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Vollstreckungstitel (Deutschland)

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Abschrift einer Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

Ein Vollstreckungstitel ist in der Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche Anordnung zur Zahlung bzw. zu einer Handlung (z. B. Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung (z. B. beleidigende Äußerungen), sein Vorliegen ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden. Für die Möglichkeit, aus Urteilen vor ihrer Rechtskraft zu vollstrecken, existieren detaillierte Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Vollstreckungsfähiger Inhalt

Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog[1]).

Liste der Vollstreckungstitel

Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus

  • der Zivilprozessordnung (ZPO)
(§ 704, § 722, § 723, § 794 ZPO)
  • Vollstreckungstitel des § 794 ZPO sind:
  1. ein Prozessvergleich mit vollstreckungsfähigem Inhalt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
  2. ein Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
  3. eine beschwerdefähige Entscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
  4. ein Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
  5. Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO)
  6. Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)
  7. Vollstreckbare Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 und § 800 ZPO)
  • Beispiele für Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO
  1. Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung (§ 93, § 132 ZVG)
  2. die Insolvenztabelle (§ 201 InsO)

Ausländische Vollstreckungstitel

Besonderheiten gibt es bei der Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel. Hier muss häufig ein sogenanntes Exequaturverfahren vorgeschaltet werden, bevor sie im Inland als Vollstreckungstitel anerkannt werden. Durch Art. 5 EuVTVO wurde für solche Europäischen Vollstreckungstitel, die unbestritten sind, jedes Vollstreckbarerklärungsverfahren abgeschafft, was jedoch verfassungsrechtlich problematisch sein kann.[2]

Einzelnachweise

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