben Jahr wieder revidieren.[13] Kaiser Friedrich III. erklärte im Jahre 1470, Handel und Gewerbe könnten ohne Zinseszins nicht bestehen; es sei das kleinere Übel, wenn man den Juden das Nehmen von Zinseszins erlaube, als wenn man es den Christen zulasse.[14] Das kirchliche Zinsverbot und die weltlichen Höchstzinsen beschränkten sich ab dem 16. Jahrhundert auf den Zinseszins.[15]

In Schleswig-Holstein erließ Herzog Friedrich III. am 23. März 1654 eine „Constitution von den Zinseszinsen der Capitalien der Minderjährigen“, die die Berechnung von Zinseszinsen unter Geldstrafe stellte. Jakob I Bernoulli forderte 1689 eine tägliche Berechnung der Zinseszinsen.[16] Eine Triersche Verordnung vom 31. Oktober 1768 bestimmte: „Wer Zinsen von Zinsen nimmt, wird gleich demjenigen bestraft, welcher sich mehr als 6 % bezahlen lässt“.[17] Der Moralphilosoph Richard Price entwickelte im Jahre 1772 die Parabel vom Josephspfennig als Ratschlag an seine Regierung zur Sanierung des englischen Staatshaushalts, der durch den Zinseszinseffekt ein Haushaltsdefizit aufwies. Price rechnete vor, wenn Josef von Nazaret bei der Geburt seines Sohnes Jesus Christus einen Penny zu 5 % Zins angelegt hätte, so wäre dies bei Kapitalisierung zum Gewicht von 150 Millionen Erden angewachsen.[18] Er beschrieb, dass „Geld, das Zinseszinsen trägt, wächst anfangs langsam; da aber die Rate des Wachstums sich fortwährend beschleunigt, wird sie nach einiger Zeit so rasch, dass sie jeder Einbildung spottet“.[19]

Das Allgemeine preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 stellte fest: „Zinsen von Zinsen dürfen nicht gefordert werden“ (I 11, § 818 APL), es sei denn, es liegt eine gerichtliche Zustimmung vor (I 11, § 820 APL). In Frankreich rückte man in dem im März 1804 erschienenen Code civil vom absoluten Zinseszinsverbot ab. Ist der Zinsrückstand höher als ein Jahresbetrag, konnte er durch Gerichtsurteil zinstragend werden (Art. 1154 Code civil). Daran knüpfte das im Januar 1812 in Kraft getretene österreichische ABGB an und sah vor, dass „Zinsen von Zinsen dürfen nie genommen werden; doch können zweijährige oder noch ältere Zinsenrückstände mittelst Uebereinkommens als ein neues Capital verschrieben werden“ (§ 998 ABGB). Das Oberhandelsgericht (OHG) Lübeck entschied im November 1855, dass Zinseszinsen beim Kontokorrent zulässig sind.[20] Das sächsische BGB vom März 1865 verbot Zinsen von rückständigen Zinsen, selbst wenn letztere rechtskräftig anerkannt sind (§ 679 Sachsen-BGB). Die Juristen unterschieden in jener Zeit zwischen Zinsen, die als solche verzinst werden (lateinisch anatocismus separatus) und den nach eingetretener Fälligkeit kapitalisierten Zinsen (lateinisch anatocismus conjunctus). Kein Anatozismus lag mithin vor, wenn die Zinsen bezahlt oder verbraucht sind.

Karl Marx fasste in seinem 1867 erschienenen Hauptwerk Das Kapital den Akkumulationsprozess des Kapitals in der Wirtschaft als Akkumulation von Zinseszins auf und sah den Zinseszins als Teil des Mehrwerts, der in Kapital zurückverwandelt wird.[21] Albert Einstein soll im Jahre 1921 bemerkt haben, dass die „größte Erfindung des menschlichen Denkens der Zinseszins“ sei.[22]

Rechtsfragen

Das BGB kennt den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der im Hinblick auf Zinsen als Zinsfreiheit verwirklicht ist. Deshalb sind Zinsvereinbarungen generell erlaubt, nur bestimmte für den Zinsschuldner nachteilige Vereinbarungen sind untersagt. So ist die vorherige Verabredung von Zinseszins (Anatozismus) verboten (§ 248 Abs. 1 BGB). Dennoch vorgenommene Vereinbarungen sind nichtig (§ 134 BGB). Ausnahmen gibt es nur für Kreditinstitute (§ 248 Abs. 2 BGB) und beim Kontokorrent unter Kaufleuten (§ 355 Abs. 1 HGB). Das Zinseszinsverbot für alle übrigen Rechtssubjekte dient dem Schuldnerschutz.[23] Nach § 289 BGB dürfen keine Zinsen von Verzugszinsen erhoben werden, was das Zinseszinsverbot aus § 248 BGB erweitert.[24] In § 497 Abs. 2 BGB ist das Recht des Kreditgebers, Zinseszinsen bei Verbraucherdarlehensverträgen zu verlangen, zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auf die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB) eingeschränkt.

