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Winterfütterung

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Tannenmeise und Grünfinken an einer Futtersäule; an dieser wird die Verunreinigung des Futters durch Vogelkot verhindert

Unter Winterfütterung versteht man die Fütterung von Tieren im Winter. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterscheidet sich die Winterfütterung heute oft nicht mehr von der Fütterung im Sommer; lediglich in der Bienenhaltung erfolgt eine spezielle Winterfütterung als Ausgleich für den entnommenen Honig, wobei die Wortwahl leicht irreführend ist, denn die Einfütterung selbst erfolgt hier bereits im Herbst. Bei Wildtieren versteht man unter Winterfütterung speziell die Gabe von Futter durch den Menschen im Winter. Dazu gehören sowohl das Auffüllen der Futterstellen im Wald durch den Jäger als auch das private Angebot von Vogelfutter etwa in Form von Körnermischungen in Vogelhäuschen.

Fütterung von Vögeln

Die Fütterung von Vögeln in durchschnittlich kalten Wintern ist umstritten. Kritiker wenden ein, dass sie das ökologische Gleichgewicht und die natürliche Selektion störe: So profitieren nur wenige, häufige Standvogelarten von der üblichen Art der Fütterung und die von ihrer langen Reise geschwächten Zugvögel treffen im Frühjahr auf künstlich gestärkte Konkurrenz und müssen um die begrenzten Reviere und Brutplätze streiten. Zudem besteht bei unsachgemäßer Fütterung die Gefahr der Ausbreitung von Krankheitserregern. Naturschutzorganisationen raten daher in der Regel, nur bei anhaltendem Frost und geschlossener Schneedecke zu füttern.

Siehe auch: Angepasste Ganzjahreszufütterung

Fütterung von Wild

Rehwild an einer Futterkrippe

Die Wildfütterung ist im Rahmen der Hegeverpflichtung im BJagdG § 1 definiert als die Versorgung von Wild, mit Nahrung in Notzeiten[1] durch den Menschen. Sie dient als Ersatz für in der Natur nicht oder nicht mehr in ausreichender Menge vorkommende, Erhaltung spendende Nahrung[2]. Der Zeitpunkt der Verabreichung richtet sich nach dem höchsten Energiebedarf des Wildes (z. B. vorwinterliche Depotbildung).

Während der Notzeit verfügt das Wild über zu wenig Äsung (Nahrung) und ist auf künstliche Futterquellen angewiesen. Notzeiten sind gesetzlich festgelegt in den Jagdgesetzen der Bundesländer mit sehr unterschiedlichen Bestimmungen. Eine Notzeit kann in einer festgelegten Zeit bestehen oder bei hoher oder gefrorener Schneedecke, Frost, Dürre oder Überschwemmungen durch entsprechende Gremien festgestellt werden. Dabei sind heutzutage auch Nahrungsengpässe zu berücksichtigen, die in Abhängigkeit von der Land- und Bodennutzung entstehen und in ihrem örtlichen und zeitlichen Auftreten unterschiedlich sein können.[3]

Eine Fütterung von Gams- und Steinwild erfolgt aufgrund seines Lebensraumes grundsätzlich nicht. Sollten diese Tiere aber Not leiden, ist davon auszugehen, dass sie tiefer gelegene Fütterungen für anderes Schalenwild wie Rot- oder Rehwild aufsuchen.

Die Verpflichtung Jagdausübungsberechtigter, das Wild vor Futternot zu schützen, ergibt sich in Deutschland aus den Landesgesetzen. Es besteht ein bundesrechtliches Verbot, in der Notzeit Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von den Futterstellen zu erlegen. Künstlich angelegte Futterstellen, die mit artgerechten Futtermitteln bestückt werden, dienen der Erhaltung des Wildes. Nicht als Fütterung gelten Maßnahmen zur Äsungsverbesserung (z. B. Wildäcker, Wildwiesen oder Prossholzflächen).

Kirrungen, Luderplätze oder Ablenkfütterungen sind keine Fütterungen im Sinne der Ernährung. Sie dienen der Lenkung des Wildes zwecks Bejagung oder Schadensverhütung. Ihre Eigenschaften als Fütterungen werden bei Fehlen landesrechtlicher Regelungen unterschiedlich beurteilt. An Luderplätzen für den Rotfuchs dürfen keine Schlachtabfälle, sondern nur Abfälle von Wild ausgebracht werden. Luderplätze gelten als Kirrungen. An Kirrungen darf das Wild während der erlaubten Jagdzeit erlegt werden.

Gemäß dem BJagdG können die Bundesländer die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

In Bayern gilt aufgrund der unterschiedlichen Landschaftsräume keine landesweite Regelung. Vielmehr erlässt die Jagdbehörde im Einzelfall Regelungen zur Verhinderung von missbräuchlichen Wildfütterungen, z. B. im Hinblick auf nicht artgerechtes Futter, Fütterung außerhalb der Notzeit mit Ausnahme von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild, Fütterung in Schutzwäldern, wenn dadurch deren Schutzfunktion beeinträchtigt wird etc.

