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Verwaltungsvollstreckung

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Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden. Bei Geldforderungen wird zumeist die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig.

Entsprechende Regelungen für die Bundesverwaltung in Deutschland sind im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) enthalten. An diesem orientieren sich auch die jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese Regelungen enthalten aber insbesondere in den neuen Bundesländern oft auch eine dynamische Verweisung auf die Abgabenordnung.[1] Für Steuerschulden enthalten die §§ 249 ff. Abgabenordnung Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, die im Bereich der Abgabenordnung als Vollstreckung bezeichnet wird.

Vom finanziellen Aufkommen her ist die Vollstreckung von Geldforderungen bei den Finanzämtern, Hauptzollämtern und Gemeinden wichtiger als jede andere Vollstreckungsart.

Grundlage der Verwaltungsvollstreckung

Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

  • Für Steuerschulden und Haftungsforderungen ist keine Bestandskraft erforderlich, damit der Titel (der Bescheid) vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind aus § 249 ff AO ersichtlich.

Vollstreckbarkeit ist gegeben,

  • wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist,
  • über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde,
  • die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
  • wenn bei Geldforderungen die Forderung gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann (z. B. Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt) und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist (im Regelfall sieben Tage).

Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in

  • Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
  • sonstige Verwaltungsakte

Vollstreckung von Geldforderungen

Das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsakten, die zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, wurde früher auch als Beitreibung (Beitreibungsverfahren) bezeichnet. Es handelt sich beispielsweise um Steuerschulden aus Steuer- oder Haftungsbescheiden, Buß- oder Zwangsgelder oder die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.

Vollstreckung von Steuern

Die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Steuern und Haftungsbescheiden ist in § 249 ff AO enthalten. Das Finanzamt vollstreckt mit eigenem Personal. Das ist der Grundsatz der Selbstexekution. Die wichtigste Vollstreckungsart ist die Forderungspfändung gem. § 309 AO. Praktisch relevant ist die Parkkralle. Eine weitere Vollstreckungsart sind die Aufrechnung gem. § 226 AO und die Amtshilfeersuchen gem. § 250 AO an ein anderes Finanzamt. Häufig wird die Vollstreckungsstelle heute als Erhebungsstelle bezeichnet.

Ein Rechtsschutz ist im Vollstreckungsverfahren sehr schwer zu erlangen. Wer den Geldbetrag schuldet, kann sich kaum dauerhaft wirksam gegen seine Vollstreckung schützen. Ist eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme ggf. fehlerhaft, wird sie aufgehoben und die andere, rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme ermessensfehlerfrei ergriffen.

Wenn der Steuerbescheid für falsch oder zu hoch angesehen wird, so ist das wegen § 256 AO unerheblich. Wer meint, er sei nur Strohmann, bestätigt damit seine Steuerschuld. Das gilt auch, wenn der Vollstreckungsschuldner meint, es sei nur ein Schätzungsbescheid gem. § 162 AO. Der Steuerbescheid ist auch als Schätzungsbescheid ein vollwertiger Steuerbescheid.

Der Rechtsschutz wird im Regelfall nur gem. § 258 AO durch Vollstreckungsschutz gewährt. Das setzt voraus, dass die Vollstreckung unbillig ist. Das setzt voraus, dass eine andere Maßnahme weniger eingreifend wäre. Ein Einsatz des Vollziehungsbeamten ist kein milderes Mittel gegenüber der Kontopfändung oder der Pfändung bei dem Kreditkartenunternehmen, wenn der Schuldner eine Akzeptanzstelle dieses Kreditkartenunternehmens ist.

Ist die Aufrechnung gem. § 226 AO streitig, so wird darüber durch einen sog. Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO entschieden.

Das Einlegen von Rechtsmitteln ist hier bei dem Festsetzungsbescheid, welcher der Forderung zugrunde liegt, oder im Vollstreckungsverfahren nur gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme möglich. Gegen Mahnungen oder Pfändungsankündigungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich dabei um keine Verwaltungsakte handelt. Wegen § 256 AO können die Einwendungen nicht darauf gestützt werden, dass die Forderung nicht bestehe oder als Schätzung zu hoch sei. Dafür ist es erforderlich, einen Einspruch gegen den Steuer- oder Haftungsbescheid einzulegen.

