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Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden

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Die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden war eine Verordnung, die am 26. April 1938 (RGBl. I. S. 414f.) von Hermann Göring im Deutschen Reich erlassen wurde. Ihr folgte die „Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ vom 18. Juni 1938, bei der die ursprünglich auf den 30. Juni festgesetzte Anmeldefrist bis zum 31. Juli 1938 verlängert wurde.[1] Der zeitgenössische Gesetzeskommentator Alf Krüger vom Reichswirtschaftsministerium bezeichnete die Verordnung als den „Wegbereiter zu der völligen und endgültigen Entjudung der deutschen Wirtschaft“.[2]

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I. S. 414)
Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I. S. 415)

Inhalt

Die Bestimmungen verlangten von allen jüdischen Bürgern im Deutschen Reich die Anmeldung des in- und ausländischen Vermögens, wenn dessen Gesamtwert mehr als 5.000 Reichsmark betrug. Bei falschen Angaben drohten Geldstrafen, Haftstrafen bis zu zehn Jahren Zuchthaus sowie Vermögenseinzug. Nach § 7 konnte der Beauftragte für den Vierjahresplan „die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen.“

Auswirkung

Am 29. April 1938 wurden in einer Ministerbesprechung bei Göring als nächstes Ziel genannt, „die Umwandlung des jüdischen Vermögens […] in Werte, die keinen wirtschaftlichen Einfluss mehr gestatten“.[3] Als erster Schritt dahin wurde geplant, die angegebenen Aktien ausländischer Unternehmen zwangsweise in Reichsanleihen umzutauschen. Dadurch könnten dringend erforderliche Devisen erwirtschaftet und zugleich eine weitere deutsche Staatsanleihe untergebracht werden. Tatsächlich wurde dieser Plan erst in der „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“ vom 3. Dezember 1938 umgesetzt. Hermann Göring erläuterte später, dass in der Besprechung im April bereits der Beschluss gefasst wurde, „die deutsche Wirtschaft zu arisieren, den Juden aus der Wirtschaft heraus und in das Schuldbuch hineinzubringen und auf die Rente zu setzen. […] Die Entschädigung wird im Schuldbuch vermerkt und zu einem bestimmten Prozentsatz verzinst. Davon hat er zu leben.“[4]

Die durch diese Verordnung erlangten Angaben wurden später auch für die Forderungen in Höhe von 25 % des Vermögens benutzt, die den Juden nach der sogenannten Reichskristallnacht strafweise abverlangt wurden.

Weitere Schritte

In engem Zusammenhang zur Erfassung von höheren privaten Vermögenswerten steht die „Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 14. Juni 1938, die eine Registrierung aller jüdischen Gewerbebetriebe vorschrieb. Die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ vom 12. November 1938 verfügte die Schließung dieser Gewerbebetriebe zum Jahresende, sofern nicht für ihre „Überführung in nichtjüdischen Besitz“ eine Fristverlängerung beantragt wurde. Im Dezember 1938 folgte die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“, die eine Depotpflicht für Wertpapiere einführte, den fristgerechten Verkauf von land- und forstwirtschaftlichem Besitz wie von Gewerbebetrieben regelte sowie private Veräußerungen von Edelmetallen und wertvollen Kunstgegenständen untersagte.

Jüdischen Ärzten und Rechtsanwälten war im Herbst 1938 durch Verordnungen zum Reichsbürgergesetz die Approbation oder Zulassung entzogen worden.

Geltungsdauer

Die Verordnung wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 förmlich aufgehoben.

Literatur

  • Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-10-000420-5, S. 55/56.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Frankfurt/M 2005, S. 55/56.
  2. Götz Aly: Hitlers Volksstaat. S. 56.
  3. Götz Aly: Hitlers Volksstaat. S. 57.
  4. Götz Aly: Hitlers Volksstaat. S. 58.
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