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Versuch der Beteiligung

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Versuch der Beteiligung ist die amtliche Überschrift des § 30 des deutschen Strafgesetzbuches. § 30 StGB stellt vor allem in Abs. 1 die versuchte Anstiftung zu und in Abs. 2, 3. Alt die mittäterschaftliche Verabredung von konkret umrissenen, zu begehenden schweren Straftaten (Verbrechen) unter Strafe.

Ebenso − wenn auch praktisch weniger bedeutsam[1] − ist nach § 30, das Sichbereiterklären, Abs. 2, 1. Alt und das Erbieten eines anderen annehmen, Abs. 2, 2. Alt, ein Verbrechen zu begehen (oder zu ihm anzustiften), strafbar. Im Umkehrschluss aus § 30 StGB ergibt sich die Straflosigkeit der versuchten Beihilfe. Zu § 30 StGB gibt es mit § 31 StGB eine eigenständige Rücktrittsregelung.

Systematische Einordnung

Der Themenkomplex des § 30 StGB wird in der Rechtswissenschaft auch als "Vorstufen der Beteiligung" bezeichnet.[2]

§ 30 StGB dehnt damit die Strafbarkeit in manchen Fällen ins Vorfeld von konkreten Straftaten aus und gleicht damit - neben den speziellen und selbständigen Vorfeldtatbständen im Besonderen Teil wie z.B. Kriminelle Vereinigung (§ 129 ff. StGB oder § 149 StGB) - die mit dem unmittelbaren Ansetzen relativ spät beginnende Versuchssstrafbarkeit aus.

Diese Strafausdehnung sei zum Rechtsgüterschutz unerlässlich, und zwar bei § 30 Abs. 1 StGB wegen des Kontrollverlustes des Handelnden und, insbesondere bei § 30 Abs. 2 3. Var. StGB, der Verbrechensverabredung, wegen der sozialen Bindung einer einmal getroffenen Absprache.[3].

Entstehungsgeschichte

Die Entstehungsgeschichte des § 30 StGB geht auf den sog. Duchesne-Paragraf zurück: Ende 1874 unternahm der belgische Kesselschmied Duchesne den dann erfolglosen Versuch, den Erzbischof von Paris Joseph Hippolyte Guibert dazu anzustiften, für die geplante Ermordung des deutschen Reichskanzlers Bismarck die Zahlung einer Belohnung zu veranlassen. Nachdem der Versuch öffentlich geworden war, drängte die deutsche Reichsregierung einerseits die belgische Führung darauf, das Sichbereiterklären des Duchesne wie auch seine versuchte Anstiftung unter Strafe zu stellen, und betrieb andererseits die Schaffung eines neuen § 49a RStGB mit ebendiesem Inhalt. § 49a RStGB von 1876 wurde bei der Umstellung des Allgemeinen Teils des StGBs durch die große Strafrechtsreform zu § 30 StGB.

Details zu § 30 Abs. 1 StGB

  • § 30 Abs. 1 StGB erfasst Fälle der versuchten erfolglosen Anstiftung.
  • § 30 Abs. 1 StGB erfasst Fälle der zwar vollendeten Anstiftung, bei denen der Angestiftete aber nicht bis zum Versuch gekommen ist. Mangels Haupttat wäre diese Anstiftung wegen der Akzessorietät der Teilnahme ohne § 30 Abs. 1 StGB straffrei.
  • § 30 Abs. 1 StGB gilt auch für die Anstiftung zur Anstiftung ("oder zu ihm anzustiften").
  • Es stellen sich die üblichen Probleme des Versuchs (Versuchsbeginn,...) und der Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz,...)

Einzelnachweise

  1. Wessels/Beulke: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Rn 564.
  2. zB Letzgus, Bernd: Vorstufen der Beteiligung. Berlin 1972.
  3. Fischer: Strafgesetzbuch. § 30 Rn 1ff.

Weblinks

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