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Wasserwirtschaft

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Dieser Artikel beschreibt einen Begriff aus der Wirtschaft. Für das gleichnamige UNESCO-Weltkulturerbe siehe Oberharzer Wasserregal, für die Zeitschrift siehe Wasserwirtschaft (Zeitschrift).

Die Wasserwirtschaft bezeichnete bis 1972 die Bewirtschaftung des Wassers durch den Menschen. Heutzutage umfasste die Wasserwirtschaft die Sicherung und die Entwicklung hin zu intakten aquatischen Ökosystemen in einem Flussgebiet.

Dabei sollen die Ansprüche der Menschen an die Wasserwirtschaft unter Nachhaltigkeitskriterien erfüllt oder austariert werden.

Man kann vier Bereiche unterscheiden:

  1. die Bewirtschaftung von ober- und unterirdischen Gewässern,
  2. die Trinkwassergewinnung und -verteilung,
  3. die Bewirtschaftung von Abwässern.
  4. die Entwässerung von niederschlagsreichen Gebieten oder Bewässerung von niederschlagsarmen Gebieten.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden die Belange der Wasserwirtschaft durch die jeweiligen gemeinnützigen Verbände: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall, Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband und Schweizerischer Wasserwirtschaftsverband vertreten.

Gewässerbewirtschaftung

Seen und Flüsse als oberirdische Gewässer werden schon seit römischer Zeit in Europa bewirtschaftet. Dazu werden sie so gestaltet, dass

  1. Transporte vereinfacht werden, meist durch gewässerbauliche Maßnahmen, etwa durch Flussbegradigungen oder den Einbau von Staustufen, Schleusen oder Schiffshebewerken;
  2. die Nahrungsmittelerzeugung verbessert wird, etwa durch Be- oder Entwässerung von Feldern oder die Anlage von Fischteichen;
  3. Energiegewinnung z. B. durch Wassermühlen und Wasserkraftwerke ermöglicht wird;
  4. in vielen Fällen werden künstliche Gewässer für den Hochwasserschutz und zur Niedrigwasseraufhöhung genutzt;
  5. in neuerer Zeit Freizeitnutzung für Segler, Angler etc. angeboten wird.

Die verschiedenen Ziele der Wasserwirtschaft bei der Nutzung der Gewässer werden mit dem Wasserwirtschaftsplan koordiniert.

Seit Ende des 20. Jahrhunderts werden in Deutschland die in früherer Zeit durchgeführten wasserbaulichen Veränderungen auch wieder zurückgebaut, Begradigungen werden aufgehoben, Flüsse dürfen wieder mäandrieren. Diese Renaturierungsmaßnahmen wirken sich vor Allem positiv auf den Hochwasserschutz aus, da naturnahe Flusssysteme den Spitzenabfluss (Hochwasserscheitel) reduzieren. Dabei wird allerdings die Hochwasserdauer verlängert. In diesem Zusammenhang spielt die Strömungslehre eine wichtige Rolle.

Die Bewirtschaftung unterirdischer Gewässer, also des Grundwassers, erfolgt meist im Rahmen der Trinkwassergewinnung oder der Regenwasserbewirtschaftung.

Trinkwassergewinnung

Dies bezeichnet die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser in menschlichen Siedlungsräumen. Die WHO hat eine Leitlinie für Trinkwasserqualität erstellt (Guidelines for drinking-water quality).

Die Trinkwassergewinnung unterliegt in vielen Industrieländern der behördlichen Überwachung.

Teilweise haben die Kommunen in Deutschland nur eine überwachende Funktion oder auch die Pflicht, die Wasserversorgung selbst betrieblich zu gestalten. Unter anderem aufgrund knapper kommunaler Haushalte kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu Privatisierungen im Wasserver- und -entsorgungsbereich.

