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Zahnarzt

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Zahnarzt
Zahnbrecher (Darstellung um 1568)

Zahnarzt ist die Berufsbezeichnung für einen Absolventen des Studiums der Zahnmedizin. Im Gebiet der ehemaligen DDR werden die Zahnärzte auch Stomatologen genannt. Das Studium der Stomatologie wurde zeitweise mit einer Facharztprüfung (Facharzt für allgemeine Stomatologie) und später mit dem Diplom abgeschlossen (Dipl.-Stom. = Diplom-Stomatologe). (Die Berufsbezeichnung Dentist ist veraltet und bezeichnete bis 1952 fortgebildete Zahntechniker, die in begrenztem Umfang Zahnheilkunde ausüben durften.) Der Zahnarzt gehört in Deutschland zu den Freien Berufen, ebenso wie er in Österreich zu den Freien Berufen gehört.

Das Tätigkeitsfeld eines Zahnarztes beinhaltet die Prävention, Diagnose und Therapie von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen.

Es gibt rund 87.700 Zahnärzte in Deutschland, davon ca. 54.000 Vertragszahnärzte und etwa 500 Privatzahnärzte. Der Rest sind Assistenzzahnärzte, Zahnärzte, die ihren Beruf nicht ausüben und Zahnärzte im Ruhestand (Stand: September 2012).[1] Die Anzahl der Zahnärzte in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist von 2005 bis 2011 von 4676 auf 8060 und damit um 72 % gestiegen.[2]

Geschichte

Spätgotische Altarfigur der heiligen Apollonia aus Rossau (Sachsen)

Die ersten Zahnärzte praktizierten bereits im 5. Jahrhundert vor Christus. Das Fachbuch „Le chirurgien dentiste“ des Franzosen Pierre Fauchard begründete im Jahr 1728 die moderne Zahnheilkunde. Früher behandelten Barbiere und zogen Zähne. Sie hatten geeignete Instrumente wie Hebel, Nadeln, Scheren und Klingen und konnten sie im stets verfügbaren warmen Seifenwasser säubern.

Das Dentalhistorische Museum in Zschadraß bei Colditz (Sachsen) gibt einen Überblick über die Geschichte der Zahnmedizin.

Apollonia ist die Schutzpatronin der Zahnärzte.

Ausbildung

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

  1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
  2. folgende staatliche Prüfungen:
    • a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
    • b) die zahnärztliche Vorprüfung und
    • c) die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Das Studienfach der Zahnmedizin unterliegt einer Zulassungsbeschränkung (Numerus clausus).

Nach dem Staatsexamen erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation als Zahnarzt. Die Einzelheiten des Approbationsverfahrens ergeben sich aus der Approbationsordnung für Zahnärzte.

Etwa die Hälfte der Absolventen promoviert anschließend zum Dr. med. dent. Dieser akademische Titel war noch Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland nicht eingeführt. Die Zeitschrift Die Woche meldete in ihrer Ausgabe 51 vom 20. Dezember 1913 deswegen einen Studentenstreik: „In Berlin stellten die Studenten der Zahnheilkunde den Besuch der Vorlesungen ein, weil das Kultusministerium die Einführung des Titels Dr. med. dent. ablehnt.“

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vereinheitlichte die Definition des Berufes Zahnarzt, jedoch benötigte es einige Jahre, die nationalen Approbationsordnungen europaweit dem Urteil anzupassen.

Approbation

Mit der Approbation wird der Zahnarzt Zwangsmitglied der für ihn zuständigen Zahnärztekammer, deren Berufsaufsicht er bis zu seinem Ableben untersteht.[3] Die zuständige Zahnärztekammer ist diejenige, in deren Zuständigkeitsbereich er seine Praxis hat oder – ohne eigener Praxis − wo er seinen Hauptwohnsitz hat.

Eine neue Approbationsordnung ist seit vielen Jahren in der politischen Diskussion.

