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Vertrag

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Dieser Artikel behandelt den privatrechtlichen Vertrag. Siehe auch Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Völkerrechtlicher Vertrag.

Der Vertrag als soziale Institution

Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.

Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.

Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.

Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und entscheiden kann und darf, d.h. die betreffende Partei muss rechtlich geschäftsfähig sein. Eine geschäftsfähige Person kann wirksame Willenserklärung abgeben und am Geschäftsverkehr teilnehmen. Eine geschäftsunfähige Person dagegen kann keine wirksame Willenserklärung abgeben.[1]

Jede Partei muss außerdem grundsätzlich befähigt und berechtigt sein, wie versprochen zu handeln. Insofern müssen die Parteien entsprechend autonom und verfügungsberechtigt sein.

Wenn die Leistungen der Parteien zeitlich versetzt erbracht werden, muss diejenige Partei, die in Vorleistung geht, darauf vertrauen, dass die andere Partei ihre Verpflichtungen ebenfalls noch erfüllen wird.

Da ohne eine Vertrauensbasis niemand einen Vertrag abschließen wird, ist es für die Parteien wichtig, einen guten Ruf als zuverlässige Vertragspartner zu haben.

Wenn sich die vereinbarten Leistungen bis weit in die Zukunft erstrecken, so können in der Zwischenzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die die mit dem Vertrag verbundenen Absichten der Parteien gegenstandslos machen (Wegfall der Geschäftsgrundlage). In diesem Fall kann es zu einer Aufhebung des Vertrages kommen.

Der Inhalt eines Vertrages wird von den Parteien ausgehandelt. Zu welcher Vereinbarung es schließlich kommt, hängt von der Interessenlage der Parteien, ihren Handlungsmöglichkeiten und ihrem Verhandlungsgeschick ab. Grundsätzlich gilt, dass dabei jede Partei freigestellt ist, innerhalb des gegebenen rechtlichen Rahmens ihre Interessen frei zu verfolgen. Die Parteien werden bei rationalem Handeln also nur einen solchen Vertrag abschließen, durch den sie besser gestellt werden als ohne diesen Vertrag.

Zwischen dem Punkt, wo ein Vertrag für die Parteien vorteilhaft wird, und dem Punkt, wo er nachteilig wird, gibt es einen mehr oder weniger großen Spielraum für Verhandlungen. Dabei kann die Verhandlungsmacht der Parteien sehr unterschiedlich sein, je nachdem wie dringlich sie den Vertragsabschluss jeweils benötigen.

Dass Verträge freiwillig abgeschlossen werden, bedeutet nicht, dass dabei keinerlei Zwang mitwirkt. Falls kein Vertrag abgeschlossen wird, so gilt der Status quo weiter. Dieser Status quo kann für die Parteien unterschiedlich erträglich sein. Wenn sich z. B. eine Partei in einer Notlage befindet, aus der sie nur ein Vertrag mit einer bestimmten anderen Partei befreien kann, so ist die Freiheit, den Vertrag nicht abzuschließen, u. U. nur die Freiheit, in der Notlage zu verkommen.

Dieser Widerspruch vom Zwang in der Freiheit kann auch Folge staatlicher Vorgaben sein. Beispiel: Der Zwang für Autobesitzer eine Autoversicherung abschließen zu müssen, verbunden mit der Freiheit, den Anbieter und den Tarif wählen zu können.

Die Vertragsfreiheit ist neben dem Eigentumsrecht und der Konkurrenzsituation eines der Grundelemente der Marktwirtschaft.

Der Vertrag als rechtliches Institut

Hauptartikel: Vertragsrecht

Geistesgeschichtliche Bedeutung

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Dass alleine ein „Sich-Vertragen“, also eine bloße Willenseinigung, fähig ist, Rechte und Pflichten herbeizuführen, ist alles andere als selbstverständlich. Man spricht insoweit vom Konsensualvertrag im Gegensatz zum Realvertrag. Letzterer kommt nicht durch Willenseinigung, sondern erst durch eine bestimmte Handlung zustande. Bis zur Schuldrechtsreform wurde beispielsweise noch vereinzelt auch für das deutsche Recht die Meinung vertreten, der Darlehensvertrag, § 607 a.F. BGB, komme erst durch die Hingabe des Geldes zustande.

Solche Handlungen gehen nicht selten auf Zeiten zurück, in denen sich das Recht erst langsam aus der Religion entwickelt hat. Ihre Bindungswirkung zogen die Verträge damals aus mit dem Vertragsschluss verbundenen Eiden, magischen Gelübden, Ritualen, Worten usw. Nicht hierunter fallen die vielfältigen Formerfordernisse (etwa die Eheschließung vor dem Standesbeamten), die nur die Wirksamkeit des Vertrages, nicht aber den Vertragsschluss selbst betreffen.

