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Wehrhoheit

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Die Wehrhoheit ist ein staatsrechtliches Konzept und zählt zu den Hoheitsrechten.

Mit dem Begriff der Wehrhoheit wird die alleinige Kompetenz des Staates für die Aufstellung bewaffneter Streitkräfte und die Regelung sämtlicher mit dem Militär verbundenen Fragen der Organisation und Funktion beschrieben.

Deutsches Reich: Wehrgesetz vom 16. März 1935

Nach der Niederlage des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg beschränkten die Alliierten im Versailler Vertrag die Wehrhoheit des Deutschen Reichs. Die zulässige Truppenstärke des deutschen Reichsheeres war auf 100.000 Mann (plus 15.000 Mann Marine) beschränkt. Schwere Waffen, Artillerie und Panzer waren ebenso verboten wie der Besitz von Luftstreitkräften sowie ein Generalstab.

Am 16. März 1935 wurde eine 'Proklamation der Reichsregierung an das deutsche Volk bezüglich der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht' veröffentlicht. Sie endet mit dem Satz

„In diesem Sinne hat die deutsche Reichsregierung mit dem heutigen Tage das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht. Vom 16. März 1935. [1]

Mit der Bekanntgabe des “Wehrgesetzes”[2] wurden auch formal die letzten Beschränkungen des Versailler Vertrages abgestreift und die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht (zum 1. Oktober 1935) verkündet, womit Hitler ein Versprechen vom Februar 1933 an die Generalität einlöste.[3]

Siehe auch: Aufrüstung der Wehrmacht

Aktuelle Regelungen in einzelnen Ländern

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Wehrhoheit durch die sogenannte Erste Wehrnovelle zum Grundgesetz vom 26. März 1954 ausschließlich dem Bund übertragen. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG bestimmt: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: (...) die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Der Begriff der Wehrhoheit findet ausdrücklich keine Verwendung.

In der Schweiz bestimmt Artikel 58 der Schweizerischen Bundesverfassung: Die Schweiz hat eine Armee (...) Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Mit der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages am 15. Mai 1955 erhielt Österreich seine staatliche Unabhängigkeit und damit auch seine Wehrhoheit zurück. Mit dem Wehrgesetz vom 7. September 1955 wurde eine allgemeine Wehrpflicht gesetzlich verankert.

Die Wehrhoheit eines Staates ist auch dann gegeben, wenn das betreffende Staatswesen von diesem Hoheitsrecht keinen Gebrauch macht, so dass die Ausübung der Wehrhoheit rein theoretisch ist. Beispielsweise unterhält das Fürstentum Liechtenstein seit 1868 keine Streitkräfte mehr, doch entsprechende Gesetze bestehen nach wie vor.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Proklamation der Reichsregierung an das deutsche Volk bezüglich der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Vom 16. März 1935. Auf: documentarchiv.de. Vgl. Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867–1945, S. 375; bei der Österreichischen Nationalbibliothek (ÖNB).
  2. www.verfassungen.de: Wehrgesetz vom 21. Mai 1935
  3. Zum Versprechen Hitlers siehe Punkt 4 der Liebmann-Abschrift.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Wehrhoheit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.