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Versicherungsschein

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Der Versicherungsschein ist eine Urkunde über einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag. Er verkörpert den Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.[1]

Im gesetzlichen Sinn ist der Versicherungsschein damit gleichbedeutend mit dem Vertragsdokument. Er enthält sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere auch alle individuellen Angaben über das spezielle Risiko und die am Vertrag Beteiligten. In Ausnahmefällen verbrieft er Individualvereinbarungen.

Vertragsinhalt

Im technischen Sprachgebrauch wird als Versicherungsschein – auch als Versicherungspolice (in der Schweiz alleiniger Ausdruck) oder Versicherungspolizze (in Österreich gebräuchlich) bezeichnet – nur das mit meist faksimilierter Unterschrift des Versicherers versehene Datenblatt zu Beginn des Vertragsdokumentes verstanden. Im Hintergrund werden die individuellen Daten des Vertrages, wie die internen Vertragsmerkmale des Versicherers (z. B. Versicherungsnummer, Produktbezeichnung und Version der Versicherungsbedingungen), das spezifisch versicherte Risiko, die Vertragspartner und die übrigen am Vertrag Beteiligten, die Versicherungssummen, Versicherungsbeginn und -dauer und der Versicherungsbeitrag aufgeführt. Die übrigen Teile des Versicherungsscheins werden zumeist als Anlagen zum Versicherungsschein bezeichnet.

Außerdem können im Versicherungsschein auch Bezugsrechte, Verpfändungen oder Abtretungen zugunsten Dritter eingetragen sein, beispielsweise an Kreditinstitute, zu deren Gunsten im Schadensfall die Versicherungssumme ausbezahlt werden soll.

Leistungsgrundlage

Der Versicherungsschein gilt als Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes. Der Versicherungsnehmer hat nach § 3 Abs. 1 VVG Anspruch auf Ausstellung eines Versicherungsscheins, der die wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrags beinhalten muss. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung, an jeden Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung leisten zu können, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB.[2] Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 VVG verhindert darüber hinaus die Gestaltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier, weil sie § 808 BGB für anwendbar erklärt. Daneben ist die Versicherung berechtigt, den Urkundeninhaber hinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungsvertrag als berechtigt anzusehen.

Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen.[3] Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversicherung nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (§ 176 VVG); denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.[4] Dem gemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins als Urkunde im Sinne des § 808 BGB auch auf das Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Die Versicherung kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808 BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.

Die bloße Übergabe der Police ist zur Übertragung der Rechte aus der Lebensversicherung weder erforderlich noch ausreichend, da die Police lediglich Rektapapier ist. Wie beim Sparbuch ist vielmehr eine Übertragung der Ansprüche aus der Police im Wege eines Abtretungvertrages und die nachfolgende Übergabe der Police an den neuen Gläubiger notwendig. Wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Versicherungspolice als qualifiziertes Legitimationspapier, darf die Versicherung trotz rechtswirksamer Übertragung nur gegen Vorlage der Police leisten.

Einzelnachweise

  1. Erwin Deutsch, Versicherungsvertragsrecht: ein Grundriß
  2. BGH NVersZ 1999, 365
  3. BGH NJW 1975, 1507
  4. BGHZ 45, 162
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