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Versuch (StGB)

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Der Versuch bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Deliktsstadium vor Vollendung. Definiert wird der Versuch in § 22 Strafgesetzbuch (StGB).

Der Hauptfall des Versuchs ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur. Versuch liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht durch den Täter herbeigeführt wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist: Bevor das beigebrachte Gift zu wirken beginnt, wird das Opfer von einem anderen erschossen. Während also der subjektive Tatbestand bei der versuchten Tat vollständig vorliegt (der Täter will das Opfer töten, gegebenenfalls aus Habgier), weist der dem entsprechende objektive Tatbestand einen Mangel auf (das Opfer stirbt nicht durch das Gift).

Dass, wie und wann ein Versuch strafbar ist, ergibt sich aus § 23 StGB. Danach ist insbesondere der Versuch bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Es gibt allerdings nur wenige Delikte, deren Versuch nicht strafbar ist (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Untreue).

Inwieweit es einen Versuch von Regelbeispielen gibt, genauer: ob für eine Indizwirkung das Regelbeispiel voll verwirklicht sein muss, ist umstritten.

Strafgrund des Versuchs

Warum das Gesetz auch eine nur versuchte Tat bestraft, ist in der Wissenschaft umstritten. Es wird abgestellt auf die Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens (subjektive Theorien), eine Gefährdung des Opfers (objektive Theorien), auf die Erschütterung des Rechtsfriedens, also des Vertrauens in die Rechtsordnung, und herrschend, auf die Kombination dieser drei Ansätze.

Tatbestand des Versuchs

Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt gefassten Tatentschluss und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus. Im oben erwähnten Beispielsfall wollte der Täter das Opfer töten (Tatentschluss) und hat ihm Gift verabreicht (unmittelbares Ansetzen). Das unmittelbare Ansetzen steht daher für die objektive Seite der Straftat. Da subjektiv ein Tatentschluss vorausgesetzt wird, gibt es keinen fahrlässigen Versuch (dies lässt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut herauslesen „…nach seiner Vorstellung…“)

Tatentschluss

Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter den Vorsatz für die Tat gefasst hat und eventuell weitere subjektive Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht. Beim Habgiermord muss der Täter folglich Vorsatz für die Tötung und das qualifizierende Merkmal der Habgier aufweisen.

Der Täter muss aber zur Tat entschlossen sein, bloße Tatgeneigtheit reicht nicht. Wenn noch nicht feststeht, ob die Tat ausgeführt wird, fehlt es an der Tatentschlossenheit. Bedingungen, deren Eintritt vor Beginn der Tatbestandsverwirklichung noch abgewartet werden, sind hingegen unbeachtlich.[1]

Unmittelbares Ansetzen

Schwieriger ist die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zur Tat. Festzustellen ist, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut des 22 StGB entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer gemischt subjektiv – objektiven Theorie ausgeht („Nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt“). Der Bundesgerichtshof meint, dass der Täter die Grenze zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben muss[2] Dieser Zeitpunkt ist aber nicht immer klar zu erkennen (z. B. Ist die Waffe auf das Opfer zu richten schon Versuch oder erst das Entsichern oder das ordentliche Zielen oder wirklich erst der Schuss?). Literaturmeinungen ergänzen die Tätervorstellung des „Jetzt geht es los“ und verlangen objektiv die Aufnahme einer auf Verwirklichung des betreffenden Tatbestandes gerichtete Tätigkeit bzw. bei Unterlassungsdelikten die Versäumung des zum Tätigwerden gebotenen Zeitpunkts.

Das eigentliche Problem des 22 StGB liegt vielmehr darin, wie der Begriff der „Unmittelbarkeit“ zu verstehen ist. Nach der sogenannten „konkretisierten Teilaktstheorie“ kommt es darauf an, ob „der Täter nach seiner Vorstellung Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen“. Es werden aber auch noch andere Ansichten vertreten (Beispiele: Schutzzwecktheorie, Gefährdungstheorie). Unterschiede zeigen sich namentlich bei der Abgrenzung von (straflosen) Vorbereitungshandlungen zu (strafbaren) Versuchshandlungen.

Vor diesem Hintergrund gilt: Ein Versuch liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter mit der tatbestandlichen Handlung bereits begonnen hat. Beispielsweise liegt das Ansetzen zur Tötung unzweifelhaft vor, wenn der Täter das Opfer bereits verletzt hat.