Die Fütterung erfolgt mittels Raufentrog, Futtertisch oder Kraftfutterautomat/Rutschfütterung für Pellets (Schalenwild, Schwarzwild, Hasen), Futterautomat oder Fasanenschütten mit Getreide und Mais oder Futterbahnen (frei gehaltener Gang in Deckung, der pro Fasan 0,5 m lang ist) und Rebhuhnschütten, die entfernt von Bäumen angelegt werden, da die Rebhühner sonst von Greifvögeln erjagt werden. Bei der Entenfütterung (Mais, Getreide, Eicheln) dürfen die Futtermittel nicht ins Wasser gelangen (§26 Wasserhaushaltsgesetz).

Sammlung von Futterkastanien (1983, Dresden, DDR)

Futtermittel sind in natürliche Futtermittel wie Eicheln, Kastanien, Bucheckern, Hafer, Mais u. a. Getreide und industriell gefertigte wie Sojaschrot, Sesamkuchen, Luzernemehl, Weizenkeime, Biertreber oder Kraftfutterpresslinge (Pellets) unterteilt. Trockenfutter enthält unter 10 % Feuchtigkeit. Saftfutter besteht aus Silage, Rüben, Kartoffeln, Obst, Gemüse, Kohl, Trester oder Saftfuttermischungen.

Futterstellen werden so angelegt, dass Schalenwild (z. B. Rehe) nicht durch harschen Schnee laufen muss, um sich nicht zu verletzen.

Die Wildfütterung wird von Jägern, wie z. B. dem Jägermeister Otto Gitterle in einem Tiroler Bergrevier aufgrund der mangelnden Herbst- und Winteräsung für notwendig erachtet. Der Forderung mancher Wildbiologen nach naturbelassenem Wild und dem Unterlassen jeglicher Fütterungen entgegnen sie, dass dadurch das Wild zum Schädling degradiert würde und ohne Fütterung in den Tiroler Gebirgslagen mit enormen Verlusten zu rechnen sei. Zwar blieben einige Tiere immer am Leben, aber viel zu wenige, um noch von gesunden Beständen sprechen zu können. Darüber hinaus betrachten sie die Fütterung als Grundvoraussetzung für die Verhinderung von Wildschäden, und Voraussetzung für das Wohlbefinden und den guten Allgemeinzustand des Rehwildes. Eine fehlende Fütterung führt ihrer Ansicht nach zu schlechter, körperlicher Verfassung, die gute Entwicklung hingegen ein Gradmesser für erfolgreiche Rehwildhege.

Als Futter wird unter anderem gutes Bergheu, Silage und eine Kraftfuttermischung bestehend aus 40 % Maisbruch, 40 % Hafer (nicht gequetscht) und 20 % Sesam verwendet; Beigaben sollen nicht verabreicht werden. Fütterungsgegner kritisieren insbesondere am Kraftfutter, dass eine faserarme und energiereiche Nahrung das Wild dazu nötige, vermehrt Bäume zu verbeißen oder zu schälen, um die für die Verdauung erforderlichen Fasern aufzunehmen.[4] Auch das Amt für Wald, Natur und Landschaft des Fürstentums Liechtenstein hält Fütterungen außerhalb von ausgewiesenen Notzeiten für kontraproduktiv, und kritisiert, dass Jäger nur diejenigen ausgewählten Tierarten durch den Winter bringen wollten, an denen sie Interesse in Form von Trophäen hätten.[5]

Das Wildaufkommen an den Futterstellen hilft bei der Bestandsermittlung, auch der Futterverbrauch ist eine gute Grundlage für die Schätzung des Wildbestandes, wobei pro Reh und Tag mit einem Verbrauch von ½ kg Futter gerechnet wird.

Literatur

Einzelnachweise

  1. http://media.repro-mayr.de/13/529413.pdf abgerufen 12. Januar 2015.
  2. Haseder, S. 912.
  3. § 30 HJagdG (5): –Wildfütterung: Eine Notzeit liegt vor, wenn zwischen dem aktuellen Nahrungsbedarf und dem natürlichen Äsungsangebot ein Defizit besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn infolge der Witterung (z. B. hohe Schneelage, Harschschnee, Vereisung, längere Frost- oder Dürreperioden) oder infolge von Naturkatastrophen (z. B. Überschwemmungen, Waldbrände) die ansonsten vorhandene natürliche Äsungsfläche fehlt. ...In Jagdbezirken, in denen die Jagdbehörde für wiederkäuendes Schalenwild eine Notzeit festgestellt hat, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild verboten, sowie: § 45 HJagdV – Feststellung einer Notzeit.
  4. In Winters Kühlschrank finden die Tiere meist genug Essbares, Barbara Zweifel-Schielly, Naturzentrum Glarnerland.
  5. Notfütterungskonzept im Sinne von Art. 14 der Hegeverordnung, LBGl. 2003 Nr. 198 und als Präzisierung von Punkt 16 der Jagdpachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2004 bis 2012 (PDF), Amt für Wald, Natur und Landschaft – Landesverwaltung Liechtenstein.

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Winterfütterung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.