Brauchwassergewinnung

Industriebetriebe, Kraftwerke, Landwirtschaft und weitere gewerbliche Verbraucher benötigen großen Mengen an Betriebswasser. Da an diese Wässer geringere bzw. andere Anforderungen bei Qualität, Zusammensetzung und Temperatur gestellt werden, wird für solche Zwecke z. T. Wasser ohne oder mit nur geringem Aufbereitungsaufwand gefördert.

Abwasserbewirtschaftung

Die Abwasserbewirtschaftung umfasst die Sammlung, die Fortleitung mittels Kanalisation und die Aufbereitung von Abwasser sowie die Entsorgung der Abbauprodukte.

Regenwasserbewirtschaftung

Die Sammlung, ggf. Reinigung und Versickerung von Regenwasser in das Grundwasser oder auch der Rückhalt von Regenwasser vor der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer sind Aufgaben der Regenwasserbewirtschaftung. Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Regenwasser werden häufig im Zusammenhang mit einer Planung von Flächenversiegelungen wie z.B. Gebäudeneubau oder Straßenbau bearbeitet.

Wasserversorgungsmarkt

Die Versorgung der Bürger mit Trinkwaser mittels eines Versorgungsnetzes kann sowohl privat oder durch staatliche Unternehmungen erfolgen, jedoch treten beide Unternehmungen jeweils als Monopolist auf. Das Monopol der Wasserversorgung ergibt sich jedoch nicht aus der Aufbereitung und Bereitstellung des Gutes Trinkwasser an sich, sondern aus dem Wasserleitungsnetz. Die Trinkwasserversorgung stellt somit auf Grund der Netzproblematik ein natürliches Monopol dar. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich darüber Gedanken macht, was ein weiterer Anbieter, der in diesen Markt eintreten will tun müsste:

Ein neuer Anbieter müsste zunächst die Markteintrittsbarriere des Netzes überwinden, indem er ein eigenes Versorgungsnetz aufbaut. Das ein Markteintritt nicht sonderlich lukrativ bzw. wirtschaftlich ist, lässt sich bereits hier erahnen. Zudem ist dies bei aktueller Gesetzeslage auch gar nicht möglich, da die Monopolstellung der Wasserversorgungsunternehmen staatlich gewährleistet wird.

Allerdings ist festzuhalten, dass ein natürliches Monopol nach volkswirtschaftlichen Erkenntnissen nicht zwingend ineffizient sein muss. Ferner ist zu erkennen, dass jeder weitere Anbieter im Markt die durchschnittlichen Kosten deutlich erhöht und ein Anbieter allein jede erdenkliche Menge günstiger bereitstellen kann als es bei mehreren Anbietern der Fall wäre. [1]

Die Nachfrage nach Wasser wird in Deutschland von etwa 7000 Wasserversorgern bedient, sodass auf ein Wasserversorgungsunternehmen im Durchschnitt ca. 11000 Kunden entfallen. Die Wasserversorgung in Deutschland ist sehr gut ausgebaut und deckt mehr als 99% des Gebiets ab. Die Versorgung mit Wasser ist Aufgabe der Kommunen und erfolgt zu über 90% durch öffentliche Unternehmen.[2] Das Vergabeverfahren der Kommunen regeln die § 97 bis 101 des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).[3] Eine Besonderheit seitens des Angebots des Wasserversorgungsmarktes ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Fixkostenanteil der Gesamtkosten, welche für ein Unternehmen der Wasserversorgung anfallen, bei 60 – 80 % liegen. Diese Kosten Fallen für das Wassernetz an und sind somit relativ unabhängig von der nachgefragten Wassermenge.[2][4]  Eine weitere Besonderheit des Wasserversorgungsmarktes stellt der § 31 des GWB  dar, welcher für die Wasserversorgung einen kartellrechtlichen Ausnahmebereich einräumt. So heißt es im § 31 GWB: [5][2][6]

„Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 gilt nicht für Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) […]“.  

Somit finden die Regelungen des § 1 GWB keine Anwendung auf Unternehmen der Wasserversorgung.

