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Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich

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Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl. I S. 153) war das erste Gesetz zur „Gleichschaltung“ der Länder des Deutschen Reichs durch die NSDAP.

Historische Tendenzen

Bis 1918 besaßen die deutschen Kommunen eine weitgehende Autonomie, vergleichbar wie in der Schweiz oder in französischen Gemeinden noch heute. In Deutschland erfolgte ein erster folgenschwerer Eingriff in die Selbstbestimmung der Länder und Gemeinden im Zuge der Erzbergerschen Reform.[1] Am 12. August 1919 informierte Reichsminister der Finanzen Erzberger die Delegierten der Nationalversammlung über die neuen Strukturen folgendermaßen:

„Ich bin mir klar darüber und will auch Klarheit schaffen: Die Durchführung der reichseigenen Steuerorganisation wird den größten Schritt zum Aufbau des deutschen nationalen Einheitsstaates darstellen.“[1]

Mit dem Landessteuergesetz vom 30. März 1920, der erstmaligen Aufnahme einer besonderen Finanzausgleichsgesetzgebung, verloren die Länder und Gemeinden ihre finanzielle Unabhängigkeit.[2] Formal blieben zwar weit über 30 unterschiedliche Städte- und Gemeindeordnungen bestehen, jedoch erarbeiteten nahezu alle politischen Parteien während der Weimarer Republik Konzepte zur Errichtung eines Einheitsstaates. Weite Teile der SPD, darüber hinaus der Linken insgesamt und selbstredend mehrere rechte Parteien, waren überzeugte Unitaristen. Hingegen blieben einige rechtsgerichtete, konservative Parteien ausgesprochene Föderalisten.[3] Insbesondere Parteien wie die USPD oder KPD strebten genauso wie die NSDAP eine Alleinherrschaft an, in der Pluralismus keinen Platz mehr einnehmen sollte. Spätestens ab 1928, mit Gründung des Bundes zur Erneuerung des Reiches, verlief die Forderung nach Auflösung der Landesparlamente durch große Gesellschaftsschichten. Diese Organisation, in welcher Mitglieder von Banken und Industrie, der Landwirtschaft, verschiedener Parteien, der Wissenschaft und der Arbeiterbewegung vertreten waren, wirkte auf eine autoritäre Präsidialregierung hin.[4]

Der Auftakt zur Ausschaltung des Föderalismus erfolgte am 20. Juli 1932 durch den sogenannten Preußenschlag. Dadurch wurde der Freistaat Preußen de facto bereits mit dem Reich gleichgestellt. Diese „Verreichlichung“ benutzte die Regierung Papen, um einen großen Anteil der Beamten, die politisch links vom Zentrum standen, aus ihren Ämtern zu entfernen.[5] Der Staatsstreich der Reichsregierung gegen einen Gliedstaat ist deshalb umso gravierender gewesen, weil Preußen das größte Land der Weimarer Republik war und zwei Drittel des Reichsterritoriums sowie drei Fünftel der Reichsbevölkerung umfasste. Die Entwicklung blieb nicht ohne Wirkung auf kleinere Länder.[6]

Die Abstraktion Gleichschaltung wurde in diesem Zusammenhang bereits von verschiedenen Seiten sinnverwandt Verreichlichung, Zentralisierung, Unitarisierung usw. verwendet. Der Begriff erfuhr im Folgenden eine Ausweitung und wurde in die nationalsozialistische Terminologie übernommen. Er fand bei den Nationalsozialisten Anwendung auf verschiedene Maßnahmen und Schritte, mit denen beispielsweise Institutionen oder Organisationen in das neue Herrschaftsprinzip „eingepasst“ wurden oder sich gegenüber der neuen Macht teilweise auch gleich selbst „gleichschalteten“.[7]

Gesetzliche Umsetzung

Nachdem der Reichstag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 beschlossen hatte, konnte im Zuge der Machtergreifung der NSDAP die Regierung Hitler am 31. März 1933 das „Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ beschließen. Damit wurden die Landtage aufgelöst und auf Basis der Stimmenzahl der Reichstagswahl vom 5. März 1933 im jeweiligen Land neu gebildet.

Mit dem am 7. April 1933 von der Reichsregierung beschlossenen Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich erfolgte die Etablierung der Reichsstatthalter. Diese erhielten u. a. die Befugnis, Vorsitzende der Landesregierung zu ernennen oder zu entlassen sowie Landtage durch Neuwahlen aufzulösen. Durch das Gesetz war die Stelle Franz von Papens als Reichskommissar in Preußen entfallen, weil Hitler im Paragrafen 5 des Gesetzes die Rechte des Reichsstatthalters in Preußen sich selbst als Reichskanzler vorbehalten hatte. Er übertrug diese Rechte umgehend auf Hermann Göring, den er am 10. April 1933 zum preußischen Ministerpräsidenten und Innenminister ernannte.[8] Im Dezember 1933 folgte in Preußen ein einheitliches Gemeindeverfassungsgesetz, das alle bisher gültigen Städteordnungen und Landgemeindeordnungen aufhob.

Am 30. Januar 1934 wurde im Reichstag das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches beschlossen und ebenfalls von Hindenburg bewilligt. Die bisherige Existenz der Länder verlor mithin ihre Bedeutung; dieses Gesetz übertrug alle Rechte der Länder auf die Reichsregierung und machte sie zum Landesverfassungsgeber, womit die Gleichschaltung der Länder abgeschlossen war.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Wolfgang Benz: Süddeutschland in der Weimarer Republik: Ein Beitrag zur deutschen Innenpolitik 1918–1923. Duncker & Humblot, 1970, S. 185 ff.
  2. Joe Weingarten: Einkommensteuer und Einkommensteuerverwaltung in Deutschland: Ein historischer und verwaltungswissenschaftlicher Überblick. Springer-Verlag, 2013, S. 133.
  3. Eberhard Kolb: Friedrich Ebert als Reichspräsident: Amtsführung und Amtsverständnis. Walter de Gruyter, 1997, S. 21 ff.
  4. Kurt Gossweiler: Bund zur Erneuerung des Reiches (BER) 1928–1933. In: Dieter Fricke (Hrsg.): Die bürgerlichen Parteien in Deutschland. Handbuch der Geschichte der bürgerlichen Parteien und anderer bürgerlicher Interessenorganisationen vom Vormärz bis zum Jahre 1945. Band 1, Leipzig 1968. S. 195–200.
  5. Bernhard Grossfeld, Juristische Studiengesellschaft Münster: Westfälische Jurisprudenz. Waxmann Verlag, 2000, S. 311.
  6. Horst Möller: Regionalbanken im Dritten Reich. Walter de Gruyter, 2015, S. 25.
  7. Kurt Pätzold: Enzyklopädie des Nationalsozialismus. Klett-Cotta, 1997, S. 490.
  8. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. Grundlegung und Entwicklung seiner inneren Verfassung. dtv, München 1976, ISBN 3-423-04009-2, S. 145.
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