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Vertragsstrafe

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Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe oder Konventionsstrafe genannt) bezeichnet eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie wird auch als Pönale (lat. poena ‚Strafe‘; engl. penalty [ˈpɛnl̩tɪ] (Audio-Datei / Hörbeispiel anhören?/i)) bezeichnet. Neben das Pönale (Mehrzahl Pönalien) ist auch die Pönale (Mehrzahl Pönalen) gebräuchlich. Vertragsstrafen finden sich in verschiedenen Rechtsbereichen, so im Kaufrecht (z.B. zur Absicherung einer kaufrechtlichen Leistung), im Baurecht (z.B: zur Absicherung einer Fertigstellungsfrist) oder Wettbewerbsrecht (zur Absicherung einer Unterlassungsverpflichtung).

Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages für den Auftraggeber (den Käufer) besonders wichtig ist (beispielsweise wenn etwas rechtzeitig geliefert, erbaut geleistet oder unterlassen werden soll).

Der Gläubiger der Vertragsstrafe (z.B. Käufer, Bauherr, Unterlassungsgläubiger) muss nicht nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Er hat bei entsprechender Vereinbarung Anspruch auf das Pönale, wenn der Schuldner (z.B. Verkäufer, Bauunternehmer, Unterlassungsschuldner) nicht rechtzeitig oder vertragsgerecht seine Leistung erfüllt.

Pönalen sind atypische Forderungen. Sie sind in der Regel konkret beziffert oder aber einfach feststell- und kalkulierbar und dadurch auch leicht einforderbar. Im Wettbewerbsrecht findet sich zur Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe auch der sog. "modifizierte Hamburger Brauch" oder der sog. "neue Hamburger Brauch", nach welchem der Gläubiger der Vertragsstrafe diese selbst bestimmen kann, der Schuldner aber die Möglichkeit hat, die bestimmte Höhe durch ein zuständiges Gericht überprüfen zu lassen.

Deutsches Recht

Eine gesetzliche Regelung enthalten in Deutschland §§ 339 ff. BGB. Sie ist durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragspartnern änderbar.

Der Sinn solcher Strafversprechen ist es, den Schuldner zu einem vertragskonformen Verhalten zu bewegen (Druckmittel). Zudem kann der Gläubiger im Falle des Vertragsbruchs die Konventionalstrafe als Mindestschaden geltend machen, ohne auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche angewiesen zu sein, bei deren Geltendmachung er für die Höhe des konkreten Schadens beweispflichtig wäre.

Vereinbarungen zu Vertragsstrafen finden sich oftmals

Eine Vertragsstrafe kann unabhängig davon anfallen, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er gegebenenfalls tatsächlich ist. Der Käufer kann im Kaufvertragsrecht zusätzlich immer noch die bestellte Ware verlangen. Der Unterlassungsgläubiger hat weiterhin Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ein Kaufmann ist und die Vertragsstrafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB). Um die Rechtsfolge des (§ 348 HGB) zu umgehen, wird die Vertragsstrafe häufig nach dem "modifizierten Hamburger Brauch" versprochen, s. oben.

Eine Vertragsstrafe ist abzugrenzen vom Reugeld nach § 353 BGB, bei dem der Rücktritt erkauft wird und einem pauschalierten Schadensersatz, welcher lediglich der Beweiserleichterung und Prozessökonomie dient.

Eine Formularklausel, durch die sich der Vermieter im Mietvertrag eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist nach § 555 BGB unwirksam. Dies gilt allerdings nur im Wohnraummietrecht. Ebenfalls kann eine Vertragsstrafe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern nach § 309 Nr. 6 unwirksam sein.

