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Vertrag zu Lasten Dritter

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Ein Vertrag zu Lasten Dritter bezeichnet einen Vertrag, der zwischen zwei oder mehr Personen geschlossen wird und einen Dritten unmittelbar benachteiligt.

Er ist zu unterscheiden von Verträgen zu Gunsten Dritter, Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie der Drittschadensliquidation [1]

Schuldrechtliche Verträge zu Lasten Dritter

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.

Ausnahmen vom Grundsatz der Unmöglichkeit drittbelastender Verträge stellen die Gutglaubensvorschriften (etwa die § 892, § 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschränken. Insofern ist es möglich, dass sich zwei Parteien über den Eigentumsübergang an einer Sache einigen und dadurch der Dritte, der wahre Eigentümer, sein Eigentum verliert, sofern der Erwerber in Bezug auf die Eigentümerposition des Veräußerers gutgläubig ist.

Gegenstück des Vertrages zu Lasten Dritter ist der Vertrag zugunsten Dritter.

Völkerrechtliche Verträge zu Lasten Dritter

Neben den schuldrechtlichen Verträgen zu Lasten Dritter gibt es auch noch die völkerrechtlichen Verträge zu Lasten Dritter.

Einzelnachweise

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