Problematisch sind dagegen die sogenannten „tatbestandsnahen“ Handlungen. Diese kennzeichnet, dass der Täter noch nicht mit der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals begonnen hat, sondern unmittelbar davor steht. Auch hierin kann ein Versuch gesehen werden. Ein typisches Beispiel stellen die sogenannten „Klingelfälle“ dar: Der Räuber klingelt an der Tür und will das Opfer ausrauben. In diesen Fällen kommt es darauf an:

  1. Will der Täter sofort nach dem Öffnen der Tür losschlagen, sind aus seiner Sicht „keine wesentlichen Zwischenakte“ mehr erforderlich. Daher wird hier überwiegend ein Versuch angenommen.
  2. Will der Täter jedoch erst einmal in die Wohnung gelangen um später die Raubhandlungen zu begehen, sind aus seiner Sicht noch „wesentliche Zwischenakte“ erforderlich. Daher ist in diesem Fall in dem Klingeln lediglich eine (straflose) Vorbereitungshandlung zu sehen.

Teilnahme

Der Versuch ist teilnahmefähig, da er eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist. Wer einem anderen folglich bei der Begehung eines Mordes hilft, ist wegen Beihilfe strafbar, auch wenn die Haupttat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt.

Rechtsfolgen

Der Versuch kann vom Gericht milder bestraft werden als die vollendete Tat. (§ 23 Abs. 2 StGB; Schweiz: Art. 22 Abs. 1 StGB).

Rücktritt

1. Grundlagen

Der Versuchstäter kann sich durch einen „Rücktritt“ von der Versuchsstrafbarkeit befreien. Der Rücktritt vom Versuch beseitigt das Handlungsunrecht der Tat (sogenannte Verdienstlichkeitstheorie)[3], da der Täter eine honorierbare Umkehrleistung vornimmt; er nutzt bildlich gesprochen „die goldene Brücke zum Rückzug"[4] in die Legalität. Festzustellen ist, dass § 24 StGB erhebliche dogmatische Probleme aufweist, eine präzise Darstellung sämtlicher Probleme ist hier kaum möglich. Allgemeingültige Grundlagen:

  • Die Voraussetzungen des Rücktritts richten sich zunächst danach, ob der Täter alleine (§ 24 Abs. 1 StGB) oder mit mehreren zusammen gehandelt hat (dann § 24 Abs. 2 StGB).
  • Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund; ein Rücktritt wirkt nur für die Person, welche die Voraussetzungen in eigener Person erfüllt.
  • „Misslungener Rücktritt“, Rücktrittsrisiko: Ein Rücktritt ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Erfolg trotz aller Rücktrittsbemühungen eintritt. Stirbt also das Opfer doch noch im Krankenhaus, ist der Täter dann wegen eines vollendeten Tötungsdelikts strafbar, sofern ihm dieser Erfolg auch zuzurechnen ist.
  • Notwendige Voraussetzungen für alle Rücktrittsalternativen des § 24 StGB ist, dass der Täter freiwillig handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach (h. M.), ob der Rücktrittswillige aus autonomen oder heteronomen Gründen handelt.

§ 24 Abs. 1 StGB – Rücktritt des Alleintäters

Die Rücktrittsvoraussetzungen richten sich primär danach, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist. Ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, richtet sich maßgeblich nach der Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der letzten Handlung (sog. Rücktrittshorizont).