Wirtschaftliche Bedeutung

Der Zins ist Risikomaß und Risikoprämie bei der Einstufung des Kreditrisikos durch den Kreditgeber oder Anleger. Auf der anderen Seite geht der Zinsschuldner durch seine Zinszahlungspflicht und der Gefahr eines Zinseszinses ein mehr oder weniger großes Finanzrisiko ein, das ihn unter bestimmten Voraussetzungen in die Insolvenz treiben kann. Der Zinseszins belastet daher Schuldner zusätzlich, begünstigt die Gläubiger und trägt zu einem exponentiellen Wachstum von deren Schulden bzw. Vermögen bei. Dieses Wachstum fällt umso höher aus, je höher das zu verzinsende Kapital und/oder das Zinsniveau und je länger die Laufzeit sind. Solange ein Schuldner Schuldentragfähigkeit und Kapitaldienstfähigkeit besitzt, kann er den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) aufbringen, so dass sich für ihn das Problem des Zinseszinses nicht stellt. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben und rückständige Zinsen werden mit verzinst, gerät er in eine Schuldenfalle. Sie besteht vor allem darin, dass die exponentiell wachsenden Schulden immer weniger durch Vermögen gedeckt werden und die Einnahmen zur Deckung der Zinslast (Zinsdeckungsgrad) tendenziell nicht mehr ausreichen.

Das Problem der Zinseszinsen wird bei der Staatsverschuldung oft falsch dargestellt. Zinseszinsen können nur bei Staaten auftreten, die ihre Zinsen auf Staatsschulden (etwa Staatsanleihen) nicht mehr bezahlen oder für deren Bezahlung eine Neuverschuldung erforderlich ist. Zur ersteren Kategorie gehört Argentinien, das bereits die Zahlung des Kapitaldienstes für seine erste, 1825 emittierte Staatsanleihe im Jahre 1829 für die nächsten 28 Jahre bis 1857 einstellte.[25] Diesem Moratorium folgte ein weiteres im April 1987. Kommt es nicht zu einem Zinsverzicht der Gläubiger, führen die unbezahlten Zinsen zu einer Erhöhung der Staatsschulden. Staaten mit Verschuldungskrisen verhielten sich seither meist nach der zweiten Variante und zahlten ihre Zinsen, indem sie diese durch eine Neuverschuldung im Staatshaushalt refinanzierten. Dazu gehörten insbesondere die USA, die PIIGS-Staaten, hochverschuldete Entwicklungsländer und auch Deutschland (bis 2013). Seit 2014 erwirtschaftet Deutschland Haushaltsüberschüsse, so dass sich das Zinseszinsproblem nicht mehr stellt.

Bei einem Zahlungsverbot oder Moratorium geht der Zinsanspruch des Gläubigers nicht verloren, sondern dieser erhöht die Gesamtforderung des Gläubigers und löst bei Kapitalisierung Zinseszinsen aus. Der Zinseszins-Effekt entsteht bei Staaten, wenn mindestens die Zinsen zur Neuverschuldung oder deren Erhöhung beitragen. Werden rückständige Zinsen etwa bei einer Umschuldung oder Konsolidierung berücksichtigt, entstehen ebenfalls Zinseszinsen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Zinseszinsen anderer Wirtschaftssubjekte wie Unternehmen und Privathaushalten, wenn diese ihren Schuldendienst durch weitere Kredite finanzieren müssen.

Liegt bei Staaten, Unternehmen oder Privathaushalten die Zinseszinsproblematik vor, so ist diese Finanzsituation ein deutliches Indiz für ein wirtschaftliches Problem eines Schuldners. Volkswirtschaftliche Kennzahlen wie Wirtschaftswachstum (gemessen am Bruttoinlandsprodukt), Unternehmensgewinne und Einkommen müssen nachhaltig und progressiv steigen, um die Zahlung der Zinslast zu gewährleisten.

