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Wasserschutzgebiet

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Hinweisschild „Grundwasserschutzgebiet“ in der Schweiz

Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer) vor schädlichen Einflüssen besondere Ge- und Verbote gelten.

Abgrenzung

Wasserschutzgebiete sind von den Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu unterscheiden. Gebiete können zugleich etwa Wasser- und Naturschutzgebiet sein. So fällt beispielsweise ein Teil des Naturschutzgebietes Eldena zugleich in die Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Groß Schönwalde.

Rechtsgrundlage (Deutschland)

Trinkwasserschutzgebiet

Wasserschutzgebiete werden im Abschnitt Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (§§ 50–53) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt. Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.[1]

In der DDR wurden Wasserschutzgebiete auf Grundlage von § 29 des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 in Verbindung mit der Dritten Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 festgesetzt. Die nach DDR-Recht festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete gelten, wie alle vor dem 1. März 2010 festgesetzten Wasserschutzgebiete, gemäß § 106 Abs. 1 WHG als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG.

Festsetzung von Wasserschutzgebieten

Wasserschutzgebiete können festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten. In der Festsetzung ist der Begünstigte – z. B. der Träger der Wasserversorgung – anzugeben.[1]

Wasserschutzgebiete werden überwiegend zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt. Mit öffentliche Wasserversorgung wird die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung bezeichnet, die eine Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge ist.[2]

Schutzzonen

Wasserschutzzone I – Fassungsbereich
„Östra Mälaren Vattenskyddsområde“, Wasserschutzgebiet für den östlichen Mälaren, Schweden

Zum Schutz können verschiedene Wasserschutzzonen festgesetzt werden. Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.[3] Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten im Wesentlichen die von der DVGW gemeinsam mit der LAWA erarbeiteten technischen Regeln Arbeitsblatt W 101 (Schutzgebiete für Grundwasser) und W 102 (Schutzgebiete für Talsperren).

Gemäß § 52 WHG können in Wasserschutzgebieten besondere Anforderungen festgesetzt werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert. Daher enthalten die Rechtsverordnungen individuelle Festsetzungen für das jeweilige Schutzgebiet. Übliche Festsetzungen sind:

Wasserschutzzone I – Fassungsbereich

Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich und hat in der Regel einen Radius von mindestens 10 m, unter bestimmten Voraussetzungen auch von mindestens 20 m. Bei Talsperren soll die Schutzzone 1 den Stausee, die Vorsperren, die Uferflächen sowie die Krone des Absperrbauwerks umfassen. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.

Wasserschutzzone II – Engeres Schutzgebiet

Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 100 Meter Abstand von der Wasserfassung haben. Bei Talsperren sind in der Schutzzone 2 üblicherweise die oberirdischen Zuflüsse, deren Quellen und das umgebende Gelände (häufig 100 m Breite) enthalten.

Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen unter anderem für:

  • Bebauung
  • Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
  • Landwirtschaft, besonders bzgl. Düngung
  • Straßenbau
  • Tourismus
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wasserschutzzone III – Weiteres Schutzgebiet

Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie:

Es ist eine weitere Unterteilung der Schutzzonen II und III bei Talsperren bzw. der Schutzzone III bei Grundwasserfassungen in Zonen A und B möglich.

Heilquellenschutzgebiete

Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. Es gelten die für Trinkwasserschutzgebiete genannten Vorschriften.[4]

Bestandsschutz

Für bestehende Nutzungen innerhalb eines Wasserschutzgebietes gilt in der Regel Bestandsschutz, was jedoch zusätzliche Auflagen und Einschränkungen nicht ausschließt. Das betrifft z. B. das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Straßen und Gebäuden in der Zone II, welches nicht bedeutet, dass bestehende Straßen und Gebäude in dieser Zone abgebrochen werden müssen. Allerdings können derartige bestehende Nutzungen die Wirksamkeit des Wasserschutzgebietes herabsetzen. Daher sieht § 52 Abs. 4 WHG im Falle einer notwendigen unzumutbaren Beschränkung des Eigentums eine Entschädigung vor. Gemäß § 52 Abs. 5 WHG ist bei einer Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Ausgleich zu leisten.

Rechtsschutz

Gegen die Rechtsverordnung, durch die ein Wasserschutzgebiet festgesetzt wird, kann in fast allen Bundesländern direkt vorgegangen werden (Normenkontrolle). Ansonsten muss zunächst ein auf die Rechtsverordnung gestützter Verwaltungsakt abgewartet werden (etwa ein Bußgeldbescheid oder die Versagung einer Genehmigung), gegen den dann mittels Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorgegangen werden kann. In deren Rahmen kann dann auch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes inzident geprüft werden.

Da § 51 WHG keinen drittschützenden Charakter hat, kann die Festsetzung eines Gebietes als Wasserschutzgebiet nicht erzwungen werden. Anderes würde nur gelten, wenn ein Bundesland von der Abweichungskompetenz[5] der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch macht und durch Landesrecht die Wasserschutzgebiete drittschützend ausgestaltet. Fehlender Drittschutzcharakter bedeutet ferner, dass ein Nutznießer eines Wasserschutzgebietes (beispielsweise ein Wasserversorgungsunternehmen) auch nicht gegen die Erteilung von Ausnahmen von den im Wasserschutzgebiet geltenden Ge- und Verboten vorgehen kann, die einem Dritten gewährt werden.

Verkehrszeichen

Deutschland

Das nebenstehende blaue Verkehrszeichen 354 ermahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, zu besonderer Vorsicht. Das Zeichen 269 hingegen verbietet die Durchfahrt solcher Fahrzeuge. Die Zeichen sollen in der Regel nur auf Anregung der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufgestellt werden. Diese ist in jedem Fall zu hören.[6] Folglich kann trotz Abwesenheit solcher Zeichen ein Schutzgebiet festgesetzt sein.

In Deutschland sind beim Bau von Straßen in Wasserschutzgebieten die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) zu beachten.

Andere Länder

Literatur

  • Ludwig Flöttmann: Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete. Verlag-Gütersloh 1966 (Herausgegeben im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser).
  • DVGW e. V. (Hrsg.): Technische Regel Arbeitsblatt W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser. Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn 2006, ISSN 0176-3504.
  • DVGW e. V. (Hrsg.): Technische Regel Arbeitsblatt W 102, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; II.Teil: Schutzgebiete für Talsperren. Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn 2002, ISSN 0176-3504.

Weblinks

 Commons: Wasserschutzgebiet – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 § 51 Abs. 1 WHG
  2. § 50 Abs. 1 WHG
  3. § 51 Abs. 2WHG
  4. § 53 WHG
  5. Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG
  6. Verwaltungsvorschrift zur StVO
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Wasserschutzgebiet aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.