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Verpartnerung

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Verpartnerung ist der Vorgang der Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die in Deutschland[1][2] im amtlichen Gebrauch von staatlichen Stellen,[3] aber auch in der allgemeinen Sprache von nichtstaatlichen Verbänden und Interessengruppen[4] verwendet wird.

Verpartnerung als Erwerb einer verbindlichen Anerkennung einer Beziehung in der Form einer eingetragenen Partnerschaft ist eine Form der Trauung bzw. Heirat,[5] so wie die Eheschließung auch. Letztere führt allerdings nicht zu einer eingetragenen Partnerschaft, sondern, wie der Name auch nahelegt, zu einer Ehe.

Für die Verpartnerung sind wie bei der heterosexuellen Eheschließung die Standesämter zuständig (§ 1 LPartG). In Bayern besteht zudem auch die Möglichkeit, die Verpartnerung notariell durchzuführen.[6]

Gemäß der jeweiligen kommunalen Gebührenordnung wird für eine Verpartnerung in der Regel der Gebührensatz einer Eheschließung erhoben. In einigen Gemeinden, insbesondere im Bundesland Sachsen, wird zum Teil der 2,5 fache Satz erhoben.[7]

In Österreich wird der rechtliche Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare seit 1. Januar 2010 durch das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) geregelt.[8]

Gleichgeschlechtliche Ehe

Hauptartikel: Gleichgeschlechtliche Ehe

In den Staaten Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Kolumbien, Island, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Südafrika, Uruguay und Vereinigtes Königreich (außer Nordirland) sowie in den US-amerikanischen Bundesstaaten Connecticut, Delaware, Hawaii, Kalifornien, Illinois, Iowa, Maine, Maryland, Massachusetts, Minnesota, New Hampshire, New York, Rhode Island , Washington, Vermont und im Bundesdistrikt Washington D.C. können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen. Diese ist keine Verpartnerung, sondern eine Eheschließung.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Beispielsweise im Duden-Deutsches Universalwörterbuch unter „verpartnern“.
  2. Z. B. im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. September 2004, Aktenzeichen 6 K 631/04: „Die Unterscheidung zwischen verheirateten und verpartnerten Beamten entspricht der Wertentscheidung des Grundgesetzes.“
  3. Dieser Sprachgebrauch findet sich etwa bei der Stadt Köln oder den Statistischen Ämtern (PDF; 144 KB) des Bundes und der Länder.
  4. beim LSVD, bei Zwischenraum oder bei „positive Gefühle“.
  5. Das Wort Heirat wird auch für eine Verpartnerung von solchen Leuten gebraucht, die Anlass haben, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu erwähnen, ohne eine Exklusivität der heterosexuellen Lebensformen betonen zu wollen, um damit ihre Überzeugung von der Gleichwertigkeit hetero- und homosexueller Partnerschaften auszudrücken. Dies kann in Medienberichten [1] [2] oder im privaten Sprachgebrauch im Freundeskreis vorkommen Seite 36, unten. Dies kann aber auch im Rahmen der PR-Tätigkeit von Verbänden liegen, wie im Fall vom LSVD, der in Die Lebenspartnerschaft – Teil 1 unter 1. im dritten Absatz der aktuelle Sprachgebrauch feststellt, der zwischen „VH“ für verheiratet und „LP“ für verpartnert unterscheidet. Im siebenten Absatz wird der Wunsch auf Ausdehnung des Begriffs deutlich gemacht: Wie werden wir selbst unsere Partnerschaften bezeichnen? Uns sind Lesben und Schwule sympathisch, die selbstbewusst davon sprechen, dass sie „heiraten“ bzw. „verheiratet“ sind, und die ihren Mann und ihre Frau als das vorstellen, was sie sind, nämlich „mein Mann“ bzw. „meine Frau“.
  6. Erste Verpartnerung in Bayern fand im Standesamt statt.
  7. Respekt! 02/2007 Seite 21, Cindy Ballaschk – Diskriminierung in sächsischen Ämtern
  8. heirat.at: Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG (Artikel vom 10. Januar 2010)
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verpartnerung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.