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Verwahrungsvertrag

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Vertrag, mit dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, §§ 688 ff. BGB.

Die Verwahrung ist geregelt in § 688 BGB. Wie sich aus §§ § 689, § 690 BGB ergibt, kann sie sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Der Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart § 692 BGB nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur für ein Verschulden bei der Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich des Dritten § 691 BGB. Hinterlegtes Geld hat der Verwahrer von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen § 698 BGB, § 246 BGB. Der Verwahrer kann den Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund § 696 BGB.

Hauptpflicht des Hinterlegers ist die Zahlung des Entgeltes. Unabhängig von anderen Ansprüchen hat der Verwahrer gegen den Hinterleger einen Aufwendungsersatzanspruch § 693 BGB. Für durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet der Hinterleger nur, soweit er sich nicht exkulpieren kann § 694 BGB. Der Hinterleger kann den Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen und die verwahrte Sache herausverlangen § 695 BGB.

Die unentgeltliche Verwahrung ist geregelt in § 689 BGB. Die Haftung des Verwahrers ist bei der unentgeltlichen Verwahrung eingeschränkt. Gehaftet wird für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, vgl. § 690 und § 277 BGB.

Siehe auch

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