„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“.[7]

Die Trinkwasserqualität des in Deutschland an den Endverbraucher abgegebenen Wassers ist staatlich vorgegeben und wird vom Gesundheitsamt gemäß der Trinkwasserverordnung  kontrolliert. Die TrinkwV regelt sowohl die Trinkwasserqualität, wie kontrolliert wird als auch, was im Falle eines Verstoßes zu tun ist (TrinkwV § 1 - 25).[8]

Insgesamt lässt sich noch festhalten, dass sowohl das Trinkwasser in Deutschland eine sehr gute Qualität besitzt als auch, dass sich das Wasserrohrleitungsnetz in einem sehr guten Zustand befindet. Die durchschnittliche Schadensrate in Deutschland liegt bei lediglich 3,17 Schäden pro 1000 Anschlussleitungen liegt. Der Wasserverlust, der aus Leckagen resultiert liegt in Deutschland bei unter 10 %, was einem sehr guten Wert entspricht. [2][9]

Trotz der bereits erwähnten 7000 Wasserversorgungsunternehmen stellt der Markt der Wasserversorgung ein Monopol dar. Bezogen auf den Wasserversorgungsmarkt in ganz Deutschland mag dies noch nicht so eindeutig sein, schaut man sich aber die Lage, in der sich ein einzelner Wasserverbraucher befindet genauer an, fällt auf, dass dieser nur in ganz seltenen Fällen mehr als nur einem Wasserversorgungsunternehmen gegenübersteht. Ein Verbraucher muss somit Wasser von diesem einen Unternehmen beziehen. Ein Wechsel des Anbieters wäre zwar theoretisch möglich aber mit einem Wechsel des Wohnortes verbunden, sodass die Kosten für einen Anbieterwechsel mit sehr hohen Transaktionskosten verbunden wären, welche den Preis für das Wasser des günstigeren Anbieters schnell prohibitiv werden lassen.[1][5]

Ein Verbraucher kann darüber hinaus allerdings auch nicht dem Markt der Wasserversorgung fern bleiben, da in Deutschland ein Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt. D.h. wer in Deutschland in einem Ort ein Haus baut, ist gesetzlich gezwungen, dieses ans Wasserversorgungsnetz des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens anzuschließen, egal ob der Hauseigentümer dies wünscht oder nicht. Ferner hat ein Grundstückseigentümer auch für die Abwasserentsorgung zu bezahlen, die unter anderem durch Niederschläge anfällt.[2] Dies regelt in Baden-Württemberg §11 der Gemeindeordnung:

„Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.“ (§11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg) [10]

Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass die Anbieter zu über 90% aus öffentlichen Unternehmen bestehen und somit keinem Wettbewerb auf dem Kapitalmarkt unterliegen, da sie ihr Kapital von den Kommunen beziehen. Unter anderem deswegen und auf Grund der Tatsache, dass die Wasserversorgungsunternehmen als Monopolisten alle ihre Kosten auf ihre Kunden abwälzen können, bestehen für die Monopolisten kaum Anreize Kosten zu senken geschweige denn großartig in Innovationen zu investieren.[5][11]

Man könnte denken, dass Angebot und Nachfrage sich entsprechend arrangieren und die optimale Preis-Mengen-Kombination ausmachen können indem die Nachfrager eine Preissenkung durch Verringerung der Nachfrage bewirken. Doch können sich im Fall der Wasserversorgung die Kosten des Wasserversorgungsunternehmens bzw. der Preis für das Wasser durch eine Verringerung der Abgabemenge sogar noch erhöhen, da sich die Rohre dann verstärkt wegen des geringeren Durchflusses schneller mit Ablagerungen zusetzen.[11]

Die kleinteilige Anbieterstruktur, bei der die meisten Anbieter nur sehr geringe Marktanteile auf sich vereinen können, hat zur Folge, dass die einzelnen Anbieter kaum in der Lage sind ihre Kosten so auf eine hohe Abgabemenge zu verteilen wie es möglich wäre, wenn sie mehr Marktanteile innehätten. Sie können somit keine Größenvorteile bezüglich der Kosten realisieren. [2]

