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Vollzug der Ehe

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Illustration aus Tacuinum Sanitatis, einem mittelalterlichen Bilderwerk

Der Vollzug der Ehe (auch Ehevollzug) gehört in der christlich-abendländischen Tradition nach der Trauung zur Schließung einer Ehe und bezeichnet den ersten Geschlechtsverkehr nach der Trauung. Die Ehe, welche immer als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität verstanden wurde, wurde durch contractio (Ehevertrag, Eheversprechen) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug zur Rechtsgültigkeit der Ehe erforderlich war, wurde er bisweilen unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert (vgl. auch Beilager).[1] Im Allgemeinen galt aber die (widerlegbare) rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bräutigam seine Braut „heimführte“ und zu sich nahm.

Auch heute gilt der Nichtvollzug im katholischen Recht als eine Voraussetzung für ein Eheauflösungsverfahren, wenn nach der Heirat kein Geschlechtsverkehr (Ehevollzug) stattgefunden hat (Nichtvollzugsverfahren).[2]

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland sieht seit 1998 vor, dass eine Ehe aufgehoben werden kann, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 (Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft/Vollzug der Ehe) begründen wollen. Ziel dieser Regelung ist die Bekämpfung von Scheinehen, die nur geschlossen wurden, um einem ausländischen Ehegatten ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.

Ein Urteil auf „Herstellung des ehelichen Lebens“ ist nach § 120 Abs. 3 FamFG (bis 2009 § 888 Abs. 3 ZPO) nicht vollstreckbar. Dennoch war die praktische Sexualität in Ehen immer wieder Thema der deutschen Rechtsprechung.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Thomas Frenz: Grundbegriffe der Mediävistik - Ehe. (Trauung und Ehe im Mittelalter) phil.uni-passau.de, 2002; abgerufen am 29. Oktober 2016.
  2. Exemplarisch auf den Seiten des Bistums Fulda
  3. Valerie Suhr, Dana-Sophia Valentiener: Sex in der Ehe als rechtliche Erwartung? (PDF) Forum Recht, 02/14
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