International

Dem Schuldnerschutz dienen international gesetzliche Höchstzinsen, Zinswucher, Zinseszinsverbote und absolute Zinsverbote. In der Schweiz ist der Anatozismus in Art. 314 Abs. 3 OR verankert, auch hier gibt es Ausnahmen für das Kontokorrent und für Kreditinstitute. In Österreich erlaubt § 1335 ABGB den Zinseszins solange, bis die Zinsschuld auf den Betrag der Hauptschuld angewachsen ist. Erst vom Tag der Streitanhängigkeit an können Zinseszinsen verlangt werden. In Frankreich regelt nunmehr Art. 1343-2 CC, dass von aufgelaufenen Zinsen ein Jahr lang Zinseszins berechnet werden darf. Luxemburg hingegen verbietet in Art. 1154 Code civil den Zinseszins innerhalb von einem Jahr.[26]

Zinseszinsrechnung

Mit der Berechnung des Zinseszinses in Abhängigkeit vom Zinssatz sowie der Höhe und Dauer einer Kapitalanlage beschäftigt sich die Zinseszinsrechnung, ein Teilgebiet der Finanzmathematik. Die Zinseszinsrechnung beantwortet die Frage, auf welches Endkapital ein anfängliches Kapital nach insgesamt Zeiträumen angewachsen ist, wenn in jedem dieser Zeiträume mit dem festen Zinssatz von  % verzinst wird.

Die Zinseszinsformel mit dem Zinsfuß p lautet:

oder alternativ mit dem Zinsfaktor q:

mit = Endkapital; = Anfangskapital; = Zinsfuß bzw. = Zinsfaktor und = Anzahl der geltenden Zeiträume/Jahre.

Die Formel leitet sich aus folgendem Zusammenhang her: Ein Sparer tätigt eine einmalige Kapitalanlage auf einem Konto eines Kreditinstituts in Höhe eines anfänglichen Kapitals. Dieses Kapital wird während einer bestimmten Anlagedauer mit Zinseszins verzinst. Die Anlagedauer bestehe aus mehreren gleich langen Zeiträumen, die mit Hilfe der Natürlichen Zahlen (als Index ) fortlaufend durchgezählt werden. Damit kann man die Anlagedauer als Summe aller Zeiträume formulieren:

Zu Beginn des ersten Zeitraums () liegt auf dem Konto des Sparers das anfängliche Kapital :

Wichtig sind die beiden verwendeten Indexwerte. Der erste Zeitraum erhält den Indexwert , während das Anfangskapital mit nummeriert wird. Die unterschiedliche Nummerierung kommt dadurch zustande, dass das ursprüngliche Anfangskapital während des ersten Zeitraumes sich nicht verändert. Die Zinsen werden erst nach Ablauf des ersten Zeitraumes also zu Beginn des zweiten Zeitraums gutgeschrieben.

Der Sparer hat sich entschieden, für die Anlagedauer nicht auf sein Kapital zuzugreifen. Dafür „belohnt“ ihn das Kreditinstitut bzw. letztlich der Kreditnehmer mit einer Gutschrift von Zinsen. Übliche Praxis ist nun, dass wiederholt jeweils am Ende von jedem der Zeiträume innerhalb der Anlagedauer Zinsen gutgeschrieben werden.

Es wird also z. B. für den ersten Zeitraum der Zinswert vergütet:

Die konkrete Höhe des Zinswertes im ersten Zeitraum bestimmt sich wie folgt: Das Kreditinstitut drückt die „Belohnung“ des Sparers für die Überlassung des Kapitals in prozentualer Form als Zinssatz aus, also z. B. „sechs Prozent“ . Die Zahl vor dem Prozentzeichen wird Zinsfuß genannt. Der am Ende des ersten Zeitraums gutgeschriebene Zinswert verhält sich zum anfänglichen Kapitalwert genau so, wie sich der Zinsfuß zum Wert 100 verhält. Dieser Zusammenhang stellt eine Verhältnisgleichung (Proportion) dar.

.

Diese Verhältnisgleichung lässt sich umformen zu:

.

Dieser Zusammenhang zwischen Zinswert und Kapitalwert im ersten Zeitraum lässt sich so verallgemeinern, dass er für jedes und Kapitalwert in jedem -ten Zeitraum gilt:

.

Bis hierhin wurde die „Verzinsung für einen Zeitraum“ betrachtet.

Zur Betrachtung des Zinseszinses muss erneut berücksichtigt werden, dass der Sparer für das „zur Verfügung stellen“ des anfänglichen Kapitals nach Maßgabe der obigen Zinswert-Formel „belohnt“ wird. Seinem Konto wird am Ende des ersten Zeitraums also folgender Zinswert gutgeschrieben:

.