Eben diese kleinteilige Anbieterstruktur ergibt sich zum Teil daraus, dass das Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsunternehmen nicht von Wirtschaftlichkeitsaspekten beeinflusst wird, sondern nach Verwaltungsgrenzen abgesteckt wird. Unter anderem deswegen gibt es kein nationales Verbundnetz.[5]

Zur Lage trägt ebenfalls die Beschaffenheit des Wassers an sich bei, da Wasserleitungen im Gegensatz zu Stromleitungen nicht ober- sondern unterirdisch verlegt werden müssen, was deutlich aufwändiger und somit teurer ist. Des Weiteren kann Wasser nur schlecht gelagert werden, da es schnell verdirbt bzw. sich Keime bilden, sodass eine Lagerung des Wassers mit einer erneuten Wasseraufbereitung einhergeht. [5]

Siehe auch

Literatur

  • Hans-Jürgen Leist: Wasserversorgung in Deutschland – Kritik und Lösungsansätze. oekom, München 2007, ISBN 3-86581-078-0.
  • Mankiw; N. Gregory und Taylor, Mark P. (2011): Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart
  • Schwarze, Reimund (2001) : Wettbewerb in der Wasserwirtschaft, Wirtschaftsdienst, ISSN 0043-6275, Vol. 81, Iss. 7, pp. 395-399
  • Abel, Thomas (2011): Kommunale WasserWirtschaft Fragen und Antworten: Wasserpreise und Gebühren, Berlin, Verband kommunaler Unternehmen e.V. 
  • Mankel, Bettina (2002): Wasserversorgung: Marktöffnungsoptionen umfassend nutzen, Wirtschaftsdienst, ISSN 0043-6275, Vol. 82, Iss. 1, pp. 40-43
  • Rudolph, Karl-Ulrich, Haneke, Carsten, Block, Thomas, Blackhouse, Stefanie(2005): Dokumentation Nr. 547 Wasserleitfaden, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit  www.bmwa.bund.de, Berlin,
  • Cassel, Dieter; Rüttgers, Christian (2009) : Gemeinsame Netznutzung: Ein Konzept für mehr Wettbewerb in der Wasserwirtschaft, Wirtschaftsdienst, ISSN 1613-978X, Springer, Heidelberg, Vol. 89, Iss. 5, pp. 345-352, http://dx.doi.org/10.1007/s10273-009-0935-6
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 I S. 3850),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) m.W.v. 01.08.2014

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Mankiw, N. Gregory und Taylor, Mark P.: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. Stuttgart 2011, ISBN 978-3-7910-3099-9.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 Schwarze, Reimund: Wettbewerb in der Wasserwirtschaft. Iss. 7 Auflage. Vol. 81, Nr. ISSN 0043-6275, 2001 S. 395-399.
  3. § 97 GWB Grundsätze der Vergabe - dejure.org. In: dejure.org. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  4. Abel, Thomas: Kommunale WasserWirtschaft Fragen und Antworten: Wasserpreise und Gebühren. Berlin 2011.
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 Mankel, Bettina: Wasserversorgung: Marktöffnungsoptionen umfassend nutzen. Vol. 82 Auflage. Iss. 1, Nr. ISSN 0043-6275, 2002.
  6. § 31 GWB Verträge der Wasserwirtschaft - dejure.org. In: dejure.org. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  7. dejure.org. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  8. TrinkwV 2001 - Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ,. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  9. Rudolph, Karl-Ulrich; Haneke, Carsten; Block, Thomas; Blackhouse, Stefanie: Dokumentation Nr. 547 Wasserleitfaden. Berlin 2005.
  10. § 11 GemO Anschluß- und Benutzungszwang - dejure.org. In: dejure.org. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  11. 11,0 11,1 Cassel, Dieter; Rüttgers, Christian: Gemeinsame Netznutzung: Ein Konzept für mehr Wettbewerb in der Wasserwirtschaft. Iss. 5 Auflage. ISSN 1613-978X, Nr. Vol. 89, Springer, Heidelberg 2009.
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