Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Ehescheidung (Deutschland)

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Zerrüttungsprinzip)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Scheidung oder Ehescheidung ist im Recht Deutschlands die formelle juristische Auflösung einer Ehe.

Wesentliche Aspekte bei der Ehescheidung sind die Auflösung der Ehe, die Feststellung des Scheiterns der Ehe und die Einhaltung formeller Voraussetzungen (z.B. Trennungsjahr). Fallabhängig (und soweit strittig) sind – ggfs. außergerichtlich – Klärungen des Unterhalts, des Versorgungsausgleiches (einschl. Entgeltpunkte), der Vermögensauseinandersetzung, der Aufteilung des Hausrats (vgl. Gütertrennung), der Veranlagung von Einkommensteuern zur Zeit der Trennung, die Ehewohnungzuweisung sowie das Umgangsrecht und die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder vorzunehmen.

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks mit der „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“[1] (Brüssel IIa Verordnung – auch EuGVVO II oder EheVO-II) einheitlich geregelt worden.

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a EheVO-II ist das Gericht desjenigen EG-Mitgliedstaates zuständig, in dem

  1. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn ihn einer dort noch hat;
  2. der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Falle eines „gemeinsamen Antrags“[2], wo einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten vor dem Antrag aufgehalten hat und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder in Ermangelung einer Staatsangehörigkeit sich mindestens ein Jahr aufgehalten hat;

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b EheVO-II sind auch die Gerichte des EG-Mitgliedstaates international zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Die internationale Zuständigkeit kann unter Umständen für einen Deutschen, dessen Ehegatte ein Ausländer ist, bedeuten, dass für seinen Scheidungsantrag kein deutsches Gericht international zuständig ist.[3]

Diese internationale Zuständigkeit ist innerhalb der EG ausschließlich. Nur nicht EG-Staaten können ihre Gerichtsbarkeit ebenfalls für berufen erklären. Eine Restzuständigkeit bleibt dem nationalen Recht, wenn der Antragsgegner weder Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedstaates ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EG-Mitgliedstaat hat (Art. 6 EheVO-II); deutsche Gerichte sind in diesem Fall nach § 98 FamFG international zuständig. Ist der Antragsteller Deutscher und der Antragsgegner weder EG-Inländer oder in der EG ansässig, ist die deutsche Gerichtsbarkeit mit der Sache betraut.

An der Scheidung ist die Scheidungsfolgesache Unterhalt geknüpft: Hierzu gibt es seit Inkrafttreten des europäischen Rechts Brüssel I – auch EuGVVO genannt – eine entsprechende Regelung.

Soweit ein deutsches Gericht international zuständig ist, prüft es, ob es deutsches oder bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ausländisches Recht anzuwenden hat.

Kollisionsrecht

Deutsche Gerichte und Behörden wenden auf deutsche Staatsbürger stets deutsches Recht an, wenn sie in Deutschland leben. Sonst gilt auch hier seit dem 21. Juni 2012 die sog. Rom-III-Verordnung, insbesondere deren Art. 5 unsd 8 (s. auch u.) (VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts).

Bei Ausländern muss unterschieden werden:

  • Gehören beide Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit demselben ausländischen Staat an oder gehörten sie diesem zuletzt an, richtete sich früher die Scheidung nach dem Recht ihres Heimatstaates (Art. 17 Abs. 1 EGBGB). Heute gehen allerdings die Art. 5 und 8 der sog. Rom-III-Verordnung vor (s. u.).
  • Ist einer der Ehegatten Deutscher, haben beide ausländischen Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten oder sind die Eheleute Asylanten oder Konventionsflüchtlinge[4], so wird das Recht des Ortes angewendet, wo die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, wenn einer von ihnen ihn dort noch hat. Auch hier sind aber die Art. 5 und 8 der sog. Rom-III-Verordnung zu beachten (s. u.). Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch eine Inländerprivilegierung vorgesehen: Ist einer der Ehegatten Deutscher und ist die Ehe nach dem Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unscheidbar, wird sie nach deutschem Recht geschieden. Klagt ein Deutscher auf Scheidung der Ehe und ist nach der EheVO-II die deutsche Gerichtsbarkeit unzuständig, kommt dem Deutschen die Inländerprivilegierung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht zugute.
  • Bei der Form der Scheidung ist das deutsche Recht streng. Auch wenn auf die Scheidung der Ehe durch das deutsche Familiengericht ausländisches Recht angewendet wird, kann in Deutschland die Ehe nur durch Gerichtsbeschluss (z. B. nicht durch Verstoßung oder Aufhebungsvertrag) geschieden werden. Diese Formstrenge steht im Gegensatz zur Toleranz gegenüber ausländischen Formen des Eheschlusses in Deutschland (z. B. vor einem Konsul oder Geistlichen).
  • In der Europäischen Gemeinschaft gilt allerdings nunmehr (seit dem 21. Juni 2012) die „VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“, auch „Rom-III-Verordnung“ genannt. Vorrangig gilt, falls geschehen, eine Rechtswahl der Eheleute. Falls eine solche nicht erfolgt ist, ist hinsichtlich des auf die Scheidung abzuwendenden Rechts zu differenzieren. Wichtig ist dabei, dass die Verordnung auch auf im Ausland lebende Deutsche anzuwenden ist, selbst wenn das Scheidungsverfahren in Deutschland stattfindet.
Art. 8 der VO lautet wie folgt:
„Artikel 8: In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.“