Somit wächst das anfängliche Kapital bis zum Ende des ersten Zeitraums genau um diesen Zinswert . Ihre Summe ergibt den neuen Kontostand. Diese Summe nennt man auch das (vorläufige) Endkapital , das folgerichtig mit dem Indexwert versehen wird:

.

Dieses (vorläufige) Endkapital ist nun zugleich das Anfangskapital für den zweiten Zeitraum (). Es „erwirtschaftet“ darin den Zinswert , der erneut hinzuaddiert wird:

.

Für positive Zinsfüße gilt stets

Dieser Term wird daher Aufzinsfaktor genannt.

Damit wirkt bereits während des zweiten Zeitraums der Zinseszins-Effekt: Das Anfangskapital im ersten Zeitraum wächst mit dem Aufzinsungsfaktor auf das (vorläufige) Endkapital . Auf die gleiche Weise steigt das Kapital im zweiten Zeitraum mit demselben Aufzinsungsfaktor auf das (vorläufige) Endkapital . Über beide Zeiträume hinweg betrachtet ist das anfängliche Kapital jedoch überproportional, nämlich mit dem Quadrat des Aufzinsungsfaktors, auf das (vorläufige) Endkapital angewachsen.

Verallgemeinert bedeutet dies, dass sich am Ende der Anlagedauer, also nach insgesamt Zinszeiträumen, schließlich das Endkapital durch -maliges Multiplizieren des Anfangskapitals mit dem Aufzinsungsfaktor

ergibt.

Exponentielles Wachstum

Werden Zinsen kapitalisiert, hat dies eine zukünftige Mitverzinsung auch der kapitalisierten Zinsen zur Folge. Dadurch ergibt sich ein exponentieller Anstieg des Gesamtkapitals.

Die Zinseszinsformel

lässt sich mit der Festsetzung der Wachstumskonstante λ (siehe Abschnitt Wesentliche Begriffe und Notation im Artikel Exponentielles Wachstum)

in die Formel für exponentielles Wachstum überführen:

Die Zinseszinsformel ist demnach eine Sonderform der Formel des exponentiellen Wachstums

.

Ein Beispiel für die extremen Beträge, die durch die Annahme von über lange Zeit gleichbleibenden Wachstumsraten aufgrund von Zinseszinseffekten rechnerisch erhalten werden, ist der im Jahr Null angelegte Josephspfennig.

Aus den Zinseszins-Formeln kann man die 72er-Regel als Näherungsformel ableiten, wann sich ein Investment (Anlage eines Betrages zu einem Zinssatz) verdoppelt hat.

Beispiel

Das Anfangskapital beträgt 1000 €, die Verzinsung 5 %, betrachtet werden 50 Jahre.

Ohne Zinseszins

Die jährlich anfallenden 5 % Zinsen werden nicht dem Anfangskapital zugeschlagen und damit wieder angelegt, sondern entnommen und getrennt gesammelt. Nach 50 Jahren erhöht sich so die Summe aus Anfangskapital und getrennt gesammelten Einzeljahreszinsen auf 3500 €:

.

Mit Zinseszins

Werden die jährlichen Zinsen immer dem jeweils neu anzulegenden Betrag zugeschlagen (kapitalisiert), wird aus den anfänglichen 1000 € bei ansonsten unveränderten Parametern in derselben Zeit eine Summe von 11.467 €:

.

Auswirkungen

Wird allerdings über den gleichen Zeitraum eine Inflation von beispielsweise 3 % mit eingerechnet, so reduziert sich der Zinseszinseffekt durch die Geldentwertung erheblich, da nach 50 Jahren das Geld nur noch einen Wert relativ zum Ursprungswert von 0,228 hat: dieser Wert ergibt sich aus

.

Die 11.467 € haben dann nur noch eine Kaufkraft von 2.616 € bezogen auf den Zeitpunkt des Anfangskapitals. Berechnet man hingegen die Geldentwertung auf die Summe aus Anfangskapital und die getrennt gesammelten Einzeljahreszinsen ohne Zinseszins von zusammen 3500 €, so hat man nach 50 Jahren nur noch eine Kaufkraft von 798 € und somit deutlich weniger als das eingesetzte Kapital. Um den Wert eines Guthabens im Falle einer Inflation zu bewahren, ist folgendes zu beachten: da die Inflation eine exponentielle Geldentwertung hervorruft, muss eine Verzinsung ebenfalls exponentiell über den Zinseszins erfolgen, da ansonsten – ohne Mitverzinsung der Zinsen – auch bei einem Zinssatz, der deutlich über der Inflationsrate liegt, der reale Wert eines Guthabens auf lange Sicht verfällt.

