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Pensionsgeschäft

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(Weitergeleitet von Wertpapierpensionsgeschäft)
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Ein Pensionsgeschäft ist ein Vertrag, mit dem der Eigentümer eines Vermögensgegenstandes (der Pensionsgeber) diesen an den Pensionsnehmer unter Eingehen einer Rückkaufverpflichtung für eine begrenzte Zeit veräußert.[1] Der Zeitpunkt der Rückgabe kann von vornherein vereinbart oder erst später festgelegt werden. Üblicherweise ist mindestens einer der beiden Vertragspartner ein Kreditinstitut.

Ist der gehandelte Vermögensgegenstand ein Wertpapier, so spricht man von einem Wertpapierpensionsgeschäft.

In wirtschaftlicher Hinsicht ähnelt ein Pensionsgeschäft einem mit dem Vermögensgegenstand besicherten kurzfristigen Kredit, den der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt. Auch Zentralbanken agieren als Pensionsnehmer, wenn sie über Pensionsgeschäfte Kredite an die Geschäftsbanken zu deren Refinanzierung vergeben (Offenmarktpolitik).

Arten

Echtes Pensionsgeschäft

Bei einem echten Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer verpflichtet, den Vermögensgegenstand wieder zurückzuverkaufen. Der Pensionsgeber hat gleichzeitig eine Rückkaufverpflichtung. Das echte Pensionsgeschäft ähnelt aus Sicht des Pensionsgebers einem unbedingten Termingeschäft (siehe Terminkontrakt).

Eine Rückkaufvereinbarung ist ein kurzfristiges Finanzinstrument, das auch zu den echten Pensionsgeschäften zählt.

Unechtes Pensionsgeschäft

Bei einem unechten Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vermögensgegenstand wieder zurückzuverkaufen. Der Pensionsgeber bleibt zum Rückkauf verpflichtet, wenn der Pensionsnehmer den Vermögensgegenstand andient. Das unechte Pensionsgeschäft ähnelt somit einer Verkaufsoption mit dem Pensionsnehmer als Käufer und dem Pensionsgeber als Stillhalter der Option.

Bilanzierung

In Deutschland legt das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 340b fest, dass der Pensionsgeber bei einem echten Pensionsgeschäft den an den Pensionsnehmer übertragenen Vermögensgegenstand weiterhin in seiner Bilanz ausweisen muss und zusätzlich in Höhe des vom Pensionsnehmer erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit diesem gegenüber ausweisen muss. Der Pensionsnehmer darf den übertragenen Vermögensgegenstand nicht in seiner Bilanz ausweisen, er hat eine Forderung an den Pensionsgeber in Höhe des für die Übertragung erstatteten Betrags auszuweisen.[1]

Bei einem unechten Pensionsgeschäft hat dagegen der Pensionsnehmer den übertragenen Vermögensgegenstand in seiner Bilanz auszuweisen.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Handelsgesetzbuch § 340b Pensionsgeschäfte. In: dejure.org. Abgerufen am 15. Januar 2019.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Pensionsgeschäft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.