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Verzichtsurteil

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Ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO ergeht, sofern der Kläger im Prozess einen Verzicht erklärt und der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verzichtsurteil kann in Rechtskraft erwachsen, da es ein Sachurteil ist und eine erneute Klageerhebung somit nach § 705 ZPO nicht mehr möglich ist.

Der eventuell bestehende schuldrechtliche Anspruch besteht jedoch materiell rechtlich weiterhin, weil der Verzicht nur prozessual wirkt. Da das Verzichtsurteil wegen der Rechtskraft für den Beklagten besser ist als die Klagerücknahme des Klägers, bedarf es nicht seiner Einwilligung wie bei der Klagerücknahme. Jedoch sind zwischen Klagerücknahme und Verzicht Parallelen zu erkennen. (Spiegelbildcharakter)

Bei einem Verzicht hat der Kläger nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten zu tragen.

Siehe auch

Prätendentenstreit

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