Der bei Staatsverschuldung wirkende Zinseszinseffekt kann bei ausreichendem Wirtschaftswachstum kompensiert werden. Wenn ein Staat beispielsweise seine Schulden mit 5 % verzinsen muss und eine Inflationsrate von 3 % vorliegt, so müsste das reale Wirtschaftswachstum jährlich etwa 2 % betragen, damit die reale Schuldenquote nicht zunimmt, wenn die Zinsen durch Neuverschuldung bezahlt werden (bei gleichbleibenden Altschulden). In diesem Fall würden die Inflation und das reale Wirtschaftswachstum den Zinseszinseffekt dauerhaft kompensieren, da Inflation und Wirtschaftswachstum dem gleichen exponentiellen Wachstum wie der Zinseszinseffekt unterliegen. Die nominale Wachstumsrate der Staatseinnahmen entspricht dann dem Zinssatz der Staatsschulden. Reicht das Wirtschaftswachstum nicht aus, um den Zinseszinseffekt vollständig zu kompensieren, so muss langfristig entweder der Zinssatz sinken, die Inflation steigen oder jährlich der Teil der Zinslast aufgebracht werden, der nicht durch Inflation und Wirtschaftswachstum kompensiert wird. Bei einem realen Wirtschaftswachstum von 0 % müsste jährlich mindestens die Differenz von Zinssatz und Inflation – in diesem Beispiel also 2 % – aufgebracht werden, damit es auch auf Dauer nicht zu einer Überschuldung kommt.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gerhard Müller/Josef Löffelholz, Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- u. Sparkassenwesen, 1978, Sp. 1735 f. in der Google Buchsuche
  2. Oliver Brand: Das internationale Zinsrecht Englands, 2002, S. 11 f. in der Google Buchsuche
  3. Louis Delaporte, La Mésopotamie, 1923, S. 142
  4. August Friedrich von Pauly, Paulys Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft, Bände 1–2, 1894, S. 2069
  5. Ulpian, Digesten, 12, 6; 26, 1
  6. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 2015, S. 95 in der Google Buchsuche
  7. Codex Justinian, 4, 32, 28 pr. a. A.
  8. Léon Rodet, Leçons de Calcul d‘Aryabhata, in: Journal Asiatique, 1879, S. 402 ff.
  9. Karl Friedrich Ferdinand Kniep: Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht, Band 2, 1872, S. 228 in der Google Buchsuche
  10. Steffen Jörg: Das Zinsverbot in der islamischen Wirtschaftsordnung, 2015, S. 54 in der Google Buchsuche
  11. Leonardo Fibonacci, Liber abaci, 1288, S. 399 ff.
  12. Böhlaus Nachf., Mittheilungen des Instituts für Oesterreichische Geschichtsforschung, Band 26, 1905, S. 147
  13. Otto Stobbe: Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung, 1866, S. 111 f. in der Google Buchsuche
  14. Eugen Nübling, Die Judengemeinden des Mittelalters: insbesondere die Judengemeinde der Reichsstadt Ulm, 1896, S. 98
  15. John T. Noonan, The scholastic Analysis of Usury, 1957, S. 154
  16. Jakob Bernoulli, Opera I, 1689, S. 427 ff.
  17. Julius Albert Gruchot: Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts. Band 13, 1869, S. 235 in der Google Buchsuche
  18. Richard Price, An Appeal to the Public on the Subject of National Debt, 1772, S. 9
  19. Richard Price, An Appeal to the Public on the Subject of National Debt, 1772, S. 8
  20. OHG Lübeck, Urteil vom 26. November 1855
  21. Karl Marx/Friedrich Engels, Werke, Band 25, 1961, S. 411
  22. Hubert Beyerle, Der Zins ist nicht zu fassen, in: Die Zeit vom 27. Oktober 2005
  23. Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 24. Auflage, 2014, § 248 Rn. 1
  24. Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 24. Auflage, 2014, § 289 Rn. 1
  25. Melchior Palyi, Paul Quittner: Handwörterbuch des Bankwesens, 1933, S. 496 in der Google Buchsuche
  26. Udo Reifner/Michael Schröder (Hrsg.): Usury Laws, 2012, S. 117 in der Google Buchsuche
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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