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Volkszugehörigkeit

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Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Volkszugehörigkeit bedeutet allgemein die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer Nationalität, einem Land oder einer Volksgruppe durch Merkmale wie Sprache, Abstammung und kulturelle Prägung. Die Volkszugehörigkeit muss mit der Staatsangehörigkeit nicht identisch sein.

Deutsche Volkszugehörigkeit

Während die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz verfassungsrechtlich geregelt ist, fehlt eine Definition von deutscher Volkszugehörigkeit. Sie ist vielmehr im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt, wo nach § 6 in der geänderten Fassung von 1987 deutscher Volkszugehöriger ist, wer „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“[1]

Begriffsgeschichte

Der Begriff „Volksdeutsche“ kam nach dem Ersten Weltkrieg auf und fand sich im nationalsozialistischen Volksbegriff wieder; darunter wurden Menschen deutscher Abstammung verstanden, die im Ausland lebten.

In der deutschen Gesetzgebung findet der Begriff seit 1949 jedoch nicht mehr im Begriffsverständnis nationalsozialistischer Völkerkunde Verwendung, sondern dient der rechtlichen Gleichstellung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit deutschen Staatsangehörigen.

Rechtliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland

Bundesvertriebenengesetz

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Statusdeutscher).

Die Legaldefinition deutscher Volkszugehörigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Nach § 6 Abs. 1 BVFG in der seit 1987 geltenden Fassung ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“[2] Vor dieser Änderung lautete der Abschnitt: „[…] wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich zum deutschen Volkstum bekannt hat“.[3] Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen, die vor dem 1. Januar 1924 geboren sind.

Für die nach dem 31. Dezember 1923, aber vor dem 1. Januar 1993 Geborenen gilt für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit § 6 Abs. 2 BVFG.

Die nach § 6 Abs. 2 BVFG kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind:[4]

  • die deutsche Abstammung und
  • das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet durch
    • eine Nationalitätenerklärung oder
    • die Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Bekenntnissurrogat) oder
    • das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ und
  • die Bestätigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag führen zu können.

Abstammung im Sinne der Vorschrift ist nur die leibliche Abstammung, liegt also nicht vor bei Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern. Es reicht jedoch aus, dass die Großeltern deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige waren.[5]

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer Nationalitätenerklärung erfolgte in der ehemaligen Sowjetunion in der Regel anlässlich der Ausstellung des ersten (Inlands-)Passes nach der sowjetischen Passverordnung vom 21. Oktober 1953.[6] Das eigene Bekenntnis setzt Bekenntnisreife voraus und richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates.[7] Von der Bekenntnisreife kann in der Regel ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgegangen werden, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklärungsfähigkeit für eine Nationalitätenerklärung zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.[8] Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden.[9]

Das Bekenntnis „auf andere Weise“ kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Der Sprachtest zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist wiederholbar. Das anderweitige Bekenntnis kann aber beispielsweise auch durch Verlautbarungen gegenüber staatlichen Stellen oder die Mitwirkung in volksdeutschen Verbänden zum Ausdruck kommen, wenn diese nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung gegenüber Behörden entsprechen.[10]

Die zur Bestätigung des Bekenntnisses erforderliche Feststellung der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch erfolgt durch eine Anhörung des Antragstellers im Aufnahmeverfahren. Dabei wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt.[11] Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (Kindheit, Schule, Sitten, Gebräuche), alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.), Beruf oder Beschäftigung (ohne Verwendung exakter Fachbegriffe) in Betracht.[12]

Lausitzer Sorben

Die Volkszugehörigkeit zu den in der Ober- und Niederlausitz ansässigen Sorben[13] bzw. Wenden begründet sich allein durch ein Bekenntnis.[14][15][16]

In Sachsen löste das Sorbengesetz von 1999 das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung vom 23. März 1948 ab.[17][18][19]

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind die Parteien, politischen Verbindungen und Listenvereinigungen der Sorben, etwa die Lausitzer Allianz, bei der Wahl zum Brandenburgischen Landtag von der Sperrklausel (5 %-Hürde) befreit.[20]

Minderheiten in Schleswig-Holstein

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein schützt in Art. 6 nationale Minderheiten und Volksgruppen.

Eine Minderheit oder Volksgruppe ist danach eine gegenüber der Mehrheitsbevölkerung zahlenmäßig unterlegene Gruppe von Menschen, die zwar ebenfalls Staatsangehörige dieses Staates sind, jedoch keine dominante Stellung einnehmen. Sie weisen in ethnischer, religiöser und kultureller Hinsicht Merkmale auf, die sie von der übrigen Bevölkerung unterscheiden. Minderheiten bewahren innerhalb der Mehrheit die eigene Kultur, Tradition, Religion oder Sprache und damit ihre Identität.[21]

Als nationale Minderheiten gelten in Schleswig-Holstein die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe und die in Schleswig-Holstein ansässigen Sinti und Roma.

Es gibt auch eine deutsche Minderheit in Dänemark. Die Bonn-Kopenhagener Erklärungen von 1955 gewährleisten wechselseitig die Gleichbehandlung mit der jeweiligen nationalen Mehrheitsbevölkerung.

Die Parteien der dänischen Minderheit sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes[22] von der Fünf-Prozent-Hürde befreit.

Das Bekenntnis zur dänischen Volkszugehörigkeit ist, wie auch das zu anderen nationalen Minderheiten, frei und darf amtlich weder geprüft noch bezweifelt werden. Niemand darf auf Grund dieses Bekenntnisses benachteiligt werden.

Siehe auch

Literatur

  • Karl A. Otto: Westwärts, heimwärts?: Aussiedlerpolitik zwischen Deutschtümelei und Verfassungsauftrag. AJZ 1990, ISBN 3-9216-8084-0.
  • Ulrich Reitemeier: Aussiedler treffen auf Einheimische. Narr 2006, ISBN 3-8233-6200-3.

Einzelnachweise

  1. § 6 BVFG im Wortlaut
  2. Vgl. Leitfaden für die Aussiedlerbetreuung: Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft, Erlass des Bundesinnenministeriums vom 30. Oktober 1987 zur Anwendung des § 6 des BVFG, S. 29.
  3. Vgl. hierzu Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 109 ff., hier S. 110, 116.
  4. Vgl. Abschnitt 4 BVFG-VwV, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV), Nr. 2.2.3. Rechtsstand 23. Februar 2016.
  5. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07
  6. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96
  7. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94
  8. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87
  9. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 C 49.03
  10. Abschnitt 4 BVFG-VwV, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV), Nr. 2.2.5. Rechtsstand 23. Februar 2016.
  11. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02
  12. Abschnitt 4 BVFG-VwV, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV), Nr. 2.4. Rechtsstand 23. Februar 2016.
  13. Das sorbische Volk Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 24. Oktober 2017
  14. § 1 Sächsisches Sorbengesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161).
  15. Norman Weiß: Das neue Sorbengesetz des Freistaates Sachsen – Minderheitenschutz as usual?, MRM 1999, S. 115–121.
  16. § 2 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz – SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I/94, [Nr. 21], S. 294).
  17. GVBl. Land Sachsen S. 191
  18. DDR: Blume in der Sonne, Der Spiegel, 21. Oktober 1974
  19. Ludwig Elle: 60 Jahre Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung, EJM 2008, S. 191–194.
  20. Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz – BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 02], S. 30).
  21. Die Minderheitenpolitik des Schleswig-Holsteinischen Landtages Website des Schleswig-Holsteinischen Landtags, abgerufen am 24. Oktober 2017
  22. Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991
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