Materielles Recht

Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange Institution, deren besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss im Wege der Gestaltungsklage durch richterlichen Beschluss erfolgen. Scheidungen werden mehrheitlich von Frauen eingereicht.[5]

Die Scheidung wurde zusammen mit der Zivilehe 1875 im Deutschen Reich eingeführt. Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 (1. EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Es besagte, dass die grundsätzlich lebenslang angelegte Ehe nur ausnahmsweise geschieden werden durfte, und zwar bei schuldhaftem Verhalten eines Ehegatten. Die Schuldfrage bestimmte wesentlich die Regelung der Unterhaltsrechte und -pflichten der Geschiedenen. 1976 schaffte der Gesetzgeber das Schuldprinzip im Zuge einer Reform ab und ersetzte es durch das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Der Gesetzestext selbst spricht vom Scheitern der Ehegemeinschaft. Unterhaltsrechte und -pflichten richteten sich nun maßgeblich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehepartner, unter Berücksichtigung des Prinzips einer Eigenverantwortung.[6][7] Die Regelungen wurden 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erneut umfassend reformiert. Entgegen populärem Rechtsirrtum gelten jedoch – wenn auch in stark eingeschränkter Form – einige der praktischen Auswirkungen des alten Schuldprinzips nach § 1579 BGB weiterhin fort: Wenn ein Ehegatte einseitig seine Pflicht zur Treue in der Ehe verletzt, kann seine Schuld noch immer einen Einfluss auf Unterhaltsansprüche haben.[8][9]

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz „ausgelagert“ waren, inzwischen wieder abschließend in den § 1564 bis § 1568 BGB sowie in den § 133 bis § 150 FamFG geregelt. Die Scheidungsfolgen (wie beispielsweise Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Versorgungsausgleich) werden in den §§ 1569 ff. BGB, das Scheidungsverfahrensrecht im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Mit der Umsetzung des FamFG wurde das Scheidungsverfahrensrecht, das vorher in ZPO und FGG geregelt war, nunmehr in einem Gesetz vereinheitlicht.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (bei Annullierung findet keine Scheidung statt). Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB (mensa et toro) nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (s. § 1567 BGB).

Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen.

Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand (§ 1566 BGB).

  1. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar“ angesehen wird: Wollen beide Ehegatten geschieden werden („einverständliche Scheidung“) oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen.
  2. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.

Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe aber vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird angenommen, wenn Misshandlungen vorliegen oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte (im Stil einer „Ménage à trois“). Deutsche Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu, den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene unzumutbare Härten zu akzeptieren.

Der Beginn des Trennungsjahres kann rechtssicher durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr bzw. Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr auf der Steuerkarte dokumentiert werden. Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben.

Härteklausel

Zu beachten ist die Härteklausel nach § 1568 BGB: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohls möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Zugleich wird aber auch der andere Ehepartner geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.

Verfahren

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem AmtsgerichtFamiliengericht – statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Die Scheidung in rechtlicher Hinsicht ergeht das Urteil "von Rechts wegen geschieden".

Scheidungsfolgen

Scheidungsfolgen können unter anderem sein:

  • Vermögensauseinandersetzung (materielle Güter des ehemaligen Ehepaares, ggfs. Zuweisung gemäß Urteil), siehe Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft
  • Unterhalt zum Ausgleich des Lebensstandards für die Zukunft oder ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgrund scheidungsbezogener Trennung
  • Versorgungsausgleich (Übertragung von Rentenpunkten auf das Versicherungskonto des anderen)
  • Verlust des Ehegattensplittings (Steuerrecht)
  • Änderung des Sorgerechtes gemeinsamer Kinder
  • Änderung des Umgangsrechtes gemeinsamer Kinder
  • Änderung der bisherigen Wohnung (Zuweisung auf richterliche Anordnung), gleichgültig, wer Vertragspartner des Wohnungseigentümers oder dessen Bevollmächtigten ist
  • Kosten für rechtliche Vertretung (Rechtsanwalt), Gebühren für Gerichtsverfahren; ggfs. ist hier Prozesskostenhilfe möglich (auch für Sprachmittler)

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkung auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden.

