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Völkerstrafgesetzbuch

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Basisdaten
Titel: Völkerstrafgesetzbuch
Abkürzung: VStGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Beachte aber die Anwendbarkeit auf im Ausland begangene Taten
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 453-21
Datum des Gesetzes: 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254)
Inkrafttreten am: 30. Juni 2002
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3150)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2017
(Art. 3 G vom 22. Dezember 2016)
GESTA: C100
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst.[1] Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.

Inhalt

Das Völkerstrafgesetzbuch enthält folgende Straftatbestände:

In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden außerdem Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 14 VStGB) sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 15 VStGB) durch einen militärischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft (Vorgesetztenverantwortlichkeit).

Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz. Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen, sowie die Überführung des Völkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB).

Nach § 1 VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip, d. h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden. Erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen ausländischen Staatsangehörigen.

Strafprozessuale Begleitregelungen

Zuständige Strafverfolgungsbehörde für Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. In erster Instanz sachlich zuständige Gerichte sind die Oberlandesgerichte (§ 120 GVG).

Bei Auslandstaten findet gemäß § 153c Abs. 1 Satz 2 StPO das Opportunitätsprinzip keine Anwendung; Verfolgungs-, Anklage- und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei- und Justizbehörden bestehen grundsätzlich auch dann, wenn ein Völkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist (Legalitätsprinzip), aber es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zuständige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewährleistet wird oder nicht gewährleistet werden kann, greift die Auffangzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Täter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmäßig größeren Nähe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln.

Nach § 153f StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden:

  • Absatz 1:
    • Tat, die nach §§ 6 bis 12, 14 und 15 VStGB strafbar ist, und
    • Beschuldigter hält sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten;
  • Absatz 2:
    • Tat weist keinen Bezug zum Inland auf (Nr. 1 und 2),
    • Tatverdächtiger hält sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten (Nr. 3) und
    • Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt (Nr. 4).

Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdächtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Nach abweichender Auffassung ist ausschließlich rechtlich entscheidend, dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.

Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des § 153f Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf.

Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.

Praxis

Seit Inkrafttreten sind auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuchs 49 Ermittlungsverfahren geführt worden und ein Gerichtsverfahren wurde bisher erstinstanzlich abgeschlossen (Stand April 2016).[2] Auf Strafanzeigen des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in den Jahren 2004 und 2007 gegen den früheren US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld u. a. wegen Foltervorwürfen in Abu Ghuraibs und Guantanamo Bay hat die Bundesanwaltschaft keine Ermittlungsverfahren eröffnet.[3] Ein Verfahren gegen den früheren Oberst der Bundeswehr Georg Klein und den damaligen Flugleitoffizier Wilhelm wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Luftangriff bei Kundus wurde 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[4]

FDLR-Prozess

Teile dieses Abschnitts scheinen seit 2016 nicht mehr aktuell zu sein. Bitte hilf mit, die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufügen.

Wikipedia:WikiProjekt Ereignisse/Vergangenheit/fehlend

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei ruandische Staatsangehörige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Démocratiques de Libération du Rwanda vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 1. März 2011 ist es erstmals zu einem Strafverfahren auf der Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches gekommen.[5] Der für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständige Generalbundesanwalt legt den beiden Angeklagten zur Last, im Jahr 2009 in den Kivu-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo begangene völkerrechtliche Verbrechen der FDLR entgegen einer ihnen als Vorgesetzte obliegenden Pflicht nicht verhindert zu haben (Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB). Bis August 2015 fanden 317 Hauptverhandlungstage statt. Am 28. September 2015 fielen die Urteile: 13 Jahre Haft für Ignace Murwanashyaka und acht Jahre für Straton Musoni. Die beiden Angeklagten – der ehemalige Präsident der FDLR Ignace Murwanashyaka und der ehemalige 1. Vizepräsident der FDLR Straton Musoni – befinden sich seit November 2009 in Untersuchungshaft. Die Berliner Tageszeitung taz dokumentiert den Verlauf dieses Prozesses mit Berichten zu den einzelnen Sitzungstagen.[6] Ein weiterer Prozess im Zusammenhang mit der im Osten der Demokratischen Republik Kongo agierenden Forces Démocratiques de Libération du Rwanda hat im Herbst 2013 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf begonnen. Den dort angeklagten Personen wird zur Last gelegt, die FDLR durch Verfassen von Presseverlautbarungen sowie in finanzieller Hinsicht unterstützt zu haben. Diese Anklage des Generalbundesanwalts stützt sich aber nicht auf das Völkerstrafgesetzbuch, sondern wirft den Angeklagten vor, sich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a, § 129b StGB strafbar gemacht zu haben.[7]

Reformbestrebungen

Auf der ersten Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshof in Kampala (Uganda) haben sich die Vertragsstaaten im Jahr 2010 auf eine Definition des Verbrechen der Aggression geeinigt. Eine Umsetzung in das deutsche Strafrecht ist durch Einführung des neuen § 13 zum 1. Januar 2017 erfolgt. Im vorher geltenden deutschen Strafrecht war dem Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 GG nachkommend die Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB strafbar.

Gegenstand aktueller rechtspolitischer Debatten ist, wie dem vielfach bemängelten Anwendungsdefizit des Völkerstrafgesetzbuches entgegengewirkt werden kann, etwa durch den Abbau verfahrensrechtlicher Hemmnisse.[2]

Literatur

Monographien und Sammelbände

  • Albin Eser/Helmut Kreicker (Hrsg.): Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1: Deutschland (von Helmut Gropengießer und Helmut Kreicker), Freiburg i. Br. 2003, ISBN 3-86113-888-3. Siehe auch [1].
  • Aziz Epik, Die Strafzumessung bei Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, Mohr Siebeck, 2017, ISBN 978-3-16-155206-9.
  • Jutta Hartmann: Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, in: Hans-Heiner Kühne, Robert Esser, Marc Gerding: Völkerstrafrecht. 12 Beiträge zum internationalen Strafrecht und Völkerstrafrecht, S. 121 ff, Julius Jonscher Verlag Osnabrück 2007, ISBN 978-3-9811399-1-4
  • Julia Geneuss: Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen. § 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege. Nomos Verlag 2013, ISBN 978-3-8487-0354-8.
  • Florian Jeßberger/Julia Geneuss (Hrsg.): Zehn Jahre Völkerstrafgesetzbuch. Bilanz und Perspektiven eines ‚deutschen Völkerstrafrechts‘, 2013, ISBN 978-3-8487-0279-4.
  • Gerhard Werle (Hrsg.): Völkerstrafrecht, Unterkapitel Völkerstrafrecht in Deutschland, S. 167 ff., 3. Auflage, 2012, ISBN 978-3-16-151837-9.

Gesetzeskommentare

Weblinks

Einzelnachweise

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