Weiterbildung

Kieferorthopäde

Der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er befasst sich mit der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen, sowie der Orthopädie des Kiefergelenks. „Klammern“ und „Zahnspangen“ regulieren und optimieren Kiefer- und Zahnstellung. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird ihm die Facharztbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ verliehen.

Oralchirurg

Ein Oralchirurg ist ein Zahnarzt, der nach seinem Studium eine vierjährige Weiterbildungszeit absolviert hat, wovon mindestens ein Jahr an einer Klinik stattfinden muss. Er erlangt dabei weitergehende Fertigkeiten und Qualifikationen in Bezug auf chirurgische Eingriffe in der Mundhöhle und je nach Ausbildungsstätte auch in der Implantologie. Das von einem Oralchirurgen abgedeckte Spektrum − in Bezug auf die zahnärztliche Chirurgie − ist dabei dem des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sehr ähnlich und führt zu zahlreichen Überschneidungen. Eingriffe außerhalb der Mundhöhle und im plastisch-chirurgischem Bereich gehören nicht zu seinem Ausbildungs- und Aufgabengebiet. Nach erfolgreicher Prüfung vor der zuständigen Zahnärztekammer wird je nach Bundesland entweder der Titel „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verliehen oder die Berufsbezeichnung „Zahnarzt, Oralchirurgie“.

Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg

Der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie hat sowohl ein Studium der Humanmedizin, als auch ein Studium der Zahnmedizin absolviert, wobei ein Teil des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium angerechnet wird. Er ist doppelapprobiert. Nach Abschluss beider Studiengänge beginnt die mindestens 60-monatigen Weiterbildung zum Facharzt, die durch die Facharztprüfung abgeschlossen wird. Diese erfolgt vor der jeweiligen Ärztekammer, von der die Bezeichnung „Facharzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie“ verliehen wird. Es besteht die Möglichkeit der zusätzlichen Fachzahnarztprüfung vor der Zahnärztekammer, die bei Bestehen zusätzlich die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ verleiht.

Öffentliches Gesundheitswesen

Eine eher selten absolvierte Fachzahnarztausbildung ist diejenige zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen.

Master

Mittlerweile gibt es einige Zusatzqualifikationen für Zahnärzte, die aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworben werden können. Dazu zählt vor allem der Master-Titel einer Hochschule oder Universität. Als erster Master wurde 2004 der Titel Master of Oral Medicine in Implantology von der Universität Münster an 15 Zahnärzte verliehen. Zusammen mit anderen Implantologie-Mastern haben diese sich im Masterverband Implantologie zusammengeschlossen. Die Master-Ausbildung ist momentan im ständigen Umbruch; laufend kommen neue mögliche Titel hinzu.

Fortbildung

Die generelle Fortbildungsverpflichtung des Zahnarztes ist in der Musterberufsordnung[4] der Bundeszahnärztekammer und in den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern vorgeschrieben.

Der Zahnarzt kann durch Fortbildung verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte wie „Implantologie“ oder „Parodontologie“ führen, deren Voraussetzungen je nach Bundesland (das legen die Zahnärztekammern fest) variieren können.

Seit dem 1. Juli 2004 besteht die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle Vertragszahnärzte, ermächtigten Zahnärzte und in Zahnarztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angestellte Zahnärzte, die mit Sanktionen belegt ist, gemäß § 95d SGB V:

  1. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
  2. Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
  3. Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

Niederlassung

Der Zahnarzt kann sich entweder als Vertragszahnarzt oder als Privatzahnarzt in freier Praxis niederlassen oder ist als angestellter Zahnarzt in einer Zahnklinik, in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Praxis tätig. Ein weiteres Berufsfeld ist die Forschung.

Zulassung

Nachdem etwa 90 % der Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, beantragen fast alle Zahnärzte eine Zulassung als Vertragszahnarzt beim Zulassungsausschuss. Sie werden nach Annahme ihres Antrags auf Kassenzulassung Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ihres Bundeslandes. Sie verpflichten sich damit, sich an die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu halten. Nach Angaben der KZBV praktizieren rund 55.000 Vertragszahnärzte in Deutschland (Stand September 2012). Sie erhalten die Kassenzulassung nach einer mindestens zweijährigen Assistenzzeit (= Vorbereitungszeit) in einer zugelassenen Praxis oder in einer Zahnklinik im Anschluss an das Studium.

Ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung (Privatzahnarzt) ist zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten (außer in Notfällen) nicht berechtigt. Es steht jedoch den Patienten frei, auch einen Privatzahnarzt aufzusuchen, der die Behandlung mittels einer Privatrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 mit dem Patienten abrechnet. Nach derzeitiger Rechtslage bekommen gesetzlich versicherte Patienten für die Behandlung bei einem Zahnarzt, der nicht Vertragszahnarzt ist, in der Regel keine Kostenerstattung von den Krankenkassen. Ausnahme: Praktiziert dieser Nicht-Vertragszahnarzt im EU-Ausland, so besteht ein Anspruch des Patienten auf Erstattung der Rechnung durch seine gesetzliche Kassenkasse in Höhe der Kosten, die im Inland angefallen wären.

Der Vertragszahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, alle gesetzlich versicherten Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln. Die Leistungen werden nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)), durch den Versicherten über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Gesetzlich versicherte Patienten erhalten im Bereich Zahnersatz eine Eigenanteilsrechnung über diejenigen Kosten, die nicht über die Krankenkassen-Festzuschüsse abgedeckt sind. Im Bereich Kieferorthopädie muss der Patient (bzw. die Zahlungspflichtigen) zunächst quartalsweise einen Eigenanteil bezahlen, der nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet wird. Zahnärztliche Behandlungen, die über das Wirtschaftlichkeitsgebot des §12 SGB V hinausgehen (medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend) hinausgehen, sind vom gesetzlich versicherten Patienten selbst zu bezahlen. Zahn-Zusatzversicherungen können einen Teil der Kosten erstatten.

Einkommen

Das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Zahnarztes in Deutschland liegt bei 5.245,- € Monatsbruttogehalt, einer angestellten Zahnärztin bei 3.609,- €. (Stand: 2010)[5]

Ø Verfügbares Einkommen je Praxisinhaber 2011 Deutschland
Umsatz 406.350.- €
Kosten −290.510.- €
Einnahmen-Überschuss Median1 115.840.- €
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, soziale Sicherung −45.740.- €
Verfügbares Einkommen pro Jahr2 70.100.- €
Verfügbares Einkommen pro Monat 5.842.- €
Wochenarbeitszeit 47,6 Stunden
Nettohonorar pro Stunde 29,22 €
1 Median: 50 % der Zahnärzte verdienen mehr, 50 % der Zahnärzte verdienen weniger als den Medianwert.[6]
2 Aus dem verfügbaren Einkommen sind Rücklagen zu bilden, um steigende Preise bei Reinvestitionen auffangen zu können. Das verfügbare Einkommen muss darüber hinaus dafür dienen, Investitionen in Innovationen zu tätigen (beispielsweise Lasertechnologie, digitale Röntgengeräte).

Nach einer Studie[7] des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) aus dem Jahre 2012 beträgt der durchschnittliche Nettolohn pro Stunde nach Studienabschlüssen/Ausbildungen 12.- € für Männer und 9.- € für Frauen. Die DIW-Untersuchung stützt sich auf Daten des Mikrozensus der Jahre 2005 bis 2008. Der durchschnittliche „Nettolohn“ von Zahnärzten beträgt gemäß dieser Studie 19,33 € und von Zahnärztinnen 15,50 €. (Die Berechnung eines durchschnittlichen Stundenlohns erfolgte über die maximal mögliche Erwerbsphase. Hierzu wurden die Stundenlöhne in jedem Alter, Beruf und Ausbildungsgang aufsummiert und mit der maximal möglichen Erwerbsdauer (44 Jahre) in Relation gesetzt).