Rechtsweg

Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Beschwerdeinstanz das Oberlandesgericht.

Sonstiges

Seit 2000 bieten einige Rechtsanwaltskanzleien in der Bundesrepublik Deutschland eine sogenannte Internetscheidung (Online-Scheidung) an. Bis heute besteht jedoch die gesetzliche Möglichkeit einer Scheidung über das Internet nicht. Zudem ist zu bedenken, dass zu einem so komplexen Rechtsgebiet wie der Scheidung eine ausführliche Beratung dringend zu empfehlen ist, die im Übrigen keine zusätzlichen Kosten verursacht, da eine sog. „Internetscheidung“ genauso nach dem RVG vergütet wird wie die Präsenzscheidung mit ausführlicher Beratung im Anwaltsbüro. Gleichwohl ist es auf diesem – wenngleich weitgehend anonymisierten – Weg möglich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um das Scheidungsverfahren durch diesen bei einem ordentlichen Gericht betreiben zu lassen.

Das in den USA bereits etablierte Collaborative Law wurde in Deutschland in den letzten Jahren als Kokon-Verfahren bekannt. Das Kokon-Verfahren ist eine Methode zur kooperativen Konfliktlösung bei Scheidung und wird vor allem bei einer Trennung mit Kind angewandt.[10]

Am 3. Februar 2010 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Zuwendungen der Schwiegereltern zum Ehepartner ihres Kindes zurückgefordert werden können.[11][12] Diese Zuwendungen wurden nun als Schenkungen bewertet. Wenn die Ehe scheitert, sei die Geschäftsgrundlage für die Schenkung nicht mehr gegeben. Die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung der Schenkung sei auch dann möglich, wenn in der Ehe eine Zugewinngemeinschaft bestanden habe.

Daten und Statistiken zu Ehescheidungen

Die jährliche Anzahl der Eheschließungen und Ehescheidungen hat sich in Deutschland folgendermaßen entwickelt:

Eheschließungen und Scheidungen in Deutschland
Jahr Ehe-
schließungen
Ehe-
scheidungen
Zusammengefasste Scheidungsziffern
nach 25 Ehejahren (in %)
Zusammengefasste Scheidungsziffern
nach 45 Ehejahren (in %)
1990 516.388 154.786 27,4 29,3
1995 430.534 169.425 30,9 33,2
2000 418.550 194.408 37,3 40,3
2005 388.451 201.693 40,4 44,2
2010 382.047 187.027 [13]
Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, BiB-Mitteilungen, 04/2007 vom 11. Februar 2008, S. 13[14]

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Rauscher: Europäisches Zivilprozeßrecht Kommentar Band I und II, 2. Auflage. Sellier European Law Publisher, 2006

Weblinks

 Commons: Scheidung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. eur-lex.europa.eu (PDF)
  2. Unerheblich ist, ob nach dem Recht des Mitgliedstaates, dessen Gericht zuständig ist, formal die Möglichkeit eines gemeinsamen Antrags existiert; Thomas Rauscher in Europäisches Zivilprozeßrecht Kommentar Art. 3 Brüssel IIa VO Rdnr. 19
  3. Rauscher in Europäisches Zivilprozeßrecht Kommentar Art. 3 Brüssel IIa VO Rdnr. 3
  4. Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention
  5. Abendblatt: Keine Lust mehr auf Ehe?
  6. Peter Borowsky: Sozialliberale Koalition und innere Reformen – Kapitel „Ehe- und Familienrecht“. In: Informationen zur politischen Bildung (Heft 258). Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 11. Mai 2008.
  7. Wie im Orient? (siehe Titelbild). In: Der Spiegel. Nr. 49, 1970, S. 70–86 (30. November 1970, online).
  8. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2008 – 2 UF 21/08
  9. OLG Zweibrücken, Urteil vom 7. November 2008 – 2 UF 102/08
  10. Kokon-Verfahren
  11. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010, Az. XII ZR 189/06, Volltext
  12. Pressemitteilung des BGH
  13. [1]
  14. [2]
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Ehescheidung (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.