Vollstreckung von Handlungen oder Unterlassungen

Bei den übrigen Verwaltungsakten stehen zur Verfügung:

Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen

Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von

  • Androhung
  • Festsetzung
  • Vollstreckung

zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Besonderheiten im Steuerrecht

Steueransprüche können auch vollstreckt werden, wenn die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Relevant sind insbesondere Steuerbescheid und Haftungsbescheide. Die Reihenfolge der Vollstreckung ist durch die Vollziehungsanweisung (VollzA) vorgegeben. Danach soll zuerst aufgerechnet werden, dann soll die schnellst mögliche und wirksamste Möglichkeit genutzt werden. Das ist nach heute allgemeiner Ansicht die Forderungspfändung gem. § 309 AO. Es wird in die Bankkonten oder die Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner vollstreckt. Führt das nicht zum Erfolg, wird das sog. Vermögensverzeichnis gem. § 249 Abs.2 AO verlangt. Darin muss der Vollstreckungsschuldner seine gesamte wirtschaftliche Lage mit Vermögen und Einkünften offenlegen, damit das Finanzamt in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Das Finanzamt als Gläubiger ist auch befugt, von Dritten als Auskunftspersonen durch Auskunftsersuchen gem. § 93 AO die für eine erfolgreiche Vollstreckung nötigen Auskünfte zu verlangen. Das betrifft alle Stromversorgungsunternehmen, die Anwaltskammer, den Geschäftspartner etc.

Auch der Einspruch oder die Klage vor dem Finanzgericht hindern die Vollstreckung nicht, wenn nicht ausdrücklich Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde (§ 361 AO, § 69 FGO). Die Aussetzung der Vollziehung setzt einen eigenen Antrag voraus und ist nicht mit der Klage oder dem Einspruch identisch. Die Vollstreckung wird durch die Finanzämter selbst durchgeführt. Das ist die sog. Selbstexekution. Sie kann auch durch Verwendung der sog. Parkkralle erfolgen, mit der ein Fahrzeug bis zur Tilgung der Steuerschuld blockiert wird. Die Finanzämter sind auch selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) anzuordnen und abzunehmen. Das setzt typischerweise voraus, dass der abnehmende Beamte die Befähigung zum Richteramt hat. (§ 284 AO). Allein für die Anordnung des persönlichen Arrestes des Vollstreckungsschuldners (§ 326 AO) und die Zwangshaft (§ 334 AO) benötigen die Finanzämter den Beschluss des zuständigen Amtsgerichts.

Rechtslage in Österreich

Zur Verwaltungsvollstreckung in ÖsterreichVerwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Rechtslage in der Schweiz

Der Verwaltungszwang kennt in der Schweiz je nach Sachverhalt und Schwere ein zwei- bis vierstufiges Verfahren:

  • Ersatzvornahme mit oder ohne Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen) oder dann eine bloße Beseitigungs-Verfügung einer Störung unter Verweis auf Art. 292 StGB. Es können im Einzelfall auch auf den direkten Tatbestand bezogene Verwaltungsstrafen ausgesprochen werden.
  • Schuld-Beitreibungsmassnahmen
  • Als letztes Mittel ist physischer Zwang durch einen polizeilichen Eingriff denkbar.

Literatur

Wiktionary: Verwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Vollstreckung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Michael App, Arno Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, Carl Heymanns Verlag, ISBN 978-3-452-27420-5
  • Hanns Engelhardt, Michael S. App, Arne Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl. 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60986-2
  • Gerhard Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2011, C.F. Müller Verlag, ISBN 978-3-8114-3638-1
  • H.R. Schwarzenbach, Grundriss des Verwaltungsrechts, 7. Aufl. (Schweiz)
  • Michael Terwiesche, Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 2009, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-07383-3, Kap. 14: Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz
  • Thomas Weber, Tücken des Verwaltungsvollstreckungsrechts, in: Deutsches Verwaltungsblatt 2012, Heft 18, S. 1130–1134, ISSN 0012-1363

Referenzen

  1. vgl. Engelhardt/App, VwVG - VWZG, 8. Aufl., München 2008, § 249 AO Rn. 4

Siehe auch

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