Berufsrecht

Deutsche Zahnärzte unterliegen verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen: dem Zahnheilkundegesetz, der Approbationsordnung und der Berufsordnung der zuständigen Zahnärztekammer. Die Honorarberechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA)

Daneben gelten Sonderbestimmungen, etwa für eine Zahnarztwebsite: seit dem 1. März 2007 unterliegen derartige Internetpräsenzen wie alle Websites den Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG). Einschränkende Vorgaben für die Gestaltung einer Praxiswebsite sind in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern nur rudimentär vorhanden.


Berufserkrankungen

Zahnärzte erleiden häufig erworbene Krankheiten der Wirbelsäule wie Bandscheibenvorfälle. Alle Bereiche der Wirbelsäule sind gefährdet, eine Häufung besteht im Bereich der Halswirbelsäule. Zahnärzte erkranken, so wie auch Zahntechniker, häufig an allergischen Reaktionen der Haut sowie an toxischen Kontaktdermatitiden insbesondere der Hände. Ursache hierfür ist der häufige direkte oder indirekte Kontakt mit toxischen / schädigenden Substanzen und Materialien wie z.B. unausgehärtete Kunststoffe (Methylmethacrylat), Quecksilber, Palladium sowie Lösungsmitteln.

Berufsgenossenschaft

Eine Zahnarztpraxis gehört zu den beitragspflichtigen Unternehmen in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Versichert sind alle Arbeitnehmer sowie pflichtversicherte Unternehmer. Unternehmer, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können sich freiwillig versichern. Ehrenamtlich beziehungsweise unentgeltlich Tätige sind ebenfalls versichert. Die BGW trägt im Versicherungsfall die Kosten für eine Vielzahl von Leistungen. (Staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst werden nicht von der BGW betreut. Zuständig sind hier die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen). Selbstständig tätige Zahnmediziner können Sie sich bei der BGW umfassend gegen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten versichern. Die BGW trägt die Kosten für eine individuell abgestimmte medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, zahlt das Verletztengeld als Ersatz für Verdienstausfall während der medizinischen Rehabilitation, sichert im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einer Rente ab und sorgt im Todesfall für die Hinterbliebenen: Je nach Sachlage zahlt sie Renten, Sterbegeld, Überführungskosten oder Beihilfen.[8]

Bedeutende Zahnärzte

Siehe auch: Kategorie Zahnarzt

Literatur

  • Peter Guttkuhn: Von Zähnen, Warzen und Leichdörnern. Aus der Praxis des Lübecker Zahnarztes Jacob Levy (1784-1840). In: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt. 47 (1994), Heft 1: 7–9.
  • Dominik Groß: Die schwierige Professionalisierung der deutschen Zahnärzteschaft (1867-1919), Europäische Hochschulschriften, Reihe 3, 609, Frankfurt a. M. 1994.
  • Gereon Schäfer, Dominik Groß: Zwischen Beruf und Profession: Die späte Professionalisierung der deutschen Zahnärzteschaft und ihre Hintergründe, Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift 62/11 (2007), S. 725-732.

Weblinks

Wiktionary: Zahnarzt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Zahnarzt – Zitate
 Commons: Zahnärzte bei der Arbeit – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Bundeszahnärztekammer Mitgliederstatistik
  2. ulmato.de mit Bezug auf IAB Forschungsgruppe Berufliche Arbeitsmärkte
  3. Bayerisches Heilberufekammergesetz
  4. Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung, Stand 19. Mai 2010 (PDF-Datei; 45 kB)
  5. Statistisches Bundesamt, Verdienststrukturerhebung 2010]
  6. Statistisches Jahrbuch 2012 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ISBN 978-3-944629-00-1
  7. DIW, Wochenbericht 13/2012 (PDF-Datei; 489 kB), Daniela Glocker, Johanna Storck, Uni, Fachhochschule oder Ausbildung, welche Fächer bringen die höchsten Löhne?
  8. BGW, Freiwillige Versicherung der Zahnmediziner (PDF; 118 kB)
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