Der Schritt von einer solchen außerrechtlichen Bindung zu einer nur im Recht selbst, nämlich in der Privatautonomie der Parteien wurzelnden Bindung (pacta sunt servanda – „Verträge sind einzuhalten“), kann als geistesgeschichtliche Errungenschaft kaum genug hervorgehoben werden.

Dennoch bestehen lebenspraktisch unzählige Beispiele, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen, die Güterabwägung, das Zustandekommen oder die Erfüllung von Verträgen wenn auch nicht im rechtsfreien Raum, so denn doch ohne jede juristische Berücksichtigung auf Vertrauensbasis oder im Geiste interkultureller Beziehungen auf der Basis außereuropäischer Rechtssysteme ohne die Möglichkeit einer vom Status der handelnden Personen unabhängigen Klage bzw. Durchsetzung der Ansprüche geschlossen werden. Soziologische Tauschvorgänge basieren auch heute noch im Allgemeinen auf gegenseitigen emotionalen Angeboten und mehr oder weniger formfreien Verhandlungen. Rituale stellen hierbei eine ebenso relevante Grundlage dar wie verbale oder nonverbale Bekundungen. Emotionale Bedürfnisse oder soziale Bindungen unterliegen insofern bis zum oftmals schwebend unwirksam gültigen sozialen Vertrag ebenso strengen wie unbewussten Richtlinien bzw. psychologischen Determinanten wie Verträge über dingliche Rechte oder Güter und Dienstleistungen.

Philosophie

Auch als philosophisches Konstrukt spielt der Vertrag eine gewisse Rolle. Das wichtigste Beispiel ist hier der Gesellschaftsvertrag, der seit dem Zeitalter der Aufklärung diskutiert wurde (z. B. Hobbes, Locke, Rousseau).

Vertragsverhandlung

Als Vertragsverhandlung wird die Phase bis zur Einigung zweier (bilaterale Verhandlung) oder mehrere Parteien (multilaterale Verhandlung) und der damit verbundenen gegenseitigen Willenserklärung, d. h. die Phase bis zum Abschluss eines Vertrages, verstanden. Diese Phase kann sowohl im öffentlich-rechtlichen, ökonomischen bzw. betriebswirtschaftlichen oder im privaten Bereich sowohl formal als auch formfrei entwickelt werden. In jedem Fall werden hierbei zum Teil ähnliche Elemente und innere Abfolgen unterschiedlich deutlich instrumentalisiert.

Bereiche

Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten (Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen zum Beispiel den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des Leasings von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches bestritten.

Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen zum Beispiel bei der Verdinglichung von Sexualität und sozialen Vertragsverhandlungen im familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (zum Beispiel im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:

  • Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
  • Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch soziale Werte sein
  • Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, das heißt durch Sozialverhalten maskiert geführt
  • Planvolle Verhandlungsführung wird zum Teil unbewusst herbeigeführt (zum Beispiel in der Erziehung)
  • Soziale Normen und Formvorschriften zum Beispiel vor Gericht, werden unterschiedlich operationalisiert.

Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint (vgl. dazu auch Tausch (Soziologie)), obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen.

Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und bestimmter, zum Teil im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang.

Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.

Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung

Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen. Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind:

  1. Interessensbekundung
  2. Gewichtung
  3. Güterabwägung
  4. Kompromissfindung
  5. Vertragsabschluss

Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.

Verschiedene Interaktionstheorien (vgl. Graumann 1972 S. 1126 ff.), insbesondere die Theorie über die Elementarformen sozialen Verhaltens von Caspar Homans (1961/1972) eignet sich für diese Zwecke. Homans versucht die Kommunikation zu interpretieren, welche auf lerntheoretischen Gesetzmäßigkeiten durch Motivierung und Belohnung bzw. Bestrafung basiert (Weinberg 1986 S. 78; Homans 1972, S. 19 f.). Der Verkaufsvorgang wird demnach zum sozialen, dynamischen Austauschprozess, dessen Ergebnis von der wechselseitigen Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer abhängt (Klammer 1989, S. 187). Rolf Schoch (1969 S. 95) vertritt sogar die Meinung, dass soziale Interaktionen gerade zu eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Verkaufsvorganges sei. Untersuchungen dazu zeigen, dass der Erfolg des Verkaufsvorganges nicht nur von Merkmalen der Verkäufer und Käufer abhängt, sondern auch von der gegenseitigen Wahrnehmung der interagierenden Personen (siehe hierzu Verkaufspsychologie). Die Interaktion einer Vertragsverhandlung wird insbesondere nur solange aufrechterhalten, wie ausreichend große Belohnungen erwartet werden (Schoch, 1969, S. 135).

Einzelnachweise

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