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Verrechnung

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Die Verrechnung ist der Ausgleich gegenläufiger Forderungen; sie wird manchmal auch Abrechnung genannt. Mit der Verrechnung werden offene Forderungen ausgeglichen, die Verrechnung erfüllt damit die ver- oder abgerechneten Forderungen.

Gesetzlich und kaufmännisch sind Verrechnungsverfahren definiert; siehe dazu auch Rechnung.

Schweiz

Im schweizerischen Konkurs ist eine Verrechnung grundsätzlich zulässig (Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 213 Abs. 1 SchKG). Teils wird die Verrechnung gegenüber der Rechtslage außerhalb des Konkurses sogar erleichtert (Art. 208 Abs. 1, 211 Abs. 1 SchKG), teils wird sie jedoch erschwert bzw. untersagt (Art. 213 Abs. 2-4, 214 SchKG).[1]

Siehe auch

Quellen

  1. Hunziker/Pellascio, S. 275 f.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verrechnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.