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Wahlfälschung

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Die Wahlfälschung, auch als Wahlbetrug bezeichnet, ist die bewusste Manipulation einer Wahl entgegen demokratischen Prinzipien, um das Wahlergebnis zu Gunsten oder Ungunsten einer Partei bzw. der Wahl als solche zu verändern.

Bei Wahlfälschungen im engeren Sinne werden die geltenden Regeln verletzt, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Daneben gibt es eine Reihe von Methoden unzulässiger Wahlbeeinflussung (siehe dort).

Wahlfälschungen können von den zur Wahl stehenden Kandidaten oder Parteien vorgenommen oder veranlasst werden, oder von interessierten Dritten, zum Beispiel Interessengruppen, die hinter einem Kandidaten oder einer Partei stehen. Die meisten Wahlfälschungen werden durch amtierende Regierungen begangen.

Wahlfälschungen treten meist in diktatorischen Systemen auf, die dennoch zur Steigerung ihrer Legitimation Wahlen durchführen, aber durch Wahlfälschung das gewünschte Ergebnis sicherstellen. In demokratischen Systemen können Wahlfälschungen ebenso auftreten, sollen aber durch größtmögliche Transparenz und mehrstufige Sicherheits- und Kontrollsysteme unterbunden werden. Viele Menschen billigen einem Land nur dann den Status einer Demokratie zu, wenn Wahlfälschungen von Häufigkeit und Umfang her die Ausnahme sind.

Methoden der Wahlfälschung

Wahlbetrug ist eine gesetzwidrige Verfälschung des Wahlergebnisses, die gegenüber dem Wahlvolk, gegebenenfalls auch den Wahldurchführenden oder der Wahlleitung, verdeckt erfolgt.

Stimmbetrug durch Einzelpersonen

Einzelpersonen können versuchen, ohne Wahlberechtigung abzustimmen, mehrfach abzustimmen oder anstelle von Dritten zu stimmen. Eine Auswahl von Möglichkeiten sind:

  • Wenn sich Wähler bei der Wahl nicht auszuweisen brauchen, können Personen versuchen, unter falschem Namen abzustimmen.
  • Bestehen auch keine Wählerlisten für einzelne Wahllokale, können Personen versuchen, in mehreren Wahllokalen ihre Stimme abzugeben.
  • Besteht die Möglichkeit der Briefwahl, können Personen versuchen, Wahlunterlagen für nicht zur Wahl gehende Wahlberechtigte (geistig Behinderte, Demente, unbekannt Verzogene, zum Verkauf ihrer Wahlunterlagen bereite Personen) zu beantragen und ausgefüllt abzusenden.
  • Bei Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften seine Stimme an staatsübergreifenden Wahlen (z.B. Europawahl) in mehreren Staaten abzugeben.[1]

Bleibt der Stimmbetrug auf eine oder wenige Einzelstimmen beschränkt, ist der Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gering, häufig sogar vernachlässigbar.

Organisierte Wahlfälschung

Organisierte Wahlfälschung wird von der Regierung, an der Wahl teilnehmenden Kandidaten/Parteien oder anderen am Wahlausgang interessierten Gruppen in organisierter Form durchgeführt, um das Wahlergebnis in erheblichem Maß zu verfälschen. Mögliche Methoden hierzu sind:

  • Stimmbetrug (siehe Vorabschnitt) in organisierter Form
  • Wenn die Wahlfälscher Einfluss auf Wahlhelfer in Wahllokalen haben:
    • Stimmzettel für nicht erschienene Wahlberechtigte werden ausgefüllt und die Stimmabgabestatistik im Wählerverzeichnis entsprechend manipuliert.
    • Nach Öffnung der Wahlurne werden ‚nicht genehme‘ Stimmzettel weggeworfen und durch ‚genehme‘ Stimmzettel ersetzt.
    • ‚Nicht genehme‘ Stimmzettel können durch zusätzliche Kreuze ungültig gemacht werden.
  • Wenn die Wahlfälscher Einfluss auf die Wahl ausführende Behörden haben:
    • Verbleib verstorbener oder Neueintragung nicht existenter Personen in Wählerlisten, für die durch Strohmänner Stimmen abgegeben werden.
    • Eingesetzte Wahlmaschinen können manipuliert werden.
  • Wenn die Wahlfälscher Einfluss auf die Wahlleitung/Wahlaufsicht haben:
    • Falsche Zuordnung von Stimmen auf Kandidaten bei der Berechnung des Gesamtergebnisses
    • Komplettes ‚Erfinden‘ eines gewünschten Wahlergebnisses, gegebenenfalls mit Manipulation der Wahldokumente und der übersandten Stimmzettel