  1. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung noch nicht alles Erforderliche getan hat, um die Verwirklichung des Tatbestandes herbeizuführen. Für den Rücktritt genügt in diesem Fall das bloße freiwillige Aufgeben der weiteren Tatausführung, § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB. Klassisches Beispiel sind Gewissensbisse, die den Täter bei der Tatausführung überkommen und ihn dazu bewegen, sein Vorhaben aufzugeben.
  2. Beendet ist dagegen der Versuch, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung für die Tatbestandsverwirklichung alles Erforderliche getan hat. Für einen wirksamen Rücktritt genügt das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung dann freilich nicht mehr. Vielmehr muss der Täter aktiv, freiwillig und ernsthaft den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges verhindern, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB, oder sich um die Verhinderung der Vollendung bemühen, § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB.
  3. Kein Rücktritt ist dagegen möglich bei einem vom Täter erkannten Fehlschlag.
    Den Fehlschlag kennzeichnet, dass der Täter den Erfolg zumindest nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann, er also mit seinem Tatplan gescheitert ist. Diese Feststellung ist einfach, wenn dem Täter nur ein Tatmittel zur Verfügung steht. Problematisch ist dagegen der Fall, wenn dem Täter mehrere (gleichwertige) Tatmittel zur Verfügung stehen. In derartigen Fällen muss der Fehlschlag nicht selten von einem unbeendeten Versuch abgegrenzt werden; hier kommt es dann nach der h. M. auf die sog. Gesamtbetrachtungslehre an, welche den Fehlschlag eines Versuchs mit (nur) einem Tatmittels nicht als (einzeln zu bestrafenden) fehlgeschlagenen Versuch betrachtet, sondern auf eine Gesamthandlung abstellt und damit die Möglichkeit des Rücktritts von der (Gesamt-)tat bejaht.
    Der Fehlschlag ist zum untauglichen Versuch abzugrenzen, welcher im Gegensatz zum Fehlschlag dadurch kennzeichnet ist, dass der Erfolg wegen der Untauglichkeit des Objektes, des Mittels bzw. des Subjekts (str.) schon ursprünglich gar nicht erst hätte eintreten können. Ein Rücktritt vom unerkannten untauglichen (i.d.R. aber strafbaren) Versuch ist aber weiterhin möglich, allerdings "nur" nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.
    Beim erkannt untauglichen Versuch ist ein Rücktritt ausgeschlossen, da kein subjektives Bemühen zur (hypothetischen) Vollendung der Tat mehr möglich ist.

2. Der Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB

§ 24 Abs. 2 StGB regelt den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten. Hier muss der Rücktrittswillige den Erfolg der Tat verhindern. Wesentlich ist, dass der Rücktritt nur für den Beteiligten gilt, der die Voraussetzungen in eigener Person erfüllt. Im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 StGB unterscheidet § 24 Abs. 2 StGB nicht zwischen unbeendeten und beendeten Versuchen.

3. Der Rücktritt vom unechten Unterlassungsdelikt

Besondere Probleme weist der Rücktritt vom Versuch des unechten Unterlassungsdeliktes auf. Ein Problem liegt z. B. in der Frage, ob es den unbeendeten Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts überhaupt geben kann, weil der tatbestandliche Erfolg regelmäßig ohne weiteres Zutun des Unterlassungstäters eintreten wird, sodass zum Rücktritt ein aktives Eingreifen erforderlich ist. Allerdings unterscheidet eine Ansicht trotzdem zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Dabei wird darauf abgestellt, ob der Erfolg nach Tätervorstellung gerade durch die ursprünglich gebotene Handlung abgewendet werden kann, dann wäre der Versuch unbeendet (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB), oder es zusätzlicher Maßnahmen bedarf, weshalb der Versuch als beendet anzusehen sei (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB).

4. Unternehmensdelikte

Dem Rücktritt vom Versuch entspricht bei Unternehmensdelikten die tätige Reue.

Literatur

  • Adam Ahmed: Der Rücktritt vom versuchten unechten Unterlassungsdelikt. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-2958-8.
  • Thomas Maier: Die Objektivierung des Versuchsunrechts. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11274-1.
  • Holm Putzke: Der strafbare Versuch. In: Juristische Schulung (JuS) 2009, 1. Teil: S. 894–898 (Heft 10), 2. Teil: S. 985–990 (Heft 11), 3. Teil: S. 1083–1087 (Heft 12).
  • Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, München 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 339–473; 474–624.
  • Klaus Ulsenheimer: Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in Theorie und Praxis. de Gruyter Verlag, Berlin und New York 1976, ISBN 978-3-11-006509-1.

Einzelnachweise

  1. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 38. Auflage, Heidelberg 2008, Rn. 598.
  2. BGH, Urteil vom 16. September 1975, Az. 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201 – Abgrenzung Vorbereitung/Versuch = NJW 1976, 58 = NJW 1976, 578 – Tankstelle I.
  3. Schröder, JuS 1962, 81; ähnlich auch BGH NStZ 1986, 264; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 40. Auflage, Rn. 626 m.w.N.
  4. RGSt 73, 52 (60); Puppe, NStZ 1984, 490; Kudlich, JuS 1999, 241; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 40. Auflage, Rn. 626

Weblinks

  • Kleiner Online-Crashkurs zum Versuch (deutsches Recht).
  • Jan C. Schuhr, Der "Entschluss", spätestens überüberübermorgen zu töten, oder: Wer handeln kann, aber nicht handelt, versucht nicht zu handeln [1]
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