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Warteliste

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Wartelisten werden als fortlaufende nummerierte Listen mit den Namen von Personen geführt, damit der Zugang zu einer begrenzten Ressource gerecht erteilt werden kann. Bei einem personell begrenzten Zugang gilt grundsätzlich das Windhundprinzip (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst), so dass irgendwann die Kapazität erfüllt ist und ab diesem Zeitpunkt zugangsberechtigte Personen auf eine Warteliste gestellt werden. Die Plätze auf der Warteliste werden nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Wartelisten werden sowohl in der Privatwirtschaft als auch in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen geführt. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Führung (z.B. Kinobesuch, Restaurantbesuch); demgegenüber gilt für öffentlich-rechtliche Wartelisten (z.B. für Hochschulzugang[1], Kindergartenplatz[2], Organspenden[3] oder Konzessionen) der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, so dass eine gerichtliche Überprüfung der korrekten Führung der Warteliste möglich ist.

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1974, Az. 1 BvR 282/73; 1 BvR 305/73; BVerfGE 37, 104 - Bonus-Malus-Regelung
  2. VG München, Beschluss vom 4. Oktober 2010
  3. Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. C 192 vom 15. August 2009, S. 6-13
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