Indirekte (mittelbare) Wahlfälschung

Bei der indirekten (mittelbaren) Wahlfälschung geht es nicht darum, ein einzelnes Wahlergebnis zu verfälschen, sondern die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass unbemerkt eine gewisse Klientel (z.B. ein herrschendes politische Establishment, das gewisse Gemeinsamkeiten hat) durch die indirekte gesetzliche Förderung dieser Gemeinsamkeiten einen gesetzlich privilegierten Zugang zum Parlament erhält.

Verhinderung von Wahlfälschungen

Das wichtigste Kontrollinstrument ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (u.a. § 31 BWahlG), bei der niemand daran gehindert werden darf, durch eigene Beobachtung die Rechtmäßigkeit der Wahl zu kontrollieren. Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wahl bestehen, muss das Recht auf Wahleinspruch und gerichtliche Überprüfung gewährleistet sein. Da dies bei den in Deutschland eingesetzten Wahlcomputern nicht gegeben war, erklärte das Bundesverfassungsgericht die Wahlgeräteverordnung am 3. März 2009 für verfassungswidrig.[2] In diesem Urteil wurde auch der bisher ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vom Gericht bestätigt.

Diese Frage wird bereits seit einigen Jahren in den USA aufgeworfen, vor allem von dem New Yorker Medienwissenschaftler Mark Crispin Miller.[3] Aufgrund vieler Probleme mit Wahlmaschinen entfernt der Bundesstaat Florida, ursprünglich ein Vorreiter bei Wahlmaschinen, alle Wahlmaschinen bei Wahlen.[4] Das Parlament verabschiedete am 3. Mai 2007 ein Gesetz, das den Einsatz von Papier-Stimmzetteln vorschreibt, um eine Neuauszählung der Stimmen zu ermöglichen, wie die 118 Abgeordneten ihren einstimmigen Entscheid begründeten.

Bei fast allen nationalen Wahlen sind auch internationale Wahlbeobachter, z.B. von der OSZE zugelassen, um sicherzustellen, dass die Wahlbeobachter nicht selbst wieder eingeschüchtert werden können. Ihre Berichte dienen als wichtige Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Wahlfreiheit und damit der Rechtmäßigkeit der Wahl.

Rechtliches

Wahlfälschungen sind in den meisten Ländern zumindest offiziell strafbar. In Deutschland regeln dies §§ 107 ff. Strafgesetzbuchs. Besonders in Diktaturen fehlt es aber oft an der unabhängigen Justiz, um gerade Wahlfälschungen durch die Regierung wirksam zu verfolgen.

Auch in der DDR wurden Wahlfälschungen (formal) unter Strafe gestellt (§ 211 DDR-StGB). Der Nachweis von Wahlfälschungen bei den letzten unfreien Kommunalwahlen der DDR durch Bürgerrechtler war einer der Auslöser der Wende. In der Folge wurde u.a. Hans Modrow (damals SED, dann PDS-Ehrenvorsitzender) als Wahlfälscher verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat wegen der Verhinderung jeglicher Überprüfung von Strafanzeigen wegen Wahlfälschung auch die Freisprüche des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der DDR vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben sowie dreier weiterer leitender DDR-Staatsanwälte, gegen die kritische DDR-Bürger nach den Kommunalwahlen im Mai 1989 Anzeige erstattet hatten.[5]

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland sind Straftaten bei Wahlen in den § 107 ff. StGB geregelt.[6] Die Strafandrohung erstreckt sich gem. § 108d StGB auf Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen, sowie die Urwahl in der Sozialversicherung.

Die Beeinflussung und Fälschung von Betriebsratswahlen steht gemäß § 119 Betriebsverfassungsgesetz unter Strafe.

Nicht als Wahlfälschung, sondern als Urkundsdelikte[7] mit Strafe bedroht sind Manipulationen anderer Wahlen (z.B. die Wahlen zu Studentenparlamenten, zu den Vertreterversammlungen von Industrie- und Handelskammern oder in Vereinen).

