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Verwahrung

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zur Sicherungsverwahrung in der Schweiz, siehe Verwahrung (Schweiz). Zur Verwahrung im Bergbau siehe Schachtverwahrung.

Verwahrung (§ 688 BGB) ist im bürgerlichen Recht Deutschlands die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut für eine bewegliche Sache aufgrund einer Vertragsverpflichtung. Sie kann auch Nebenpflicht eines Vertrages sein. Bei der unregelmäßigen Verwahrung werden vertretbare Sachen so hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergeht und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Erfolgt die Verwahrung unentgeltlich, haftet der Verwahrende für Schäden nur auf Grund von Sorgfaltsmangel, welcher sich abweichend von seiner eigenen Art und Weise der Pflege ergibt. Bei Sachen, die zum Beispiel durch staatliche Hoheit beschlagnahmt werden, wird meist eine öffentlich rechtliche Verwahrung angenommen, aus der der Staat bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht haftet.

Siehe auch

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