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Wildschaden

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Wildschaden durch Umbrechen von Grünland durch Wildschweine

Mit Wildschaden wird der durch Wild verursachte Schaden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bezeichnet.

Der bei der Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier entstehende Schaden ist im juristischen Sinne kein Wildschaden, sondern wird als Wildunfall bezeichnet. Der dabei entstehende Schaden am Fahrzeug ist ein Unfallschaden, der im Regelfall durch die Fahrzeug-Teilkasko-Versicherung abgedeckt ist. Ebenso ist Wildschaden nicht mit Jagdschaden[1] zu verwechseln, der anlässlich der Jagdausübung entstehen kann.

Wildschäden in der Landwirtschaft

Im Sinne der Jagdgesetze sind Wildschäden in der Landwirtschaft Beschädigungen, der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat sowie der Feldfrucht durch einige Wildarten. Diese sind in Deutschland Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane.[2]

Die landwirtschaftlichen Wildschäden werden in erster Linie durch Wildschweine (Schwarzwild) verursacht, die während der Aussaat die Felder aufsuchen und sich von Saatgut ernähren, z. B. Saatkartoffeln, Saatgetreide, wie z. B. Weizen und Mais. Von besonderer Bedeutung ist der Schaden, den Wildschweine an reifen Feldfrüchten verursachen, insbesondere an Kartoffeln, Weizen, Hafer und Mais. Auch Rotwild verursacht hier großen Wildschaden.

Ebenfalls von großer Bedeutung sind die von Wildschweinen verursachten Wiesenschäden. So suchen diese, insbesondere im Frühjahr, die Wiesen und Weiden auf und suchen dort Engerlinge und Mäuse zum Zwecke der Eiweissaufnahme. Dazu wühlen sie die Flächen um und verursachen damit große Schäden. Schon im frühen Mittelalter unter karolingischer Herrschaft wurden Klagen über hohe Wildschäden laut. Der Wunsch des Adels nach viel Wild für die repräsentative Jagd stand stets im Konflikt zu der, um ihre Ernte fürchtende Landbevölkerung. In den Bauernkriegen waren wichtige Forderungen solche zur freien Jagd.

Wildschäden in der Forstwirtschaft

Fegeschaden an Kirsche durch Rehwild, Zwiesel-Bildung vermutlich durch vorherigen Wildverbiss
Schälschaden an Weide durch Rotwild

Wildschäden in der Forstwirtschaft beziehen sich auf Beschädigungen der Flora durch Verbiss, Schälung und Reiben (Fegen) von Wild an Forstpflanzen.

Anders als auf landwirtschaftlichen Flächen kann Wildverbiss im Wald zusätzlich ökologische Langzeitschäden verursachen. Insbesondere der selektive Verbiss der Knospen durch Rehwild als Konzentratselektierer kann aus artenreichen Mischwäldern durch komplettes Herausfressen der schmackhafteren Baumarten langfristig artenarme Reinbestände machen.

Beispiele sind etwa der typische Bergmischwald der Alpen aus Fichte, Weißtanne, Buche, Bergahorn, Bergulme, Esche, Mehlbeere, Vogelbeere und Eibe. Obwohl all diese Baumarten nach wie vor ausreichend Samen abwerfen und diese auch keimen, überstehen mancherorts nur die unempfindlichen Fichten (und Buchen) den Fraßdruck der Rehe, Hirsche und Gemsen.

Auch im seit Jahrhunderten für seine imposanten Mischbestände aus Eichen und Buchen bekannten Spessart führt Wildverbiss mancherorts zum Totalverlust der Eichenkeimlinge und damit zu Buchenreinbeständen. Anderswo wird die Verjüngung potentiell autochthoner Laubholzbestände auf historisch alten Waldstandorten vernichtet, womit eine Gefahr für deren genetische Information entsteht.

Im Vergleich zu landwirtschaftlichen Wildschäden sind die forstwirtschaftlichen Wildschäden jährlich weniger offensichtlich - hinsichtlich ihrer langfristigen Folgen aber umso bedeutsamer. Bis hin zum Verlust autochthoner, genetischer Information von Baumarten.

Für die Wildschadensregelung gelten gleiche Fristen zur Anmeldung wie für die Landwirtschaft. In fast allen deutschen Bundesländern werden die Wildschäden im Wald von den Forstbehörden in Forstlichen Gutachten beurteilt.