Arbeitsrecht

Die Vertragsstrafe ist im Arbeitsrecht ein Mittel, um sich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer zu sichern. Denkbar ist eine derartige Maßnahme

  • beim Nichtantreten einer Stelle
  • beim Verlassen des Betriebes ohne Einhalten der Kündigungsfrist
  • beim Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten

Die Vertragsstrafe muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein. Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht dient die Vertragsstrafe dazu, die zukünftige Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens sicherzustellen. Hierzu gehört die Unterlassung

  • irreführender Angaben zur gesundheitsfördernden Wirkung von Heilmitteln,
  • eines Verstoßes gegen die Auszeichnungspflicht von Nahrungsergänzungsmitteln oder
  • der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Während der Unterlassungsgläubiger häufig eine feste Vertragsstrafe fordert, verspricht der Unterlassungsschuldner - was rechtlich zulässig ist - in der Regel eine Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe nach dem sog. "modifzierten Hamburger Brauch", s. oben. Bei einer festen Vertragsstrafe wird häufig ein Betrag von über 5.000,00 EUR gewählt, um die sachliche Zuständigkeit der Landgericht (mit vermeintlich höherer Rechts- und Sachkompentenz) für eine Vertragsstrafenklage festzulegen, vgl. § 23GVG

Österreichisches Recht

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Die Konventionalstrafe ist eine Art pauschalierter Schadenersatz (Pönale), der vertraglich vereinbart werden muss. Sie ist zu leisten, wenn die entsprechende vertragliche Leistung nicht (gehörig) eingehalten worden ist. Sie dient somit der Verstärkung vertraglicher Pflichten.

Im Bürgerlichen Recht schließt sie im Zweifel weitergehenden Schadersatz aus, im Handelsrecht (Vollkaufmann) dagegen grundsätzlich nicht.

Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom tatsächlichen Eintritt und Umfang eines Schadens; auch die übrigen Voraussetzungen des "normalen" Schadenersatzes wie Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit sind irrelevant. Von Bedeutung ist - nur, aber immerhin - das Verschulden; dieses aber auch dann nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Der Gläubiger erspart sich also den für "normalen" Schadenersatz erforderlichen Beweis von Schaden, Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit, worin auch der Sinn und Zweck der Konventionalstrafe liegt: Sie ist eine einfach zu handhabende Pönale für Verstöße gegen Vertragsbestimmungen; der mitunter schwierige Beweis von Schaden und Schadenshöhe entfällt. Hat z. B. der Baumeister A die Fertigstellung eines Gebäudes bis 1.1. zugesichert und für jeden Tag Verzug eine Konventionalstrafe von 1000,00 € akzeptiert und stellt er das Gebäude erst am 15.1. fertig, so braucht B nur das Verschulden (z. B. Fahrlässigkeit) des A beweisen, um die 14.000,-- € Strafe fordern zu können.

Praktische Anwendung findet die Konventionalstrafe insbesondere im Baugewerbe (Werkverträge), aber auch im Arbeits- und im Mietrecht.

Schweizer Recht

Die gesetzliche Regelung in der Schweiz ist im OR (Obligationenrecht) Art. 160 - 163 enthalten.

Common Law

Nach den Grundsätzen des Common Law sind Vereinbarungen von Vertragsstrafen zumeist unzulässig. Stattdessen werden im anglo-amerikanischen Rechtskreis sog. liquidated damages vereinbart.

Beispiel

„Die Lieferung und der Einbau der gesamten Kücheneinrichtung laut Vertrag und beiliegender Pläne hat bis 10. März 2014 zu erfolgen. Für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, erhält der Auftraggeber ein Pönale von 2 % der Auftragssumme (zuzüglich geltender USt). Samstage, Sonn- und Feiertage zählen wie Werktage.“

Solche sonstigen Vertragsbestandteile konnten früher für Unternehmer existenzbedrohend werden. Vor allem in der Bauwirtschaft kam es oft zu Fällen, in denen das Pönale bei Nichteinhaltung der Vertragsleistung gezahlt werden musste. Mittlerweile sind durch die Rechtsprechung Höchstgrenzen für Vertragsstrafen (sowohl tages- als auch gesamtbezogen) gerade auch im Baugewerbe festgestellt.

Dabei ist besonders zu beachten, dass der Verkäufer (Leistende) das Pönale zahlen und zusätzlich den Vertrag erfüllen muss.

Literatur

  • Stefan Kramer, Vertragsstrafenabrede und Inhaltskontrolle, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2005, 155 - 157

Weblinks

Wiktionary: Konventionalstrafe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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