Im Einzelnen stellt das Strafgesetzbuch unter Strafe:

  • Wahlbehinderung (§ 107 StGB) betreibt, wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört. Höchststrafe ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Wahlfälschung (§ 107a StGB) betreibt, wer unbefugt wählt, ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Höchststrafe ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Wahlfälschung kann auch ein Wahlvorstand oder Wahlleiter begehen, wenn er das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt.
  • Auch die Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107c StGB) steht unter Strafe und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Auch der Versuch ist jeweils strafbar.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist Wahlfälschung gemäß § 261 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Strafandrohung erstreckt sich auf die Wahl des Bundespräsidenten, die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen und Volksbegehren.

Im Einzelnen stellt das Strafgesetzbuch unter Strafe:

  • Wahlbehinderung (§ 262 StGB) betreibt, wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung einen anderen nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen. Höchststrafe ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
  • Weiterhin ist Wahlbehinderung mit Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten strafbar, wenn die Wahlbehinderung mit anderen Mitteln erfolgt.
  • Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 263 StGB) liegt vor, wenn versucht wird durch Täuschung einen Dritten zu einer abweichenden Stimmabgabe zu bewegen. Höchststrafe sind 6 Monate.
  • Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 264 StGB), die geeignet sind, Wahl- oder Stimmberechtigte zu beeinflussen können mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden.
  • Bestechung von Stimmberechtigten bei einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 265 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
  • Aktiver und passiver Stimmenkauf steht der Bestechung gleich.
  • Fälschung des Ergebnisses einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 266 StGB) wird mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
  • Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen unzulässigerweise wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht.
  • Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 267 StGB), Höchststrafe 3 Jahre.
  • Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses (§ 268 StGB), Höchststrafe 6 Monate.

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz ist Wahlfälschung gemäß Art 279 ff des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar.[8]

Im Besonderen ist in der Schweiz strafbar:

  • Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen: Gewaltsames Verhindern einer Wahl oder einer gesetzlichen Versammlung oder die Drohung dergleichen zu tun.
  • Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht: Nötigung oder Androhung einer Nötigung Einzelner oder jemanden dazu zu bringen, in einer bestimmten Weise zu wählen oder jemanden an der Teilnahme der Wahl zu hindern.
  • Wahlbestechung: Aktive Bestechung, um jemanden mittels Geschenk o.ä. dazu zu bringen in einer bestimmten Weise zu wählen oder abzustimmen. Passive Bestechung, ein solches Geschenk anzunehmen.
  • Wahlfälschung: Manipulation des Ergebnisses oder einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative oder ein Referendum.
  • Stimmenfang: Planmässiges Austeilen, Einsammeln oder Ausfüllen von Stimmzetteln, zum Beispiel durch Verteilung von für einen bestimmten Kandidaten/eine bestimmte Option vorausgefüllten Stimmzetteln.
  • Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses: Sich durch unerlaubtes Vorgehen Kenntnis darüber beschaffen, wer wie gestimmt/gewählt hat.

Außer bei Stimmenfang, der mit Buße bestraft wird, sieht das Gesetz für jeden genannten Punkt eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vor.

Einzelnachweise

  1. Fabio Ghelli: Europawahl: Lücke im EU-Wahlsystem. In: zeit.de. 21. Mai 2014, abgerufen am 5. Dezember 2014.
  2. Urteil zu Wahlcomputern vom BVerfG (vom 3. März 2009)
  3. Brief von Miller an den Herausgeber der New York Times vom 13.Juni 2006 Zitat: "The integrity of our elections is certainly not a partisan concern or a left-right issue, but a civic matter of immeasurable importance. If we aren't free to vote our representatives and leaders in and out of office, we really aren't free at all, whether we declare ourselves as Democrats, Republicans or independents......we're counting on the press to fulfill its constitutional duty to the people and make this all-important subject a top story."
  4. heise.de: Wahlmaschinen: Florida rudert zurück
  5. BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96
  6. Till Zimmermann: Die Wahlfälschung (§§ 107a f. StGB) im Gefüge des strafrechtlichen Schutzes der Volkssouveränität, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2011 (Heft 12), 982 (PDF)
  7. So z. B. in der Münchner CSU-Affäre; vgl. BGHSt 12,108.
  8. Artikel 279 ff des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

Siehe auch

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