Haftung für Wildschäden

Das Wildschadensersatzrecht ist derzeit in den §§ 29 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG)[3] normiert. Hiernach hat die Jagdgenossenschaft den durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursachten Schaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, zu ersetzen. Der Jagdpächter, der die betreffende Jagd gepachtet hat, kann sich im Jagdpachtvertrag verpflichten, den Ersatz des Wildschadens teilweise oder ganz zu übernehmen. Jagdpachtverträge beinhalten heute zunehmend eine Wildschadenspauschale. Es gibt auch Pachtverträge, die eine so genannte Spitzabrechnung der tatsächlichen Wildschadensabwehrmaßnahmen beinhalten. Neuere Vertragsmodelle definieren teilweise sehr konkret die zu erstattenden Geldbeträge je geschädigter Pflanze bzw. Fläche. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kann ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen (von der Unteren Jagdbehörde bestellter Wildschadensschätzer) eingeholt werden[4]. Für den Fall, dass der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann, bleibt die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bestehen (Subsidiarität der Haftung). Im Übrigen hat der Geschädigte eine Mitwirkungsverpflichtung zur Verhinderung von Wildschaden nach BJagdG §§ 32 und 34.[5][6] In Zukunft wird es zunehmend um Verhütung, nicht um Ersatz von Wildschaden gehen.

Literatur

  • Hans Drees (Begründer), Hans-Jürgen Thies: Wild- und Jagdschaden. Anleitung zur Geltendmachung und Feststellung von Wild- und Jagdschäden. 8., überarbeitete Auflage. Deutscher Gemeindeverlag und Kohlhammer, Stuttgart 2006, 188 (XII) S., ISBN 978-3-555-01388-6 oder ISBN 3-555-01388-2
  • Rolf Bergheim et al.: Wildschaden in Feld und Wald. Erkennen, verhindern, regulieren. Deutsche Jagd-Zeitung Spezial Nr. 4. Parey, Singhofen 2000, 97 S. ISBN 3-89715-303-3
  • Martin Moog: Bewertung von Wildschäden im Wald. Modelle - Methoden - Bewertung. Neumann-Neudamm, Melsungen 2008, 220 S., ISBN 978-3-7888-1189-1
  • Bruno Hespeler: Wildschäden heute. Vorbeugung, Feststellung, Abwehr. BLV, München, Wien und Zürich 1999, 223 S., ISBN 3-405-15423-5
  • Mario Genth, Wildschadensersatz - Im Wandel der Zeit, in: Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Band 32 (2007), S. 517-523.
  • Wolfgang Schwenke (Hrsg.), Walter Bäumler, Max Postner, Erhard Ueckermann: Die Forstschädlinge Europas. Ein Handbuch in fünf Bänden - 5. Band: Wirbeltiere. Paul Parey, Hamburg und Berlin 1986, ISBN 3-490-11516-3
  • Erhard Ueckermann: Wildschadenverhütung. Die Wildschadenverhütung in Wald und Feld. eine praktische Anleitung zu technischen Schutzmaßnahmen. Schriftenreihe der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landes Nordrhein-Westfalen, Heft 2. 4., neubearbeitete und erweiterte Auflage. Parey, Hamburg und Berlin 1981, 80 S., ISBN 3-490-18912-4
  • Holger Konrad, Wildschadensersatz in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach § 29 Abs. 1 BJagdG - Geschichte, Systematik und aktuelle Problemstellungen, Reihe: Studien zum internationalen, europäischen und deutschen Nachhaltigkeitsrecht, Bd. 3, 1. Aufl., LIT Verlag Münster 2012, zugl.: Trier, Univ., Diss., 2012, ISBN 978-3-643-11614-7
  • Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist
  • Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, Stichwort: Wildschaden, ISBN 3-8289-1579-5

Einzelnachweise

  1. BJagdG §§ 29ff
  2. Bundesjagdgesetz
  3. BJagdG §29: (1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen,so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann
  4. BJagdG § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen: Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüb
  5. BJagdG § 32 Schutzvorrichtungen (1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
  6. BJagdG § 34 Geltendmachung des Schadens: Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1.Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Weblinks

 Commons: Wildlife damage – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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