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Zahlungsziel

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Das Zahlungsziel ist eine vom allgemeinen Kaufvertragsrecht abweichende Zahlungsbedingung, durch die der Lieferant seinem Abnehmer beim Abschluss eines Kaufvertrages eine bestimmte Frist für die Bezahlung einräumt (Zeitspanne zwischen Lieferung und Zahlung).

Allgemeines

Das Recht der Schuldverhältnisse sieht nach § 271 BGB vor, dass der Kaufpreis Zug um Zug bei Lieferung zu leisten ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dann ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung der Ware fällig. Zahlt der Abnehmer nicht sofort bei Lieferung, gerät er automatisch in Zahlungsverzug (§ 286 BGB).

Zahlungsfrist

Eine Zahlungsfrist kann vertraglich vereinbart oder einseitig auf einer Rechnung erklärt werden.

Vereinbartes Zahlungsziel

Ist ein Zahlungsziel zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart, so wird der späteste Termin der Rechnungsbegleichung um einen in Tagen oder Monaten bemessenen Zeitraum nach dem Lieferungszeitpunkt hinausgezögert oder ein bestimmter Fälligkeitszeitpunkt festgelegt. Bei einem Zahlungsziel 45 Tage nach Rechnungseingang muss die Zahlung des Schuldners innerhalb dieser Frist auf dem Bankkonto des Lieferanten gutgeschrieben sein. Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels gerät der Schuldner automatisch in Zahlungsverzug.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es keiner Mahnung, wenn für die Zahlung des Rechnungsbetrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (etwa „Der Rechnungsbetrag ist fällig mit Zugang, spätestens jedoch am ....“). Der Rechnungsschuldner gerät nach Ablauf der gesetzten „Leistungszeit“ ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Der Verzug beginnt hier mit Ablauf des Tages, an dem die Zahlung spätestens zu erbringen war. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es auch, wenn eine „generelle“ Berechenbarkeit des Leistungszeitpunkts nach dem Kalender möglich ist. Der Schuldner einer Entgeltforderung (für die Lieferung von Waren und/oder für die Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Dauerschuldverhältnisse wie Miete oder Darlehen) gerät gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Einen Kauf, bei dem ein Zahlungsziel gewährt wird, bezeichnet man als Zielkauf bzw. Kauf auf Ziel.[1]

Einseitig erklärtes Zahlungsziel

Der Gläubiger einer Geldforderung kann auch ohne vorherige Absprache mit dem Schuldner die Fälligkeit des Rechnungsbetrags hinausschieben. Da bei einer Rechnung die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts zu Gunsten des Schuldners erfolgt, ist eine Rechnung mit einseitigem Zahlungsziel zulässig.

Sonstiges

Die Gewährung eines Zahlungszieles ist für den Verkäufer ein Mittel der Absatzförderung, die Inanspruchnahme des Zahlungszieles ist für den Käufer ein Finanzierungsmittel im Rahmen eines Lieferantenkredites. Bei vorzeitiger Zahlung trotz gewährtem Zahlungsziel darf in der Regel ein festgelegter Prozentsatz, das Skonto, vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Im Zahlungsziel liegt auf der Seite des Lieferanten das Debitorenrisiko eines Kreditgebers, weil sein Abnehmer während der Laufzeit des Zahlungsziels insolvent werden kann und damit die Bezahlung der Forderung ausbleiben oder zumindest zweifelhaft werden kann.

Literatur

  • H. Lauer: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen, Düsseldorf 1998, ISBN 3-87881-124-1
  • R. G. Nolden, E. Bizer: Spezielle Wirtschaftslehre Industrie. Stam Verlag, Köln 1997, ISBN 3-8237-1559-3
  • H. Möhlmeier, G. Wurm: Allgemeine Wirtschaftslehre für Industriekaufleute. Stam Verlag, Köln 1997, ISBN 3-8237-6753-4

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Zahlungsziel aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.